Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230993/2/BP/Wb/Ga

Linz, 06.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des A F, vertreten durch Mag. H H, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Jänner 2008, GZ. Sich96-276-2007/WIM zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem am 11. Jänner 2008 zu GZ: Sich96-276-2007/WIM mündlich verkündeten Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt weil er am 5. August 2007 um 2:45 Uhr im Zeltfestbereich des Zeltfestes des Sportvereines K in  K, Sportplatzstraße, durch sein rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er mit den Festbesuchern P D, W R H und S M eine wörtliche Auseinandersetzung ausgetragen habe, in deren Verlauf es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. 566/1991idgF an.

 

Die am 11. Jänner 2008 aufgenommene Strafverhandlungsschrift weißt zunächst eine sowohl vom zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde als auch insbesondere vom Bw unterfertigte "Rechtfertigung des Beschuldigten" auf.

 

Folgend finden sich der Spruch und eine kurze Begründung des Straferkenntnisses dokumentiert, dessen mündliche Verkündung wiederum vom Bearbeiter der belangten Behörde als auch vom Bw mit Unterschrift bestätigt wird.

 

Abschließend beinhaltet das Schriftstück einen vom Bw unterfertigten Berufungsverzicht, dem eine entsprechende Belehrung vorangestellt ist sowie den Verzicht auf eine schriftliche Ausfertigung des mündlichen Bescheides.

 

1.2. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2008 brachte der Bw durch rechtsfreundliche Vertretung Berufung in eventu Anträge auf Wiedereinsetzung und/oder Wiederaufnahme ein.

 

Zunächst stellt der Bw den Antrag die Berufungsbehörde (gemeint wohl der Oö. Verwaltungssenat) möge der Berufung Folge geben und

1) den erlassenen Bescheid der BH Wels-Land vom 11. Jänner 2008 ersatzlos aufheben; in eventu

2) den angefochtenen Bescheid der BH Wels-Land aufheben und die Verwaltungsstrafsache an die BH Wels-Land zurückverweisen.

 

Begründend führt der Bw u.a. aus, dass er die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung nicht begangen habe. Er bringt vor sich bis zu seiner Befragung am 11. Jänner 2008 nicht rechtlich mit dem Vorhalt auseinandergesetzt zu haben, weshalb er diesen auch für richtig angesehen und ein Schuldeingeständnis abgegeben habe.

 

Der Bw widerruft nunmehr jedoch dieses Schuldeingeständnis und den von ihm unterfertigten Rechtsmittelverzicht und stellt einen weiteren Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens. In eventu beantragt der Bw die Wiedereinsetzung und/oder die Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

 

2. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2008 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vor und verweist insbesondere darauf, dass der Bw - nach entsprechender Belehrung durch die belangte Behörde gemäß §13a AVG – aus freien Stücken auf ein Rechtsmittel gegen den mündlich verkündeten Bescheid verzichtet habe.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich daraus bereits zweifelsfrei ergab, dass die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein würde, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und auch vom Bw nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 63 Abs. 4 des AVG ist eine Berufung dann nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw einen Berufungsverzicht nach der mündlichen Verkündung des bekämpften Bescheides und nach entsprechender Belehrung durch die belangte Behörde, aus freien Stücken, abgab und dieser Berufungsverzicht auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Bw dokumentiert ist.

 

Der Bw wendet nun allerdings ein, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtlich mit dem Vorhalt der belangten Behörde auseinandergesetzt hatte, nur deshalb seine Schuld eingestand und den Berufungsverzicht abgab.

 

Schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 63 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass ein Berufungsverzicht erst nach Erlassung eines Bescheides – sei es durch mündliche Verkündung, sei es durch Zustellung – in Betracht kommt. Der Verzicht ist ausdrücklich der Behörde gegenüber zu erklären. "Ein Berufungsverzicht ist unwiderruflich" (vgl. u.a. Hauer/Leukauf, Hand­buch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in Rn 12 zu § 63 AVG). Allein daraus folgt die Unzulässigkeit der vorliegenden Berufung.

 

Im Übrigen ist dem Bw, der sich ja nicht einmal auf einen dezidierten Rechtsirrtum, sondern nur auf eigene mangelnde rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik stützt, entgegen zu halten, dass sein – von ihm nun in Abrede gestelltes - Schuldeingeständnis nicht Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sein konnte, da ein Schuldeingeständnis primär Ergebnis des Beweisverfahrens und der Sachverhaltsdarstellung ist. Es ist wohl jedermann zuzumuten die Folgen eines Verwaltungsstrafbescheides oder eines Berufungsverzichts ohne tiefgreifende rechtliche Kenntnisse abzuschätzen, zumal der Bw auch nicht abstreitet die betreffenden Informationen vorab erhalten zu haben.

 

3.3. Dem Oö. Verwaltungssenat war daher eine materiell-rechtliche Prüfung der Berufung verwehrt; die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Hinsichtlich der Beurteilung des Antrages auf Wiedereinsetzung und/oder Wiederaufnahme des Verfahrens wird das vorliegende Anbringen gemäß § 6 AVG zu allfälligen weiteren Veranlassungen an den Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land samt Akt weitergeleitet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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