Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162758/5/Sch/Ps

Linz, 31.01.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. Dr. T D, geb. am, V, W, vom 7. Dezember 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. November 2007, Zl. VerkR96-11250-2007/BE, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 22. November 2007, Zl. VerkR96-11250-2007/BE, den Einspruch des Herrn Mag. Dr. T D gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Oktober 2007, Zl. VerkR96-11250-2007/Be, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat den oben angeführten Zurückweisungsbescheid erlassen, ohne das Recht auf Parteiengehör zu wahren. Dieser Verfahrensschritt wurde daher von der Berufungsbehörde nachgeholt.

Der Berufungswerber hat hierauf Kopien einer Boardingcard der A und einer Hotelrechnung übermittelt. Dadurch ist belegt, dass er vom 10. bis 15. Oktober 2007 in M aufhältig war.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung vom 5. Oktober 2007 wurde laut Postrückschein nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 9. und 10. Oktober 2007 am 11. Oktober 2007 bei der Postfiliale W – S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 25. Oktober 2007.

 

Der Einspruch wurde im Telefaxwege am 30. Oktober 2007 eingebracht, sohin offenkundig verspätet.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Berufungswerber vom Zustellvorgang bereits nach dem ersten Zustellversuch am 9. Oktober 2007, der mit einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches im Briefkasten verbunden war, erstmals vom Zustellversuch Kenntnis erlangen. Schließlich kam es auch zu einem zweiten Zustellversuch am nächsten Tag, dann erfolgte die Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung. Da der Berufungswerber nach der Beweislage (siehe oben erwähnte Unterlagen) also nicht schon ab dem 9. Oktober 2007 ortsabwesend war, muss von der Wirkung der erfolgten Hinterlegung als Zustellung am 11. Oktober 2007 ausgegangen werden, welcher Umstand die Verspätung der Einbringung des Einspruches bewirkt.

 

Bei einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht, weshalb gegenständlich der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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