Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251690/2/Lg/Ba

Linz, 24.01.2008

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des H B, V G, O, auf Beigebung eines Verteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 3. Dezember 2007, Zl. SV96-51-2007, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG) den Beschluss gefasst:

 

         Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird        abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Am 14. Dezember 2007 erschien der Antragsteller bei der BH Ried i.I. und gab Folgendes bekannt:

"Gegen mich wurde von der BH-Ried i.I. mit Straferkenntnis vom 03.12.2007, SV96-51-2007, wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe von insgesamt 2.200,00 Euro verhängt. Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, befinde ich mich im Pensionsvorruhestand und habe ein äußerst geringfügiges Einkommen, habe Sorgepflichten und hohe Schulden. Aus diesem Grund kann ich mir keinen Rechtsanwalt leisten. Ich ersuche daher mir für das Berufungsverfahren einen Verteidiger beizugeben."

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Beschuldigte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen seiner Vernehmung (Niederschrift vom 30. Oktober 2007) der Behörde bekannt gegeben hat. Der Beschuldigte verfügt über ein Einkommen von rund 23 Euro Tagesgeld vom AMS und ist Eigentümer einer Liegenschaft in V G (kaum bewohnbar, kein Wasseranschluss, kein Telefon). Für seine geschiedene Frau müsse er monatlich 50 Euro bezahlen. Überdies habe er Schulden von rund 64.000 Euro.

 

2. Mit dem erwähnten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 29.9.2007, am 30.9.2007 und am 1.10.2007 (bis zur Kontrolle) mit näher bezeichneten Bauarbeiten beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

3. Anlässlich der Strafbemessung wird im gegenständlichen Straferkenntnis Bezug genommen auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie auf spezialpräventive Erwägungen. Hingewiesen wird darauf, dass gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat,

 

wenn und soweit diesem Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vorliegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunktes kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigabe eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl. VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

4.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Der rechtliche Hintergrund von "Gefälligkeitsdiensten" scheint durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "ausjudiziert" (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen im gegenständlichen Straferkenntnis). Es steht daher im gegenständlichen Fall nicht die rechtliche Beurteilung und deren Folgen, sondern die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßigerweise vor allem durch den Antragsteller selbst herbeigeführt werden kann. Unter diesem Blickwinkel vermochte der Antragsteller (bei aller Anerkennung seiner schlechten finanziellen Situation) selbst nicht darzutun, warum und inwiefern es der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforderlichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf das fehlende Interesse der Verwaltungsrechtspflege mangelt, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum