Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260379/2/Wim/Ps

Linz, 28.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Mag. P M B, M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2007, Zl. Wa96-823-2005, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen zweier im Einzelnen näher bezeichneten Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gemäß § 9 VStG 1991 dafür verantwortlich, dass bei der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. 1. 1999, Wa10-287-1998, wasserrechtlich bewilligten und unter Postzahl im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk V eingetragene Wasserkraftanlage (verbunden mit dem Grundstück, KG. V), die vorgeschriebene Stauhöhe von 9,57 m (gemessen vom linksufrig des Einlaufbauwerkes befindlichen 10,00 m Fixpunkt)

 

a)    am 16. 7. 2005 um ca. 13.30 Uhr nicht eingehalten wurde und der Wasserabfluss durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse nicht gefördert wurde, sodass es zu einer Überschreitung der maximalen Stauhöhe um 33 cm kam und

 

b)    am 24. 8. 2005 um ca. 10.15 Uhr neuerlich nicht eingehalten wurde und der Wasserabfluss durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse nicht gefördert wurde, sodass es zu einer Überschreitung der maximalen Stauhöhe um 12 cm kam.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 137 Abs. 1 Ziffer 12 WRG 1959, i.d.g.F., in Verbindung mit § 24 Abs. 1 leg.cit. und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. 1. 1999, Wa10-287-1998, und dem Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 8. 11. 1985, Wa-1554/10-1985/Spi/Wab".

 

1.2.   Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Spruch zu wenig konkretisiert wäre, da im Tatvorwurf lediglich die verba legalita des § 24 WRG 1959 wiedergegeben werden, ohne darzulegen, welches konkrete Fehlverhalten auf eine zu begehende Handlung oder Unterlassung vorgeworfen werde.

Das angefochtene Straferkenntnis entspreche neuerlich nicht dem Konkretisierungsgebot, da weder im fortgesetzten Verfahren noch im ergangenen Straferkenntnis konkret dargelegt worden sei, welche der in § 24 Abs.1 WRG verletzten Handlungsalternativen ihm angelastet werden. Die Behörde habe neuerlich lediglich den Gesetzestext wiedergegeben, was aber für sich keine ausreichende Tatumschreibung in Bezug auf das angelastete Fehlverhalten darstelle.

 

Darüber hinaus würde den Berufungswerber kein Verschulden an der Übertretung treffen, da die Stauzielüberschreitungen jeweils Folgen technischer Gebrechen gewesen seien.

 

Weiters hätte die Behörde kein Ermittlungsverfahren zu den Ursachen der Stauzählüberschreitung durchgeführt.

 

2.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass der Berufung Folge zu geben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51 VStG entfallen.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.   Bereits im Erstverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. VwSen-260358/2/Wim/Sta, der Berufung Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 44a VStG behoben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass für einen nach § 44a VStG ausreichenden Tatvorwurf es notwendig wäre, in der Aufforderung zur Rechtfertigung auch die konkret im § 24 Abs.1 verletzte Handlungsalternative anzuführen.

 

§ 24 Abs.1 WRG lautet:

Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muss der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluss solange fördern, bis Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedrigsten zulässigen Wasserstand sinkt, muss der Wasserberechtigte durch Betätigung der Regulierungsvorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a)    im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)    der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zur Folge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und zur Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer-Leukauf aaO, Seite 1522).

 

Im gegenständlichen Tatvorwurf des Spruches wurden sämtliche Handlungsalternativen undifferenziert dem Berufungswerber vorgeworfen, so auch das Nichtöffnen der Schleuse und auch das Nichtwegräumen von Hindernissen, die durchaus gegensätzlichen Inhalt haben. Enthält die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides einen Alternativvorwurf, so liegt ein Verstoß gegen § 44a Z1 VStG vor (siehe VwGH 92/18/0118 vom 17.09.1992, 92/04/0206 vom 22.12.1992).

 

Da wiederum kein genügend ausreichender individualisierter Tatvorwurf gemacht wurde, war der Berufung Folge zu geben und auch das Verwaltungsstrafverfahren in Folge eingetretener Verfolgungsverjährung nunmehr einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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