Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130581/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 25.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des RA Dr. M B, vertreten durch die RAe Dr. E P u.a., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Dezember 2007, Zl. 933/10-499423, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Dezember 2007, Zl. 933/10-499423, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbe­sitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, welches am 22. Mai 2007 von 10.18 bis 15.15 Uhr in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Park­schein abgestellt gewesen sei, zu verantworten habe, dass er trotz schriftlicher Aufforderung nicht bis zum 28. August 2007 der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wem er dieses Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt überlassen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebühren­gesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgen­den: OöParkGebG), i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Berufungs­werber angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durch­ge­führten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei und von ihm im Grunde auch nicht bestritten werde.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung des Rechts­mittelwerbers seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Dezember 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er entgegen dem Tatvorwurf bereits mit seiner Rückauskunft vom 28. August 2007 angegeben habe, dass er am 22. Mai 2007 das Fahrzeug niemanden anderen zur Verwendung überlassen habe und diese Mitteilung für die belangte Behörde ohne Zweifel geeignet gewesen sein musste, um einen konkreten Täter für das Verwaltungsstrafverfahren verfolgen zu können. Nachdem sich die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG aber nicht auch auf die Bekanntgabe eines bestimmten Deliktes beziehe, solche Angaben jedoch mit der behördlichen Anfrage und dem entsprechenden Formblatt vom 9. August 2007 gefordert worden seien, habe er daher zusätzlich auch angegeben, die ihm überschießend abverlangte Auskunft nicht zu erteilen. Denn das Auskunftsverlangen hätte zulässigerweise nur dafür herangezogen werden dürfen, um bekannt zu geben, ob das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer einer anderen Person zum Lenken überlassen worden sei und bejahendenfalls, um wen es sich dabei gehandelt hätte. Dass er das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt selbst benutzt habe, habe er aber jedenfalls unmissverständlich in seiner Lenkerauskunft angegeben.

 

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-499423; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffent­lichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs. 2 OöParkGebG insofern zuwiderhandelt, als er entweder als Zulassungsbesitzer oder eine Person, die einer anderen (dritten) Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges – sofern dieses ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war – überlassen hat, auf ein entsprechendes Verlangen der Behörde hin darüber nicht entsprechend Auskunft erteilt.

 

Im Hinblick auf andere intentional gleichgelagerte Bestimmungen (wie etwa § 103 Abs. 2 KFG) normiert § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG sohin eine wesentlich engere, verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-130528 vom 21.5.2007): Zum einen kann die Abgabenbehörde nur entweder den Zulassungsbesitzer oder eine (ihr in welcher Weise auch immer bekannt gewordene) Person, hinsichtlich der sie davon ausgehen kann, dass diese das verfahrensgegenständliche KFZ einer weiteren (dritten) Person überlassen hat, zur Auskunft verpflichten; und zum anderen muss zum Zeitpunkt einer derartigen Inanspruchnahme einerseits objektiv feststehen, dass das in Rede stehende KFZ ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war sowie darüber hinaus im Falle der Befragung einer vom Zulassungsbesitzer verschiedenen Person, dass sie dieses KFZ einer weiteren (dritten) Person überlassen hat.

 

Dem entsprechend muss auch eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG gemäß § 44a Z. 1 VStG auch dahin konkretisiert sein, ob sie sich entweder gegen einen Zulassungsbesitzer oder gegen eine Person, die das KFZ einer anderen (dritten) Person überlassen hat, richtet, und auf Grund welcher spezifischer Sachverhaltselemente die Annahme einer gebührenpflichtwidrigen Abstellung bzw. darüber hinaus einer Überlassung des KFZ begründeterweise gerechtfertigt ist.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem erstbehördlichen Akt diesbezüglich hervor, dass der Berufungswerber das ihm mittels Schreiben der belangten Behörde vom 9. August 2007, Zl. 933/10-499423, übermittelte Formblatt (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) am 28. August 2007 zurückgesendet und darauf einerseits angekreuzt hat, das "Kraftfahrzeug ..... vor dem Tatzeitpunkt ..... niemandem ..... zur Verwendung überlassen" zu haben. Darüber hinaus hat er darauf handschriftlich angemerkt: "Die mir abverlangte Auskunft erteile ich nicht. Weitere Auskünfte sind nicht Gegenstand des Verfahrens i.S.d. einschlägigen Bestimmungen." 14. August 2008 angekreuzt hat, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug vor dem 22. Mai 2007 niemanden anderen überlassen habe. Als in diesem Sinne "objektiv feststehend" wird hiebei – dem Sinn des Gesetzes Rechnung tragend – jeweils das Vorliegen dementsprechend gut vertretbarer Gründe für eine derartige Annahme zu fordern sein. Anders gewendet kann daher der Zulassungsbesitzer – nur – dazu verpflichtet werden, entweder die Auskunft zu erteilen, dass er selbst das KFZ unmittelbar vor dem Abstellen gelenkt hat (bzw., was gleichbedeutend ist, dass er dieses niemandem überlassen hat), oder, dass und welcher Person er dieses unmittelbar vor diesem Zeitpunkt überlassen hatte; für eine andere Person, hinsichtlich der bereits zudem feststeht, dass ihr das KFZ (vom Zulassungsbesitzer oder einer anderen Person) überlassen wurde, gilt Gleiches.

