Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420448/10/Sr/Ri

Linz, 04.04.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider in der Beschwerdesache des M S, F-S-Straße S, vertreten durch M B, O Gstraße, S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Stadt Steyr zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich eines Vorfalles am 13. November 2005 den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage (gewaltsames Eindringen der Polizeibeamten RevInsp G und GrInsp P H in die Wohnung des Beschwerdeführers) ausgesetzt.  

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Mit der am 1. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Maßnahmenbeschwerde brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vor, am 13. November 2005 in S, F-S-Straße anlässlich einer von dem Polizeidirektor der Stadt Steyr zurechenbaren Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Amtshandlung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Durch das gewaltsame Eindringen der beiden angeführten Polizeibeamten in seinen Wohnbereich sei er in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts und durch das Versetzen einer Ohrfeige und mehrerer Fußtritte unmenschlich und erniedrigend behandelt worden.

 

Aus den Eingaben der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass der Bf von den beiden Polizeibeamten (gewaltsam) in seine Wohnung gedrängt wurde. So haben die Beamten in der Anzeige vom 14. November 2005 unter "Sachverhalt" festgehalten, dass der Bf "der Aufforderung um Bekanntgabe seines "Nationales" nicht nachgekommen sei, sondern versucht habe die Wohnungstür zu schließen. S. sei von ihnen in den Vorraum der Wohnung gedrängt und angewiesen worden, sein aggressives Verhalten unverzüglich einzustellen". Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gaben die beiden einschreitenden Beamten gegenüber dem Vertreter der belangten Behörde am 14. Dezember 2005 an, dass ihnen der Bf "mit einer aggressiven Körperhaltung" den "Zutritt zur Wohnung versperrt" und in der Folge versucht habe, gegen ihren "Widerstand die Wohnungstüre zu schließen". Es sei den Beamten gelungen, "den S. in den Vorraum zurückzudrängen".

 

Da sich der Beschwerdeführer durch das "gewaltsame Eindringen" der beiden Beamten in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt fühlt, die Klärung dieser Rechtsfrage (§ 109 StGB) als Hauptfrage von einem Gericht zu entscheiden ist, war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 38 AVG 1991 gehalten, ein entsprechendes Verfahren anhängig zu machen und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 20.11.2008, Zl.: 2006/09/0066-11

 

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