Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110817/2/Wim/Rd/Ps

Linz, 29.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des J M, pA S GesmbH, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.10.2007, VerkGe96-201-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Anführung des Tattages "7.9.2007" Nachstehendes einzufügen ist: "um 21.45 Uhr, mit dem Sattelzugfahrzeug Kz:, Anhänger Kz:".

 

II.   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§  5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.10.2007, VerkGe96-201-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit dem Sitz in B, welche im Standort B, B, das Güterbeförderungsgewerbe ausübt, nicht dafür gesorgt habe, dass der Fahrer R M als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina im Zuge der durch die Gesellschaft am 7.9.2007 auf der A10 Tauernautobahn bei Straßenkilometer 21,000 durchgeführten grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (13 Paletten 0,75 Cremant oliv 13 Paletten 0,2 Sekt MCA grün) von N (Deutschland) nach S (Italien) eine Fahrerbescheinigung mitgeführt habe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass dem Fahrer aufgetragen worden sei, sich die Fahrerbescheinigung am 7.9.2007 im Büro in K abzuholen. Der Fahrer habe entgegen der Weisung gehandelt und sei daher für sein Verhalten selbst verantwortlich. Des weiteren sei die verhängte Geldstrafe zu hoch, da es sich nur um die Vergesslichkeit des Fahrers gehandelt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt vom Bw nicht bestritten wird und keine der Verfahrensparteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen und vom Bw auch unbestritten belassen steht fest, dass der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH mit Sitz in B, B,  am 7.9.2007 um 21.45 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug Kz:, Anhänger Kz: eine gewerbsmäßige grenzüber­schreiten­de Güterbeförderung, und zwar von N (D) nach S (I) durch den Fahrer R M, durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH dafür zu sorgen gehabt hätte, dass  vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH vom 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunter­nehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Dabei stehen dem Bw die Möglichkeiten offen, die Kontrolle, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Mitführens der Fahrerbescheinigung eingehalten werden entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Dem Bw ist es mit seinem Vorbringen, wonach er dem Fahrer die Weisung erteilt habe, sich im Büro in K die benötigte Fahrerbescheinigung abzuholen, nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten. Dies deshalb, da er seiner Sorgfaltspflicht der Kontrolle und Überwachung seiner Arbeitnehmer bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht nachgekommen ist. So hätte der Bw bzw sein Disponent, und zwar durch Festlegung der genauen Fahrtroute,  darauf hinwirken müssen, dass der Lenker auch tatsächlich beim Grenzübergang K nach Österreich einreist und nicht eigenmächtig einen anderen Grenzübergang wählt, sodass er die "hinterlegte" Fahrer­bescheinigung abholen kann. Im Übrigen sind Dokumente, die für eine gewerbs­mäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung benötigt werden, so auch insbesondere die Fahrerbescheinigung bei Drittstaatsangehörigen, während der gesamten Fahrt mitzuführen. Dass der Bw über kein hinreichendes Kontrollsystem in seinem Betrieb verfügt, geht auch daraus hervor, dass es dem Lenker offenkundig gar nicht bewusst war, dass er eine Fahrerbescheinigung mitzuführen hat. Diesbezüglich hätte der Bw mittels eines tauglichen Kontrollsystems darauf hinwirken müssen, dass jeder Kraftfahrer, der mit grenzüberschreitenden Güterbeförderungen betraut wird, auch jedenfalls über die nötige Kenntnis verfügt, welche Dokumente mitzuführen sind. Die Kenntnis allein, dass bestimmte Dokumente mitzuführen sind, reicht noch nicht aus, um der gesetzlichen Verpflichtung des "Dafürsorgetragens" zu entsprechen. Da dem Bw erst am 3.9.2007 die Fahrerbescheinigung für den Lenker erteilt wurde, hätte der Bw besonderes Augenmerk darauf legen müssen, dass der Fahrer die Fahrerbescheinigung zumindest beim Grenzübergang K tatsächlich abholt, wenngleich er die Fahrerbescheinigung schon vor Fahrtantritt im Fahrzeug mitzuführen gehabt hätte. Dieser Umstand hätte wohl bereits in der Planung der Fahrtroute Berücksichtigung finden müssen.

Darüber hinaus geht aus den Ausführungen in der Berufung nicht einmal ansatzweise hervor, dass der Bw ein wirkungsvolles Kontrollsystem im Betrieb installiert bzw für eine nachvollziehbare Überwachung desselben Vorsorge getroffen hat, obwohl er ihn treffende Pflichten an seinen Fahrer selbstverantwortlich überlassen hat.

Auch hat der Bw nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift erwarten lassen. Es hätte hiezu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw bedurft. Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw jedoch nicht dargelegt und sind im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht hervorgekommen.

 

Es war das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, verhängt. Obwohl kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorgelegen ist, wurde von der belangten Behörde von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch gemacht. So hat der Bw dem Schutzzweck des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG entgegengewirkt und stellt sein Vorbringen in der Berufung keinen klassischen Milderungsgrund, wie in § 34 StGB demonstrativ angeführt, dar, der die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würde. Des weiteren kommt dem Bw auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Es kann daher bei weitem von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Dem Ausspruch der Verhängung der Mindeststrafe durch den Oö. Verwaltungssenat stand aber das Verbot des Grundsatzes "in reformatio in peius" entgegen, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro zu bestätigen war.

 

Auch war die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu verneinen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom Unternehmer dafür Sorge getragen wird, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall die Fahrerbescheinigung nicht nur zur Verfügung stellt, sondern auch darauf hinwirkt, dass diese mitgeführt wird, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransports zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend die Fahrerbescheinigungen sind – wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat -  diesbezüglich von großer Bedeutung.

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden. Auch ist von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen gewesen, zumal er ganz offensichtlich für kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb Sorge trägt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 66 Abs.4 AVG, weil innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG gelegen, berechtigt, in Entsprechung des § 44a Z1 VStG die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend zu ergänzen, dass im Spruch des Bescheides nunmehr sämtliche zur Konkretisierung der Tat erforderlichen Sachverhaltselemente, nämlich Uhrzeit der Tat und die Fahrzeugkennzeichen, enthalten sind, zumal diese keine für die Verwaltungsübertretung wesentlichen Tatbestandsmerkmale darstellen, da die vorgeworfene Umstände in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung ausreichen, die Tat für den Berufungswerber eindeutig zu identifizieren und eine neuerlichen Bestrafung wegen derselben Übertretung auszuschließen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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