Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280878/2/Wim/Ps

Linz, 30.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H G, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. November 2005, Zl. Ge-684/05, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.1 Z16 Einleitungssatz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G GmbH. in S, H, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 3.5.2005 auf der Arbeitsstelle oa. Firma in S, H, der Arbeitnehmer oa. Firma Hr. R P mit der Reparatur einer Gummidichtung stehend in einer ungesicherten Gitterbox, welche vom Staplerfahrer A P, auf eine Höhe von ca. 3 m gehoben wurde, am Tor 8 der Halle 4 A beschäftigt wurde, ohne dass diese Gitterbox eine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung gewesen wäre.

Da auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, ArbeitnehmerInnen nur befördert werden dürfen, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen (insbesondere Arbeitskörbe) stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs. 1 der AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.g.F. i.V.m. 130 (1) Ziff. 16 ASchG, BGBl. 450/1994".

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die zur Vermeidung des gegenständlichen Unfalles notwendige Sorgfalt neben den bereits im Erstverfahren geschilderten Vorkehrungen nur durch ständige Überwachung des Personals gegeben wäre und dies eindeutig unzumutbar sei. Es sei daher das in § 5 Abs.1 VStG beschriebene fahrlässige Verhalten nicht gegeben. So bedauerlich der Unfall auch gewesen sei, sei es nicht zielführend, den Unternehmer für dieses Unglück verantwortlich zu machen und würde auch allgemein für die wirtschaftliche Entwicklung abträglich sein. Es solle daher im Sinne einer gedeihlichen Entwicklung der Wirtschaft von einer Strafe abgesehen werden.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den Rechtsausführungen kann grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Der objektive Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als erwiesen anzusehen.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksamen Kontrolle.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Berufungsweber gerechtfertigt, dass die in Frage stehende Arbeit ohne Auftrag und Wissen des Vorgesetzten bzw. der Geschäftsführung durchgeführt worden sei und die vom Arbeitsinspektorat vorgeschriebenen Unterweisungen eingehalten worden seien. Vom Berufungswerber wurde in einer weiteren Stellungnahme im Erstverfahren vom 24. August 2005 ausgeführt, dass die erteilten Weisungen laufend kontrolliert werden und bei Nichteinhalten nach dreimaliger mündlicher Zurechtweisung eine schriftliche Verwarnung erfolge. Die Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einer Sicherheitsvertrauensperson der Firma sowie eines Betriebsrates würden monatlich erfolgen und die aufgezeigten Mängel würden schriftlich festgehalten und schnellstens behoben. Außerdem liege für alle einsichtig ein 56-seitiges Unterweisungsprogramm vom 13. März 2002 auf. Ein Ablegen der Prüfung zur Berechtigung zum Führen von Staplern und Ausstellen von Fahrbewilligungen durch die Firma würde vorliegen.

 

Dazu ist auszuführen, dass konkrete Weisungen zur Verhinderung des gegenständlichen Arbeitsunfalls nicht vorgelegt wurden und die Unterweisungsunterlagen sich auf die Kenntnisse des Staplerbetriebes beziehen, die der Fahrer auf Grund des Nachweises der Fachkenntnisse ohnehin hätte wissen müssen.

 

Gemäß § 23 AM-VO ist eine Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel jedenfalls erforderlich und kann nicht durch die gemäß § 33 AM-VO erforderliche Fahrbewilligung ersetzt werden.

 

Von einem funktionierenden Kontrollsystem, das eine Entlastung des Arbeitgebers bewirken könnte, kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, insbesondere da die beiden Arbeitnehmer offenkundig über kein Gefahrenbewusststein verfügten und trotz angeblicher oftmaliger Unterweisung das gegenständliche Fehlverhalten zeigten und dies trotz bereits erfolgter schriftlicher Ermahnung. Gerade in einem solchen Fall hätte der Berufungswerber die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen über das reguläre Ausmaß erhöhen müssen. Der Berufungswerber hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden konnten. Die Erstinstanz hat strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Weiters wurde zu Recht mangels Angaben von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Angesichts der Tatsache, dass das Fehlverhalten zu einem Arbeitsunfall mit einer Verletzung des Arbeitnehmers führte, das sich an und für sich straferhöhend auswirken müsste, liegt bei einem Gesamtstrafrahmen bis 7.260 Euro die verhängte Strafe von 500 Euro mit nicht einmal 7 % der Höchststrafe im unteren Bereich und ist keinesfalls als erhöht anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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