Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110814/9/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11.9.2007, VerkGe96-36/3-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.1.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG „§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 2. Satz GütbefG“ zu lauten hat.

 

II.   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11.9.2007, VerkGe96-36/3-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 und Abs.3 und 4 sowie § 7 Abs.1 Z1 und § 9 Abs.1 Gütbef sowie iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002,  verhängt, weil er als Inhaber der K I T e.K. in H, I R, mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen  eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Motorenteilen) von T in der T durch Ö nach T in den N durchgeführt hat, ohne am Sitz des Unternehmens dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für die K I T e.K. am 6.5.2005 ausgestellte und bis 31.5.2010 gültige Gemeinschaftslizenz Nr. D/44/HE/gi mitgeführt wurde. Dies wurde bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 8.3.2007 um 16.10 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, Abkm 52.500, Gemeinde Peterskirchen, festgestellt.

Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz, die von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt wird, der in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und in diesem gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Der Unternehmer hat für das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen zu sorgen.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft sei, da den gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Weiters werde die angelastete Verwaltungsübertretung ausdrücklich bestritten. Es werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da dem Bw über Ersuchen keine Aktenabschrift übermittelt worden sei bzw Akteneinsicht im Rechtshilfeweg über die zuständige Rechtshilfebehörde – BH Gmunden verwehrt wurde. Im Straferkenntnis wurde – ohne dass hiefür selbst in der Bescheidbegründung eine Ausführung zu entnehmen ist – davon ausgegangen, dass der Bw eine am 6.5.2005 ausgestellte und bis 31.5.2010 gültige Gemeinschaftslizenz besitze. Hiezu sei darauf zu verweisen, dass in der Bescheidbegründung angeführt sei, der seinerzeitige Fahrzeuglenker M D habe eine am 31.5.2005 abgelaufene Gemeinschaftslizenz D/44/HE/gi mitgeführt und vorgewiesen.

Die Verordnung EWG 484/2002 sei unter Berücksichtigung der übrigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gemeinschaftsrechtes, auszulegen.

Weiters werde darauf verwiesen, dass für die Einweisung/Einschulung der Kraftfahrer nicht der Einschreiter, sondern Herr S B zuständig sei. Dieser habe auch für die gesamten Papiere zu sorgen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen, in eventu gemäß § 20 VStG die verhängte Geldstrafe herab­zusetzen.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und zum Vorhalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt, dass dem Bw die Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.7.2007 zur Last gelegt wurde und durch seinen Rechtsvertreter eine – wenn auch an der Sache vorbeiargumentierende – Stellungnahme abgegeben. In genannter Stellungnahme sei kein Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift oder auf Akteneinsichtnahme im Rechtshilfeweg gestellt worden. Es sei aber dem Rechtsvertreter des Bw ohnedies bereits am 5.4.2007 eine Aktenablichtung zur Verfügung gestellt worden. Das Recht auf Parteiengehör sei somit nicht verletzt worden. Warum dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen S B nicht entsprochen worden sei, sei im Straferkenntnis entsprechend begründet worden. Dass der Bw über eine bis 31.5.2010 gültige Gemeinschaftslizenz verfüge sei ein Faktum, das der Behörde aus früheren Verfahren bekannt sei und brauche diese Tatsache dem Bw nicht gesondert im Wege des Parteiengehörs bekannt gegeben werden. Es konnte daher im Tatvorwurf davon ausgegangen werden, dass der Bw als Inhaber dieser Lizenz nicht dafür gesorgt habe, dass eine beglaubigte Abschrift davon mitgeführt werde. Dass in der Bescheidbegründung auch die vom Lenker mitgeführte, jedoch nicht mehr gültige Lizenz erwähnt worden sei, werde nicht als nachteilig angesehen, sondern diene eben der Begründung, warum die zur Last gelegte Tat als erwiesen anzusehen sei.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.1.2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde und der Rechtsvertreter des Bw haben teilgenommen. Weiters wurde der Meldungsleger, Insp. J B, als Zeuge geladen und einvernommen. Der als Zeuge geladene Lenker M D ist nicht erschienen; von einer Einvernahme konnte auf Grund des klaren Sachverhaltes Abstand genommen werden. Die Einvernahme des Herrn S B war nicht erforderlich, da der Einwand der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Grunde der nachstehenden rechtlichen Erwägungen unzutreffend ist. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Werkverkehr eingewendet.

 

4.1. Auf Grund der im Akt befindlichen Urkunden und der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers steht fest, dass der gewerbliche grenzüberschreitende Gütertransport am 8.3.2007 durch den türkischen Lenker M D durchgeführt wurde, aber nur eine Abschrift einer mit 31.5.2005 abgelaufenen Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen wurde. Der Transport wurde von der K I T e.K. als Frachtführer durchgeführt, deren Inhaber der Bw ist. Diese verfügt auch über eine gültige Gemeinschaftslizenz, ausgestellt am 6.5.2005, gültig von 1.6.2005 bis 31.5.2010. Aus den Frachtpapieren ist als Absender die Firma M i T (T) und als Empfänger die Firma B B i T (N) erwiesen. Die Zulassungsbescheinigungen weisen keine Verwendungsbestimmung für Werkverkehr aus.

