Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162682/4/Fra/Ba

Linz, 06.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, U, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. September 2007, VerkR96-2493-2005, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967),  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG i.V.m. mit § 24, § 51 Abs.1 und  § 51e Abs.2 Z 1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt  hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 Geldstrafen verhängt sowie Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 29.9.2007 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 24. Oktober 2007 per Post zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tag eingebracht. Dieses ist laut Eingangsstempel am 29. Oktober 2007 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

3.2.  Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 15. Oktober 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 24. Oktober 2007 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26. November 2007, VwSen-162682/2/Fra/Ri, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 1.12.2007 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, zumal sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat war es daher verwehrt, meritorisch (inhaltlich) zu entscheiden. Der Verjährungseinwand des Bw geht ins Leere, zumal die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 29. Juni 2005 eine rechtzeitige verfolgungsverjährungs­unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Die Strafbarkeitsverjährung würde am 25.2.2008 eintreten.

 

4. Der Bw hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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