Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420266/4/Gf/Km

Linz, 20.09.1999

VwSen-420266/4/Gf/Km Linz, am 20. September 1999 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des M H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. In seiner am 14. September 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs.1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz im Zeitraum vom 23. August bis zum 7. September 1999.

1.2. Mit Schriftsatz vom 20. September 1999 hat der Rechtsmittelwerber diese Maßnahmenbeschwerde wieder zurückgezogen.

2. Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.

Dies hatte - weil es sich hier um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 67b Z. 2 AVG) - in der Regelform eines Bescheides zu erfolgen.

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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