Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320150/2/Kl/Sta

Linz, 30.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn A K, F,  S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Mai 2007, N96-3-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Mai 2007,
N96-3-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 56 Abs.3 Z 2, § 10 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 verhängt, weil er von Juni 2006 bis zumindest 16. April 2007 im Bereich des Grundstückes  , KG. und Marktgemeinde S., eine rund 10 m2 große Hütte auf Rädern im 50-m Schutzbereich des K, der ein rechtsufriger Zubringer des F ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt und somit einen Eingriff in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. 4/1987 und Ziffer 3.9.1.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für den F und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Ziffer 3.9.1.2. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt.

Nach Abs.2 vorgenannter Verordnung gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in See münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend dargelegt, dass es eine positive Zusage seitens der Gemeinde S durch den Bürgermeister gebe. Der Berufungswerber sei sich daher keiner Schuld bewusst. Auch sei er bereit, die Hütte wieder zu entfernen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus ist ersichtlich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Jänner 2004, N10-319-2003, festgestellt wurde, dass durch die Errichtung eines Badeteiches auf dem Gst. Nr.  der KG. und Marktgemeinde S. im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich des K solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die Feststellungen wurden unter Bedingungen und Auflagen erteilt, insbesondere ist gemäß Auflagepunkt 5 aufgetragen, dass keine gärtnerische Gestaltung des Bereiches, Bepflanzung mit Ziergehölzen, Errichtung eines Hüttenbauwerkes oder Ähnliches ausgeführt werden darf. Laut Aktenvermerk vom 10. Juni 2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgestellt, dass auf dem Gst. Nr.  der KG. S eine Hütte errichtet wurde. Weitere Erhebungen haben ergeben, dass die Hütte sich in einem Bereich befindet, in dem laut Flächenwidmungsplan kein Gebäude errichtet werden darf. Die Hütte steht im Grünzug, ist fahrbar und soll der Bewirtschaftung dienen. Im April 2007 wurde von der Marktgemeinde S der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bekannt gegeben, dass eine Umwidmung in Bauland dann möglich ist, wenn der Anschluss zum bereits gewidmeten Bauland gegeben ist. Für das angrenzende Grundstück Nr.  der KG. S sei in nächster Zeit eine Flächenwidmungsplanänderung geplant und wäre es denkbar, im Zuge dessen eine Teilfläche der Parzelle Nr.  in Bauland umzuwidmen. Es erging daher daraufhin mit 21. März 2007 seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Aufforderung, die ca. 10 m2 große fahrbare Hütte umgehend bis spätestens 15. April 2007 vom Grundstück zu entfernen. Gleichzeitig wurde mit Strafverfügung vom 20. April 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 56 Abs.3 Z2 und § 10 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. NSchG 2001 eingeleitet und durchgeführt.

 

Weil der Sachverhalt im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten blieb, auch in der Berufung das Aufstellen der Hütte zugegeben wurde und gleichzeitig angekündigt wurde, dass der Berufungswerber mit einer Entfernung einverstanden sei, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Diese wurde auch nicht beantragt. Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass der Berufungswerber im Zeitraum von Juni 2006 bis zumindest 16. April 2007 auf dem Grundstück Nr. , KG. und Marktgemeinde S eine rund 10 m2 große Hütte auf Rädern im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich des K, der ein Zubringer des F ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt hat. Eine naturschutzbehördliche Feststellung liegt nicht vor. Für das Grundstück liegt auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 –
Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. bedeutet ein Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Gemäß § 3 Z8 leg.cit. bedeutet Landschaftsbild, das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 ausführt.

 

5.2. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, ist der K ein Zubringerbach zum F und ist dieser in der Ziffer 3.9.1.2 der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 genannt und daher einschließlich des unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens vom Schutz gegen jeglichen Eingriff umfasst.

Auch liegt der Bereich nicht in einer geschlossenen Ortschaft und existiert kein rechtswirksamer Bebauungsplan.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 nicht jede Veränderung der Natur, vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 28.6.1976, 246/76, 17.3.1986, Slg. 12069/A, 9.2.1987, 87/10/0176).  Auch stellt eine Maßnahme dann einen Eingriff dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein außerhalb eines Gebäudes abgestelltes Kraftfahrzeug zwar das Landschaftsbild verändert, die Abstellung eines Kraftfahrzeuges aber naturgemäß nur vorübergehend ist, während ein Garagengebäude einen permanenten Eingriff in das Landschaftsbild darstellt (VwGH 9.7.1992, 91/10/0250). Von vorübergehender Dauer kann im Regelfall nur dann gesprochen werden, wenn die Veränderung nicht mehr als 3 Tage wirksam ist.

 

Im Grunde dieser Judikatur ist es erwiesen, dass die durch den Berufungswerber aufgestellte 10 m2 große Hütte auf Rädern im 50 m Schutzbereich des K einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Auf Grund der Aufstellungsdauer von Juni 2006  bis zumindest 16. April 2007 ist auch von einer Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer auszugehen. Durch diese Maßnahme bzw. den durch sie erzielten optischen Eindruck wird das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, genügt für die Strafbarkeit gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Ein Vorbringen zur Entlastung hat der Berufungswerber nicht erfolgreich gemacht. Wenn er hingegen sich auf eine Zusage des Bürgermeisters der Marktgemeinde S stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes trotz der langen Dauer der Tatbegehung nicht durchgeführt wurde und auch ein Bauansuchen bei der Baubehörde nicht gestellt wurde. Über diese Umstände war der Berufungswerber auch informiert und er wusste auch, dass er sowohl eine baurechtliche Genehmigung als auch eine Feststellung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz braucht. Im Übrigen hätte er sich um die entsprechenden Bewilligung bemühen müssen oder sich aber Kenntnis verschaffen müssen, ob er solcher bescheidmäßiger Verfahren bedurft hätte. Es ist daher eine Entlastung des Berufungswerbers nicht gelungen und daher Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Darüber hinaus ist aber dem Berufungswerber der Feststellungsbescheid betreffend die Errichtung eines Badeteiches auf der gegenständlichen Liegenschaft entgegenzuhalten, weil nach dem Auflagepunkt 5 dieses Bescheides ausdrücklich die Errichtung eines Hüttenbauwerkes ausgeschlossen wurde. Schon aus diesem Grunde kann mangelndes Verschulden nicht geltend gemacht werden.

 

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, welcher in dem hohen Strafrahmen bis zu
35.000 Euro zum Ausdruck kommt. Die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz wurden durch die Verwaltungsübertretung erheblich verletzt. Allerdings hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet und lagen Erschwerungsgründe nicht vor. Mangels Angaben des Berufungswerbers hat sie die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten, geschätzt. Auch in der Berufung hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht und den zu Grunde gelegten Umständen nichts entgegengesetzt. Es kann daher von den im angefochtenen Bescheid angegebenen Strafbemessungsgründen ausgegangen werden. Auch sind sonst keine geänderten Umstände hervorgekommen. Es ist allerdings anzumerken, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und daher bei weitem nicht als überhöht anzusehen ist.  Sie ist vielmehr gerechtfertigt, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

 

Es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Ersatzfreiheitsstrafe sind zutreffend und werden daher ebenfalls bestätigt.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Eingriff, auf Dauer, Hütte auf Rädern, Verschulden

 

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