Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130580/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 25.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des RA Dr. H E, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 6. Dezember 2007, Zl. VerkR96-4447-2007-Ms, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.   Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

       

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 6. Dezember 2007, Zl. VerkR96-4447-2007-MS, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer KG, die Zulassungsbesitzerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten habe, dass trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt worden sei, wem dieses Fahrzeug am 3. Mai 2007 um 10.41 Uhr überlassen und auch keine Person genannt worden sei, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebühren­gesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 126/2005 (im Folgen­den: OöParkGebG), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Berufungs­werber angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei keine Strafminderung denkbar gewesen. Mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Dezember 2007 – und damit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die in seinem Einspruch vom 10. September 2007 vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalte. Überdies sei das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 3. September 2007, Zl. VwSen-130572, seinem Kollegen erst am 18. September 2007 zugestellt, das gegenständliche Lenkerauskunftsersuchen (vom 5. Juli 2007) aber bereits am 9. Juli 2007 beantwortet worden, weshalb ihm die Unkenntnis dieser neuen Rechtsansicht nicht angelastet werden und ihn somit i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG auch kein Verschulden treffen könne. Zudem sei er durch die Bestrafung wegen der Auskunftsverweigerung in seinen verfas­sungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie nach den Art. 13, 14, 17 und 18 EMRK verletzt worden. Schließlich liege im gegenständlichen Verfahren auch ein Verstoß gegen die Unschulds­vermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und gegen den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs. 2 B-VG vor.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. VerkR96-4447-2007-Ms; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG abgesehen werden.

 

 

3.1. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer oder jemand, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, darüber auf Verlangen der Behörde keine Auskunft erteilt, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erfor­derlichen Parkgebühr abgestellt war.

 

3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG regelt die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Verletzung der Parkgebührenpflicht und verfolgt damit erkennbar die Absicht, die Ermittlung jener Person zu ermöglichen, der diese Ordnungswidrigkeit in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtlich angelastet werden kann. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich daher, dass ein derartiges Auskunfts­verlangen (nicht von jeder beliebigen, sondern) nur von jener Behörde gestellt werden kann, die gesetzlich zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens berufen ist, also gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG von der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. schon VwSen-130511 vom 12. Dezember 2006).

 

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde das Auskunftsersuchen an den Beschwerde­führer jedoch ausschließlich vom Stadtamt M, also einem Hilfsorgan einer Gemeinde, gestellt (vgl. das Schreiben des Stadtamtes vom 5. Juli 2007, Zl. 120-2/2007).

 

Einerseits bestand keine gesetzliche Zuständigkeit für das Hilfsorgan hier aus eigenem einzuschreiten; andererseits sieht weder das OöParkGebG noch eine andere Rechtsvorschrift − insbesondere auch nicht § 29a VStG, weil das Auskunftsersuchen noch kein Strafverfahren darstellt, oder Art. 119 Abs. 1 B-VG, weil dem § 9 OöParkGebG entgegensteht − eine Möglichkeit der Delegation dieser Kompetenz von der gesetzlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf das Hilfsorgan einer Gemeinde vor.

 

Das Auskunftsersuchen stammte damit von einer unzuständigen Behörde und stellte demnach kein solches dar, dessen Beachtung vom Gebot des § 2 Abs. 2 OöParkGeb erfasst ist.

 

Traf dem Berufungswerber somit aber auch keine entsprechende rechtliche Verpflich­tung, hat er folglich auch den Tatbestand des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG nicht erfüllt.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem formalen Grund stattzugeben und das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung hatte hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungs­ver­jährungsfrist (vgl. § 31 Abs. 2 erste Alternative VStG) nicht zu erfolgen. Ob bzw. in welchem Umfang das Strafverfahren fortzuführen ist, hat vielmehr der Bezirkshauptmann von Braunau als ausschließlich zur Strafverfolgung berufene Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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