Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110797/2/Wim/Rd/Ps

Linz, 25.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Z M, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.7.2007, VerkGe-7/07, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.7.2007, VerkGe-7/07, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma M Z, in S, P, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass durch oa Firma am 6.12.2006 um 8.20 Uhr im Gemeindegebiet von 4310 Mauthausen auf der Bundesstraße B3 bei Straßenkilometer 219.300, mit dem Lastkraftwagen oa Firma (Marke M, w), mit dem behördlichen Kennzeichen ein gewerblicher Transport und somit eine gewerbsmäßige Beförderung durchgeführt worden sei, ohne dass in diesem Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt worden sei.

Da der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt werden muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Bw über das Güterbeförderungsgesetz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gewerberegister, zu wenig informiert gewesen sei. Mittlerweile werden in jedem Fahrzeug beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister mitgeführt. Unbeschadet dessen verweist der Bw noch darauf hin, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung nie zugekommen sei.      

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.  Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GütbefG gelten abweichend von Abs.1 jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs.1 bis 4, § 7 Abs.2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

 

Gemäß § 20 Abs.6 zweiter Satz GütbefG hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die  gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs.2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungs­bestimmung gemäß § 6 Abs.1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.  

 

4.2. Gemäß  § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

4.3. Dem Bw wurde von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er als Gewerbeinhaber der Firma M Z, S, am 6.12.2006 um 8.20 Uhr nicht dafür gesorgt hat, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde.

 

Vom Bw wurden im Zuge der Berufungserhebung ua Kopien des Auszuges aus dem Gewerberegister sowie beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister vorlegt. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister, ausgestellt am 18.4.2007, ist Nachstehendes zu entnehmen:

Gewerberegister-Nr.:, Gewerbeinhaber: Z M, Gewerbe: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, Standort: S, J, Tag der Gewerbeanmeldung: 15.4.2006.

 

4.4. Wie aus dem vorgelegten Gewerberegisterauszug zu entnehmen ist, verfügt der Bw über eine Gewerbeberechtigung, die ihm erlaubt, Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, durchzuführen. Das Güterbeförderungsgesetz sieht in § 1 Abs.2 vor, dass ua die Bestimmungen hinsichtlich § 6 Abs.1 bis 4 auch für Güterbeförderungen anzuwenden sind, die mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg durchgeführt werden.  Daraus resultiert, dass die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs.6 zweiter Satz GütbefG dem Unternehmer - über Antrag - für die von ihm eingesetzten  Fahrzeuge beglaubigte Auszüge aus dem Geweberegister auszufertigen hat. Der Unternehmer hat in der Folge dafür zu sorgen, dass diese beglaubigten Auszüge, wie in § 6 Abs.2 GütbefG normiert, in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt mitgeführt werden.

 

Mit Novelle des Güterbeförderungsgesetzes vom 16.2.2006, BGBl. I Nr. 23/2006, wurde die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nunmehr zwei Alternativen beinhaltet, und zwar das Dafürsorgetragen, dass entweder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen hätte von der belangten Behörde, zumal die Bestimmungen des § 6 Abs.1 bis 4 GütbefG für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit 17.8.2006 in Kraft getreten ist, dem Bw letztere Alternative, nämlich dass er dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, als Tatvorwurf zur Last gelegt werden müssen. Der Bw ist weder im Besitz einer Konzessionsurkunde noch kann er demnach eine beglaubigte Abschrift besitzen, zumal das von ihm ausgeübte freie Gewerbe (Kraftfahrzeuge bis 3,5 t) nicht der Konzessionspflicht unterliegt, sohin brauchte und konnte er keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitführen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des zutreffenden Tatvorwurfes laut Aktenlage keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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