 

3.3. Dies verkennt die behördliche "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeug­lenkers" vom 9. August 2007, Zl. 933/10-499423, wenn darin der Beschwerdeführer nicht als Zulassungsbesitzer, sondern explizit "als Person, der die Verwendung dieses Kraftfahrzeuges überlassen wurde, aufgefordert" wurde, bekannt zu geben, wem er dieses Kraftfahrzeug zuletzt überlassen hatte, ohne dass sich gleichzeitig ein Hinweis darauf findet, dass feststünde bzw. aus welchen Umständen die Behörde abzuleiten vermochte, dass die Annahme einer derartigen KFZ-Überlassung überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre.

 

Erweist sich damit aber schon die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe als gesetzlich nicht gedenkt, so kann auch eine darauf hin erfolgte Auskunftserteilung nicht rechtswidrig sein (ganz abgesehen davon, dass die dennoch erteilte Rückantwort des Rechtsmittelwerbers bei verständiger Würdigung ohnehin nur derart interpretiert werden konnte, dass er das KFZ "niemandem überlassen", also vor dem Abstellzeitpunkt selbst gelenkt hat).

 

Der Beschwerdeführer hat daher eine Übertretung so, wie sie ihm angelastet wurde, nicht begangen.

 

3.4. Zudem ist hinsichtlich der Vorgehensweise der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahren anzumerken, dass diese dem Berufungswerber auf Grund seines Einspruches gegen eine (im Akt nicht vorfindliche) Strafverfügung vom 16. Juli 2007, Zl. 933/10-0499423, neben der o.a. Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung (vom selben Tag und zur selben Aktenzahl) Gelegenheit gegeben hat, sich zum Vorwurf einer Übertretung des Parkgebührengesetzes zu rechtfertigen; Letztere wurde mit dem Hinweis versehen, dass diese (Aufforderung zur Recht­fertigung) dann gegenstandslos wird, wenn er auf die Aufforderung zur Lenkerbe­kanntgabe hin erklärt, dass er das Fahrzeug einer anderen Person überlassen habe. Eine derartige Vermengung von Administrativ-(Lenkerauskunft-) und Strafverfahren (Verletzung der Gebührenpflicht) ist jedenfalls im Stadium des ordentlichen Ermittlungsverfahrens trotz des offenbar dahinter stehenden Effizienz- und Effektivitätsgedankens schon deshalb nicht (mehr) zulässig, weil damit ein rechtsun­kundiger Normadressat nicht zuverlässig davor geschützt erscheint, sich selbst zu belasten. Denn gerade unter Ehepartnern, Kanzleigemeinschaften (wie im vorliegen­den Fall) oä ist es unschwer vorstellbar, dass sich der (allenfalls auch fälschlicher­weise) Beschuldigte gleich auf die Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme im Strafverfahren einlässt und (nur) dort Vorbringt, das KFZ nicht gelenkt zu haben. Damit würde aber jedenfalls die Auskunftspflicht verletzt, sodass für den Fall der Feststellung einer Verletzung der Gebührenpflicht im Ergebnis eine u.U. sogar zulässige zweifache Bestrafung resultieren könnte.

 

3.5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aus den genannten Gründen stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung hatte hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsver­jährungsfrist (vgl. § 31 Abs. 2 erste Alternative VStG) nicht zu erfolgen. Ob bzw. in welchem Umfang das Strafverfahren fortzuführen ist, hat vielmehr der Bürgermeister der Stadt Linz als ausschließlich zur Strafverfolgung berufene Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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