Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162553/4/Bi/Se

Linz, 05.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, L, vertreten durch RAe Dr. E H und Dr. R L, L, vom 26. September 2007 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 17. September 2007, VerkR96-10256-2007, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1) (FSG) insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

     Im Punkt 2) (KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz auf 5 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

     Im Punkt 2) entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.  

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 45 Abs.1 Z3  VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 2 Abs.2 Z2 lit.b und 37 Asb.1 FSG und 2) Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85 iVm 134 Asb.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro (2 Tage EFS) und 2) 80 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Juni 2007 um ca 15.20 Uhr den LKW KI samt Anhänger KI- auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm 19.855 im Gemeinde­gebiet von Inzersdorf, RFB Spielfeld, gelenkt habe, wobei

1) die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3.709 kg betragen habe und er sich nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B+E befunden habe, und

2) er als Lenker des angeführten Kraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, nicht dafür gesorgt habe, dass im Kraftfahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut sei, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art.2 oder 3 EG-VO 561/2006 genannten Ausnahmen falle.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 19 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG), zumal der in der Berufung gestellte Antrag auf Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung vom Rechtsver­treter telefonisch am 5. Februar 2008 zurückgezogen wurde.

 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die im Punkt 1) vorgeworfene Über­tretung werde zugestanden, allerdings Berufung gegen das Strafausmaß erhoben und eine tat- und schuldangemessene Strafe beantragt. Er sei der Meinung gewesen, es handle sich um einen leichten Anhänger.

Im Punkt 2) sei der Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt worden, als das Fahrzeug nicht zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr einge­setzt sei. Es handle sich um einen Ford Transit, der ausschließlich im örtlich regionalen Bereich eingesetzt sei, nämlich vorwiegend zum Transport von Arbei­tern der B B GesmbH zu Baustellen. Dazu werden Zeugen namhaft gemacht. Das höchst zulässige Gesamtgewicht betrage 2.710 kg und es handle sich um einen Pkw iSd § 2 Abs.1 Z5 KFG, in dem kein Kontrollgerät eingebaut sein müsse. Schon die vorhandenen Sitzplätze stellten klar, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern bestimmt sei; es handle sich nicht um einen Lkw iSd § 2 Abs.1 Z8 KFG. Ihm hätte nur vorgeworfen werden können, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, in das kein Kontrollgerät eingebaut gewesen sei, aber nicht, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass ein solchen eingebaut sei. Er sei Arbeit­nehmer der GesmbH und könne als solcher schon rein technisch nicht dafür sorgen, abgesehen davon, dass es rechtlich unzulässig wäre. Der ganze Vorhalt sei verfehlt. Angelastet werde ihm laut Begründung des Straferkenntnisses, er habe die Fahrzeugkombination ohne Kontrollgerät in Betrieb genommen, was einen rechtswidrigen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bedeute und ihm bislang nicht vorgehalten worden sei. Die Strafe sei, wenn der Vorhalt laut Spruch rechtlich zutreffend sein sollte, unangemessen hoch. Er sei davon ausge­gangen, dass die Fahrzeuge der GesmbH den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Wenn überhaupt liege nur ein  geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG vor und die Folgen seien völlig unbedeutend.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Aus der Anzeige geht hervor, dass es sich beim vom Bw gelenkten Fahrzeug um einen Ford Transit, einen (aus welchen Gründen immer) als Lkw zugelassenen Kasten­wagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.710 kg gehandelt hat, dh dass damit im Rahmen der Bau GesmbH sowohl (einschließlich des Lenkers bis zu fünf) Personen als auch Arbeits­material zu Baustellen beför­dert wird. Die Verwendung eines schweren Anhängers (höchstzulässiges Gesamt­gewicht 999 kg) zieht die Folge nach sich, dass das Lenken der Fahrzeug­kombination mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.709 kg, dh mehr als 3,5t, zum einen eine Lenkberechtigung der Klassen B+E erfordert und zum anderen unter die Bestimmungen der EGVO 3821/85 fiel, wobei aber die Ausnahmen des Art.3 EGVO 561/2006 (in Kraft seit 11. April 2007, Vorfallstag 4. Juni 2007) nicht anwendbar sind.  

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Im Hinblick auf die fehlende Lenkberechtigung für die Klasse B+E richtet sich die Berufung ausdrücklich gegen das Strafausmaß; die Übertretung wurde dem Grund nach nie bestritten.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heits­strafe.

Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägige Vormerkung auf, sodass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gegeben waren. Er wurde vom Meldungsleger beim Lenken angehalten, wobei die Daten dem Zulassungs­schein zu entnehmen waren, sodass ein Geständnis sich auf das Zugeben einer Tatsache beschränkte. Dem Bw musste auch klar sein, dass ein Auftrag seines Arbeitgebers eine Lenkberechtigung nicht zu ersetzen vermag, wobei die Zulassung des Kastenwagens als Lkw diesbezüglich irrelevant ist.

 

Geltend gemacht wurde, dass der Bw als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B bei Erfüllung eines Transportauftrages irrtümlich gemeint habe, es handle sich um einen leichten Anhänger. Dafür dass ihm die Einsichtnahme in den Zulassungsschein unmöglich gewesen wäre, liegen jedoch keine Anhalts­punkte vor. Als beim genannten Unternehmen beschäftigter Kraftfahrer ist ihm eine Ausein­andersetzung mit für ihn relevanten Daten der im Rahmen seiner Beschäftigung von ihm zu lenkenden Firmenfahrzeuge durchaus möglich und auch zu erwarten. Geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG liegt damit nicht vor, auch wenn die Übertretung unmittelbar keine Folgen nach sich zog. Vielmehr ist fahrlässiges Verhalten anzunehmen, wobei es offenbar erstmalig und aus mangelnder Sorgfalt, aber ohne einen finanziellen oder sonstigen Vorteil für den Bw zu einem derartigen Verstoß kam.

Aus dieser Überlegung ist eine Herabsetzung der angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts überhöhten Strafe gerechtfertigt. Der Bw bezieht als Arbeiter ein Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich und hat weder Vermögen noch Sorge­pflichten.  

Die nunmehr herabgesetzte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält sowohl general- wie spezialpräventiven Überlegungen stand. 

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art.3 Abs.1 EGVO 3821/85 (idF Art.26 EGVO 561/2006, in Kraft seit 11. April 2007) muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt wer­den, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßen­­verkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind...

Laut Spruchumschreibung wurde dem Bw ein Tatvorwurf dahingehend in seiner Eigenschaft "als Lenker" gemacht, jedoch nicht in Form der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 ("Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;..."). Damit wäre ein realistischer Tatvorwurf im Hinblick auf das Fehlen eines Kontrollgerätes gewährleistet gewesen, der aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr nachholbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 102 KFG nicht vorgeworfen – nicht nachholbar – Einstellung; Strafherabsetzung § 1 Abs. 3 FSG (Kastenwagen mit schwerem Anhänger 3.700 kg, nur LB B) wg niedrigerem Unrechtsgehalt

 

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