 

Es ist daher der im Tatvorwurf angelastete grenzüberschreitende Transport durch den türkischen Lenker M D, ohne dass der Bw dafür Sorge getragen hat, dass dieser eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat, erwiesen.

 

4.2. Die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Urkunde vom 1.4.2004, gezeichnet von Herrn S B und dem Bw, überträgt Herrn S B "den Fuhrpark und den Einsatz der Fahrer" "zur ausdrücklichen Verantwortung". Als Aufgaben sind insbesondere angeführt: "Die Disposition der Fahrzeuge, die Überwachung der Fahrzeuge, die Überwachung der Wartung der Fahrzeuge, die Disposition und Überwachung der von H aus eingesetzten Fahrer, die Überwachung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der Arbeitssicherheit dienenden Regelungen, insbesondere die Einhaltung der Lenkzeiten und die Aufbewahrung der Diagrammscheiben, die Belehrung der Fahrer über den Umgang mit Fahrtenschreiber, den Mautgeräten und der Aufbewahrung von Diagrammscheiben sowie die Belehrung und Überwachung der Fahrer bezüglich des technischen Zustandes der Fahrzeuge".

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)      Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen   Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für         den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)      auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des      Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

5.2. Zur Bestellung des S B zum verantwortlichen Beauftragten:

 

Gemäß § 9 Abs.3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungs­befugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungs­strafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

Wie aus dem vorgelegten Akt entnommen werden kann, wurde vom Bw in seiner Stellungnahme vom 27.4.2007 ua ein an S B adressiertes Schreiben, in welchem ihm der Aufgabenbereich „Fuhrpark“ und „Einsatz der Fahrer“ (siehe Punkt 4.2. der Begründung) ausdrücklich zur Verantwortung übertragen wurde, vorgelegt. Dieses Schreiben wurde mit 1.4.2004 datiert und sowohl von H B als auch von S B unterfertigt.

 

Aus dem § 9 Abs.3 und Abs.4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist (vgl. VwGH vom 9.8.1994, 94/11/0207, 0208, 7.4.1995, 94/02/0470, 29.4.1997, 96/05/0282 ua). Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im Sinne des § 9 Abs.4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (vgl. VwGH vom 24.2.1995, 94/09/0171, 29.4.1997, 96/05/0282).  In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH vom 14.9.2001, 2000/02/0181).

 

Der genannte Aufgabenbereich umfasst die Disposition und Überwachung von Fahrzeugen und Fahrern, nicht jedoch die Beschaffung und Kontrolle der Gemeinschaftslizenzen hinsichtlich Gültigkeit und Mitführens, sodass eine klare Zuständigkeit des benannten Beauftragten für Gemeinschaftslizenzen nicht ersichtlich ist.

 

Eine weitere wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs.3 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs.4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung.

 

Dass der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ausdrücklich durch den Bestellten zugestimmt wird, geht aus dem Schreiben vom 1.4.2004 nicht expressis verbis hervor. Dieser Nachweis der ausdrücklichen Zustimmung muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Tat schon vorhanden sein und kann nicht nachträglich erbracht werden.

 

Weiters wird im oa Schreiben auch keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Anordnungsbefugnis, so zB welche Sanktionsmöglichkeiten dem Bestellten bei Zuwiderhandlungen offenstehen,  angeführt, welche ebenfalls eine Voraussetzung für eine Übertragung der Verantwortungspflicht darstellt.

 

Da sohin aus der  vorgelegten "Bestellungsurkunde" weder ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich für Gemeinschaftslizenzen samt dazugehöriger Anordnungs­befugnis erkennbar ist noch ein ausdrücklicher Zustimmungsnachweis, dass der Bestellte die verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortung bei Verwaltungsübertretungen anstelle des Bw übernimmt, vorliegt, war vom Nichtvorliegen einer rechtswirksamen Bestellung des S B zum verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

 

5.3. Es ist daher auf Grund des Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen, dass der Bw als Inhaber der K I T e.K mit dem Sitz in H, I R, am 8.3.2007 gegen 16.10 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: , eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von der T durch Ö mit einem Zielort in den N durch den türkischen Lenker M D, durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird. Es wurde daher der objektive Tatbestand erfüllt. Da es dem Bw nicht gelungen ist, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf S B als vermeintlichen verantwortlichen Beauftragten abzuwälzen, bleibt er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

5.4. Der Einwand eines Werkverkehres führt hingegen nicht zum Erfolg. Einerseits ist aus den vorgelegten Frachtpapieren ein vom Bw als Frachtführer verschiedener Absender und Empfänger eingetragen und geht auch ein Werkverkehr nicht aus dem Zulassungsschein hervor. Andererseits wurde ein Werkverkehr bei der Betretung nicht eingewendet. Vielmehr hat ein Telefonat des Meldungslegers mit dem Unternehmen stattgefunden und berief man sich auf eine bestehende gültige Gemeinschaftslizenz. Es war daher jedenfalls eine Gemeinschaftslizenz erforderlich und eine beglaubigte Abschrift mitzuführen.

