Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162188/12/Sch/Ps

Linz, 23.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, H, S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 2007, Zl. S-34.715/06-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 2007, Zl. S-34.715/06-1, wurde über Herrn W H, geb. am, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.10 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt, weil er am 17. September 2006 um 05.50 Uhr in Linz, Obere Donaulände bis Untere Donaulände 28, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und sich um 06.40 Uhr in Linz, Nietzschestraße 33, PAZ Untersuchungszimmer, geweigert habe, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, obwohl vermutet wurde, dass er sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe und daher gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Amtsarzt/zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gebracht wurde, wobei bei der Untersuchung an ihm eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 120 Euro und zum Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung in der Höhe von 87,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung wurde in Anbetracht des unvollständig ausgefüllten Postrückscheines betreffend das gegenständliche Straferkenntnis bei der zuständigen Poststelle in S im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben, dass das angefochtene Straferkenntnis nach Hinterlegung ab 27. Februar 2007 zur Abholung bereitlag. Die laut Poststempel am 13. März 2007 eingebrachte Berufung war daher rechtzeitig.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der im Übrigen weder der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen sind, ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieser hat einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht.

 

Demnach ist seitens der Berufungsbehörde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Im Rahmen eines Streifendienstes in einem Zivilfahrzeug der Polizei Linz ist der Berufungswerber dem Meldungsleger und dessen Kollegen durch unsichere Fahrweise aufgefallen. Seitens der Beamten wurde deshalb die Nachfahrt aufgenommen und dabei im Detail festgestellt, dass der Berufungswerber in Schlangenlinien unterwegs war und bedrohlich weit nach rechts zu abgestellten Pkw's kam. Auch hielt er nicht durchgehend eine etwa gleiche Fahrgeschwindigkeit ein, sondern verlangsamte bzw. beschleunigte er das Tempo ohne ersichtlichen Grund.

 

In der Folge fand eine Anhaltung statt, bei der der Berufungswerber im Zuge der durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einen verwirrten Eindruck machte. Nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug musste er sich am Fahrzeug anhalten und war relativ schwankend auf den Beinen unterwegs. Weiters wurden beim Berufungswerber erweiterte Pupillen festgestellt, Alkoholgeruch wurde keiner wahrgenommen. So entstand beim Meldungsleger nachvollziehbar der Eindruck, dass hier ein Drogenkonsum erfolgt sein konnte. Über entsprechende Nachfrage gab der Berufungswerber tatsächlich an, dass er vor Fahrtantritt zwei Nasen Speed gezogen hätte. Auch habe er am Vorabend des Vorfallstages einen Joint geraucht. Zudem schilderte er sein einschlägiges Vorleben dahingehend, früher Suchtgift mit der Nadel injiziert zu haben, nunmehr sei er zum Rauchen übergangen. Des weiteren fand der Meldungsleger in der Jackentasche des Berufungswerbers ein Klemmsäckchen mit einem weißen Pulver, vermutlich Speed. Auch Haschisch in kleineren Mengen sowie sogenannte Magic Mushrooms wurden gefunden.

 

Hierauf wurde der Berufungswerber zur Polizeidirektion verbracht und dort einer Alkomatuntersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen. Des weiteren erfolgte eine polizeiärztliche Untersuchung des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung. Im entsprechenden polizeiärztlichen Befund wurde wiederum der schon erwähnte vorangegangene Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers festgehalten, laut Befund war zudem dessen Nase stark gerötet, auch schwankte der Berufungswerber mit dem ganzen Körper und erfolgte ein Finger-Finger-Test mit dem Ergebnis "unsicher".

 

Hierauf wurde der Berufungswerber von der Polizeiärztin zu einer Blutabnahme aufgefordert, die aber ausdrücklich, wie vom Meldungsleger – er war während der Untersuchung in Hörweite – bei der Verhandlung auch bestätigt, verweigert wurde. Davor war noch eine Harnabgabe vorgesehen gewesen. Zu dieser kam es aus nicht mehr gänzlich erklärlichen Gründen nicht. Laut Meldungsleger blieb die Frage offen, ob der Berufungswerber keinen Harn abliefern konnte oder wollte.

 

4. Gemäß § 5 Abs.10 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Nach der sich der Polizeiärztin darstellenden Situation musste sie die festgestellten Beeinträchtigungen des Berufungswerbers, nachdem Alkohol auszuschließen war, völlig nachvollziehbar auf eine mögliche Suchtmittelbeeinträchtigung zurückführen. Daher war ihre Aufforderung an den Berufungswerber, sich Blut abnehmen zu lassen, gesetzeskonform im Sinne der obzitierten Bestimmung. Laut Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung wurde die Aufforderung sowohl von der Ärztin als auch von ihm mehrmals ausgesprochen, immer wieder kam es jedoch zu einer dezidierten Verweigerung. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

5. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, von 1.162 Euro bis 5.813 Euro bzw. sind Ersatzarreststrafen von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro kann de facto als Mindeststrafe – geringfügig nach oben gerundet – angesehen werden, sodass sich schon aus diesem Grund weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag gegenständlich keinesfalls vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht die Rede sein kann. Abgesehen von jenem der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber kein weiterer zugute.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem geschätzten Nettoeinkommen von ca. 1.100 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Angesichts der, wie schon oben erwähnt, faktisch erfolgten Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kommt diesem Aspekt aber ohnedies keine besondere Bedeutung zu.

 

Die Vorschreibung der Untersuchungskosten ist in § 5a Abs.2 StVO 1960 begründet. Der Betrag von 87,20 Euro entspricht den Ansätzen gemäß §§ 32 und 43 Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.

 

Über den vom Berufungswerber gleichzeitig mit der Berufung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zuständigkeitshalber die Erstbehörde zu entscheiden. Die Berufungsbehörde ist von keiner Fristversäumnis ausgegangen, wobei auf die eingängigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum