Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161852/8/Kei/Ps

Linz, 31.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung D W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. November 2006, Zl. VerkR96-2787-2006/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses berichtigt wird und nachstehend zu lauten hat, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Strafen werden nachstehend festgesetzt:

 

Der Spruch hat wie folgt zu lauten:

"Sie haben am 1.3.2006 um 13.14 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A1 Westautobahn gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 201,0 im Gemeindgebiet von Eberstalzell festgestellt wurde, dass Sie

 

1.    die tägliche Ruhezeit von 8, 9, 11 oder 12 Stunden innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 26.2.2006, 14.36 Uhr bis 27.2.2006, 14.36 Uhr, nicht eingehalten haben, da Sie in diesem Zeitraum nur eine Unterbrechung von 6 Stunden 6 Minuten eingehalten haben,

 

2.    die Tageslenkzeit von täglich 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen 2 Ruhezeiten in der Zeit von 26.2.2006, 14.38 Uhr bis 1.3.2006, 13.14 Uhr überschritten haben, da Sie in diesem Zeitraum eine Gesamtlenkzeit von 38 Stunden 55 Minuten erreicht haben.

 

3.    nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt,

-         da am 26.2.2006 in der Zeit von 14.38 Uhr bis 20.00 Uhr - somit innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden 22 Minuten keine dementsprechende Lenkpause eingelegt wurde und

-         da in der Zeit von 27.2.2006, 16.38 Uhr bis 28.2.2006, 01.02 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 8 Stunden 24 Minuten keine dementsprechende Lenkpause eingelegt wurde und

-         da in der Zeit von 28.2.2006, 05.20 Uhr bis 28.2.2006, 13.57 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 8 Stunden 37 Minuten – nur eine Lenkpause von 39 Minuten eingelegt wurde und

-         da in der Zeit von 28.2.2006, 15.21 Uhr bis 28.2.2006, 21.55 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden 34 Minuten – nur eine Lenkpause von 28 Minuten eingelegt wurde,

 

4.    am 26.2.2006, am 27.2.2006 und am 28.2.2006 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und der Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte, und

 

5.    am 28.2.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes) verwendet haben, da Sie für den 28.2.2006 Daten auf insgesamt 3 Schaublättern hatten.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.    § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 8 EG-VO 3820 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

2.    § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 6 EG-VO 3820 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

3.    § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 3820 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

4.    § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

5.    § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe        Falls diese uneinbringlich         Gemäß

von Euro          ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                         von Stunden

1.  100             20                                             § 134 Abs.1 KFG 1967

2.  250             50                                             § 134 Abs.1 KFG 1967

3.  150             30                                             § 134 Abs.1 KFG 1967

4.    15               5                                             § 134 Abs.1 KFG 1967

5.  100             20                                             § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 61,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 676,50 Euro."

 

 

II.             Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keine Kosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 1.3.2006 um 13.14 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A 1 Westautobahn gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 201,0 im Gemeindegebiet von Eberstalzell festgestellt wurde, dass Sie

1.       die tägliche Ruhezeit von (8), 9, 11 oder 12 Stunden innerhalb jedes 24-Stunden Zeitraumes, beginnend am 26.2.2006, 14.36 Uhr bis 27.2.2006, 14.36 Uhr nicht eingehalten haben, da Sie in diesem Zeitraum nur eine Unterbrechung von 6 Std. 6 min eingehalten haben,

2.       die Tageslenkzeit von täglich 9 Std. bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen 2 Ruhezeiten in der Zeit von 6.2.2006, 14.38 Uhr bis 1.3.2006, 13.14 Uhr überschritten haben, da Sie in diesem Zeitraum eine Gesamtlenkzeit von 38 Std. 55 min erreicht haben,

3.       Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 min eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt, da am 26.2.2006 in der Zeit von 14.38 Uhr bis 20.00 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 5 Std. 10min keine dementsprechende Lenkpause eingelegt wurde,

4.       Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 min eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt, da in der Zeit von 27.2.2006, 16.38 Uhr bis 28.2.2006, 01.02 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 8 Std. 2 min keine dementsprechende Lenkpause eingelegt wurde,

5.       Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 min eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt, da in der Zeit von 28.2.2006, 05.20 Uhr 13.57 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 7 Std. 34 min nur eine Lenkpause von 39 min eingelegt wurde

6.       Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 min eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt, da in der Zeit von 28.2.2006, 15.21 Uhr bis 21.55 Uhr – somit innerhalb eines Zeitraumes von 5 Std. 45 min nur eine Lenkpause von 28 min eingelegt wurde

7.       am 26.2.2006, am 27.2.2006, am 28.2.2006 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und der Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben, da der Vornahme fehlte

8.       am 28.2.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes) verwendet haben, da Sie für den 28.2.2006 Daten auf insgesamt 3 Schaublättern hatten.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 8 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

2.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 6 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

3.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

4.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

5.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

6.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

7.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.5 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967

8.       § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1.                100,--

2.                250,--

3.                  70,--

4.                  70,--

5.                  35,--

6.                  35,--

7.                  15,--

8.      100,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tagen

5 Tagen

24 Std.

24 Std.

12 Std.

12 Std.

12 Std.

2Tagen

Gemäß §§

1.–8. 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

67,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 742,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Dezember 2006, Zl. VerkR96-2787-2006/Her, Einsicht genommen und am 24. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI P G einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Zusammenfassung der Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses zu einem Spruchpunkt erfolgte deshalb, weil es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140, hingewiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI P G und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI P G wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 5 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.190 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch den Oö. Verwaltungssenat festgesetzten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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