Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162584/7/Bi/Ga

Linz, 06.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, N, vom 5. Oktober 2007, nunmehr einge­schränkt auf die Höhe der mit Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. September 2007, VerkR96-892-2006-Pm/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 5 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. Oktober 2005, 6.57 Uhr, mit dem Fahrzeug ... in der Gemeinde Schleißheim, L bei km 23.150 in Richtung Thalheim, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Mess­toleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – seine Ortsabwesenheit an den Tagen der Zustellversuche und der Hinterlegung des Straferkenntnisses hat er glaubhaft begründet – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei davon überzeugt, dass die teilweise zugewachsene Ortstafel nicht der StVO entspreche. Diese sei auch, gemessen auf die Unterkante, in einer Höhe von 1.90 m montiert. Sie sei am 19.10.2005 für ihn als solche nicht erkennbar gewesen, weil sie total zugewachsen gewesen sei. Er sehe nicht ein, wieso er bestraft werden solle.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in dem sich vom Meldungsleger – allerdings erst im August 2006 – angefertigte Fotos aus Lenkerperspektive befinden.

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung ein Foto vorgelegt, auf dem die Ortstafel "Schleißheim Forsting" tatsächlich fast ganz zugewachsen zu sehen ist, allerdings war dieses Foto vom rechtsseitigen Gehsteig aus aufgenommen, nicht aus der Sitzposition eines Pkw-Lenkers auf der L.

Diese Fotos wurden dem nicht anwaltlich vertretenen Bw mit h. Schreiben vom 1. Februar 2008 mit einem Hinweis auf § 48 Abs.5 StVO 1960 zur Kenntnis gebracht und der Bw (im Hinblick auf die diesbezügliche VwGH-Judikatur) ausdrücklich gefragt, ob er die Berufung vollinhaltlich aufrecht halte oder auf das Strafausmaß einschränke und ob er eine mündliche Verhandlung beantrage. Mit E-Mail vom 5. Februar 2008 erklärte der Bw unter Wiederholung seiner im Rechtsmittel geäußerten Rechtsmeinung, er werde "die Berufung nicht mehr weiter betreiben, weil die Zeit und der zu investierende Aufwand in keinem Verhältnis zum Strafmaß stehe".

Aus der Sicht des erkennenden Mitgliedes ist dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass die Berufung dem Grunde nach nicht mehr verfolgt werde, jedoch erfolgte keine ausdrücklich als gänzliche Zurückziehung zu deutende Äußerung, sodass im Hinblick auf das Strafausmaß die Berufung als aufrecht gehalten erachtet wird.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 – die Zitierung des § 99 Abs.2c Z9 StVO im Spruch geht fehl, weil nie von einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß über 40 km/h im Ortsgebiet die Rede war – bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu  zwei Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung ihren Überlegungen zur Strafbemessung die überlange Verfahrensdauer als mildernd zugrunde gelegt und die finanziellen Verhältnisse des Bw – unwidersprochen – mit 1.200 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Mittlerweile sind seit Tatbegehung am 19.10.2005 über zwei Jahre vergangen, sodass die überlange Verfahrensdauer als wesentlicher Milderungsgrund erachtet wird, zumal von der Äußerung des Bw im September 2006 bis Erlassung des Straferkenntnisses genau ein Jahr verstrichen ist. Der Bw hat eine Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO aus dem Jahr 2004, die aber wegen der niedrigen Strafe und der vergangenen Zeit nicht mehr derartig ins Gewicht fällt.

Insgesamt war eine weitere Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt, wobei die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG für  ange­messen erachtet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Beschlagwortung:

Strafherabsetzung

 

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