 

5.5. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. Einen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilen Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungs­unternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Dabei stehen dem Bw die Möglichkeiten offen, die Kontrolle, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Mitführens einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz eingehalten werden entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor. 

 

Vom Bw wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass er in seinem Betrieb ein wirkungsvolles Kontrollsystem installiert hätte und er dessen Einhaltung entsprechend überwacht hätte. Dies dokumentiert sich auch darin, dass der Lenker zum Kontrollzeitpunkt lediglich eine mit 31.5.2005 abgelaufene und sohin ungültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und den Kontrollbeamten vorgewiesen hat. Im Zuge der Stellungnahme des Bw vom 8.8.2007 wurde eine Kopie der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/44/HE/gi, gültig vom 1.6.2005 bis 31.5.2010, vorgelegt. Der Bw war somit zum Kontrollzeitpunkt im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz und wäre es seine Pflicht als Unternehmer gewesen, dafür zu sorgen bzw zu veranlassen, dass rechtzeitig ein Austausch der abgelaufenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz gegen gültige erfolgt. Dieser Austausch wäre, um den Erfordernissen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Kontrollsystems gerecht zu werden, zu dokumentieren gewesen. Dass solche Aufzeichnungen geführt werden bzw welche sonstigen Maßnahmen der Bw bezüglich Austausches in seinem Betrieb getroffen hat, wurden vom Bw nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Austausch hätte bereits vor 21 Monaten erfolgen müssen. Zudem erweckt dies beim Oö. Verwaltungssenat auch noch den Eindruck, dass weder eine Belehrung noch eine entsprechende Kontrolle der Lenker erfolgen dürfte, ansonsten es dem Lenker bei Durchsicht der mitzuführenden Dokumente vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen, dass er keine gültige Gemeinschaftslizenz mitführt. Es ist der Bw daher seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen und war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 7.267 Euro verhängt.

Sie ist zudem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen in Form des Besitzes eines Einfamilienhauses zur Hälfte und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diese persönlichen Verhältnisse wurden vom Bw auch in der Berufung nicht geändert. Wenn auch das Haus grundsätzlich bestritten wurde, wurden aber keine Nachweise erbracht und auch keine näheren oder anderen Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht. Es kamen keine geänderten Umstände hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat gerechtfertigt und war daher zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Allein die Unbescholtenheit des Bw macht noch nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe aus. Da mehrere Verfahren hinsichtlich mehrerer Fahrer beim Oö. Verwaltungssenat anhängig sind, kann sohin nicht bloß von einer einmaligen Unbesonnenheit  bzw einmaliger besonders verlockender Gelegenheit gesprochen werden. Von einem Wohlverhalten des Bw kann in Anbetracht der beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verfahren bei weitem nicht gesprochen werden.

 

Auch musste vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom Unternehmer dafür Sorge getragen wird, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen gültigen notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend die Gemeinschaftslizenzen sind diesbezüglich von großer Bedeutung (zB unbefugte Vergrößerung des Fuhrparks bzw Umgehung des Konzessionsumfanges, vermehrter Transit durch Österreich, was zu einer Mehrbelastung der Umwelt führt, etc).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden. Auch ist von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen gewesen, zumal er ganz offensichtlich für kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb Sorge trägt.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war daher auch zu bestätigen. 

 

5.7. Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtgewährung von Akteneinsicht bzw Nichtübermittlung einer Aktenkopie ist auszuführen, dass laut Aktenlage dem Bw von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5.4.2007 eine Ablichtung der gegenständliche Anzeige sowie die von der Autobahnpolizeiinspektion Ried vorgelegten Kopien von Dokumenten übermittelt worden sind und verweist die belangte Behörde weiters darauf, dass auf Grund der übermittelten Aktenablichtung daher eine Akteneinsicht nicht nötig sei. Zudem wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von drei Wochen gewährt. Darüber hinaus ist dem Schreiben in der Betreffzeile zu entnehmen, dass die belangte Behörde vom "Verdacht der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes in zwei Fällen" ausgegangen ist und trägt dieses Schreiben das Aktenzeichen "VerkGe96-36-2007".

Von der belangten Behörde wurden dem Bw zwei Verwaltungsübertretungen in zwei gesonderten Verfahren zur Last gelegt, und zwar das Fehlen der Fahrerbescheinigung (VerkGe96-36/2-2007) und das Nichtdafürsorgetragen dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird (VerkGe96-36/3-2007). Die von der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis übermittelte Anzeige vom 11.3.2007 beinhaltet im Übrigen beide Tatvorwürfe. Es war daher, wie die belangte Behörde bereits im Berufungsvorlageschreiben richtig angemerkt hat, von keiner Verletzung des Rechtes auf Parteiengehörs auszugehen, da die übermittelte Ablichtung der Anzeige beide Tatvorwürfe enthalten hat und dem Bw zur Kenntnis gebracht worden ist.

Im Übrigen wurde vom Oö. Verwaltungssenat Akteneinsicht gewährt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, auch bei Werkverkehr, Kontrollpflicht

 

 

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