Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521843/2/Kof/Da

Linz, 28.01.2008

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein             Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F B, geb. , E, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.12.2007, VerkR21-185-2007, wegen Anordnung einer besonderen Maßnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 30a Abs.1, 30a Abs.2 Z12, 30b Abs.1 Z2 und 30b Abs.3 Z4 FSG,

     BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten              Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. § 30b Abs.1 und Abs.3 FSG verpflichtet, auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – die besondere Maßnahme: Vortrag oder Seminar über                        geeignete  Ladungssicherung  gem.  § 13e Abs.2 FSG-DV  zu  absolvieren.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete                   Berufung vom 27.12.2008 (richtig: 27.12.2007) erhoben und vorgebracht,                     er bestreite das ihm zur Last gelegte Delikt vom 16.2.2006.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 16.2.2006 um 08.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher  bestimmten LKW sowie einen damit gezogenen – ebenfalls dem Kennzeichen              nach näher bestimmten – Anhänger auf der B123, km 1,300 im Gemeindegebiet  von  Ennsdorf.

 

Dabei war die Ladung (schneebedeckte Holzbloche) nur mit einem nicht                        geeignetem Zurrgurt gesichert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 24.2.2006, AMS2-S-064885 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.1 KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

In dieser Strafverfügung ist folgender Hinweis enthalten:   "Mit Rechtskraft            dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt."

 

Der Bw lenkte am 5.2.2007 um 15.27 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW sowie einen damit gezogenen – ebenfalls dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Anhänger auf der A8, km 24,900, Fahrtrichtung Graz im Gemeindegebiet Kematen am Innbach.

 

Dabei war sowohl beim LKW, als auch beim Anhänger die gesamte Ladung             jeweils  nur  mit  einem  Zurrgurt  gesichert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26.3.2007, VerkR96-3474-2007 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.1 KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

Auch in dieser Strafverfügung ist folgender Hinweis enthalten: "Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt."

 

Der UVS als Behörde II. Instanz ist an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.7.2000, 2000/11/0126;

          vom 12.4.1999, 98/11/0255 mit Vorjudikatur  uva.

 

 

 

 

Der Bw bestreitet, am 16.2.2006 das genannte Delikt begangen zu haben.

Dieses Vorbringen des Bw ist – im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung sowie die daraus erfolgende Bindungswirkung – rechtlich bedeutungslos!

 

Mit der Rechtskraft der oa. Strafverfügungen steht somit bindend fest, dass der Bw sowohl am 16.2.2006 um 08.31 Uhr, als auch am 5.2.2007 um 15.27 Uhr jeweils  einen  LKW  mit  Anhänger  gelenkt,  dabei  die  Ladung

-         nur mit einem nicht geeignetem Zurrgurt gesichert war  bzw.

-         nur mit einem (einzigen) Zurrgurt gesichert war    und

dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG begangen hat.

 

In beiden Fällen war – siehe die jeweiligen Strafverfügungen – der LKW                   (am 5.2.2007 auch der Anhänger)  mit  Holz  beladen  und  sogar  überladen!

 

Gemäß § 30a Abs. 2 Z12 FSG gelten als sogenannte "Vormerkdelikte":

Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

 

Wird ein derartiger – noch dazu überladener – Holztransport

-         nur mit einem nicht geeigneten Zurrgurt gesichert (16.2.2006) oder 

-         nur mit einem einzigen Zurrgurt gesichert (5.2.2007)

so liegt iSd § 30a Abs.2 Z12 FSG eine "nicht entsprechend gesicherte Beladung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit" vor!

 

Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass dem Lenker (= der Bw) diese nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

 

Der Bw hat daher sowohl am 16.2.2006, als auch am 5.2.2007 jeweils ein          sog. "Vormerkdelikt" iSd § 30a Abs.2 Z12 FSG

-         "nicht entsprechend gesicherte Beladung"

-         "welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt"   und

-         "dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen"

verwirklicht.

 

Anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung wegen eines der            in § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte ist gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG eine             besondere Maßnahme anzuordnen.                

 

 

 

Gemäß § 30b Abs.3 Z4 FSG kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme             an Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen              in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, innerhalb  von 4 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – die besondere Maßnahme: Vortrag oder Seminar über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen  gemäß  § 13e Abs.2 FSG-DV  zu  absolvieren.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche          Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen              abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Vormerkdelikt; Ladungssicherung;

 

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