Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162801/8/Bi/Ga

Linz, 07.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W F, N, vom 16. November 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 25. September 2007, S-43070/06-3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 Euro (10 Tage EFS) verhängt, weil er am 12. November 2006, 15.16 Uhr, in Linz auf der A1 bei km 167.970, Fahrtrichtung Salzburg, das Kraftfahrzeug ... gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 192 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen worden sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen CI J S (S), Meldungsleger GI F H (Ml) und KI W L (L) durchgeführt.

Der Bw hat die an ihn an die von ihm selbst genannte Adresse gerichtete Ladung vom 9. Jänner 2008, abgesendet am 10. Jänner 2008, bis 28. Jänner 2008 nicht abgeholt, sodass diese von der Deutschen Post rück übermittelt wurde. Da sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sich die Adresse des Bw geändert hätte und dieser offenbar die für ihn hinterlegte von österreichischen Behörden an ihn gerichtete Post grund­sätzlich ignoriert, obwohl er davon ausgehen muss, dass über die von ihm erhobene Berufung auch entschieden wird, ist von einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung auszugehen.

Der Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei wegen Form- und Verfahrensfehlern einzustellen. Die Aussagen der österreichischen Polizisten entsprächen nicht der Wahrheit. Er mache grundsätzlich keine Angaben zur Sache an Orten der Ereignisse (Unfälle, Strafsachen, Verkehrsdelikte usw), daher bleibe der Tatbestand der Falschaussage der Beamten bestehen. Dafür könne er selbstverständlich einen Zeugen benennen. Er sei über seine Rechte nicht belehrt worden, was er aufgrund seiner Ausbildung beurteilen könne. Daher seien im Verfahren Formfehler passiert, die zur Einstellung führen müssten.

Er sei von den Beamten beleidigt worden, er sei ein "Mörder österreichischer Familien". Er habe noch nie einen Mord begangen und sei ein unbescholtener Bürger und zutiefst beleidigt. Er finde es unerhört, als Mörder bezeichnet zu werden. Er habe das angezeigt und auch einen Zeugen dazu benannt, der aus unerklärlichen Gründen nicht vernommen worden sei, weil offenbar Fakten unter den Tisch gekehrt werden sollten. Hinweise deutscher Staatsbürger würden in Österreich nicht Ernst genommen, offenbar sei ein deutscher Staatsbürger in Österreich weniger wert. Er behalte sich "in Abhängigkeit der Rückantwort" vor, die nächst höhere Polizeidienststelle oder die Öffentlichkeit darüber zu infor­mieren. Die Anhaltung sei auch nicht unverzüglich erfolgt, sondern erst 20 km nach der Messstelle und Beweismittel zu seiner Entlastung seien nicht berück­sichtigt worden. Ein Lichtbild, das ihn als Fahrer zeige, sei nicht vorgelegt worden. Wenn das Verfahren eingestellt werde, werde er auf weitere Schritte verzichten. Er habe sich Augenoperationen unterziehen müssen, daher habe er auf das Schreiben vom August 2007 nicht reagieren können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen sowohl des Bw als auch der Erstinstanz berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 Strafgesetzbuch einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: 

Der Messbeamte L, ein mit Radarmessungen seit 26 Jahren betrauter, geübter und für technische Belange (wie zB Reparaturen von Radargeräten) zuständiger und versierter Beamter der Landesverkehrsabteilung, führte am Sonntag, dem 12. November 2006, gegen 15.16 Uhr bei regnerischem Wetter und nasser Fahrbahn auf der RFB Salzburg der A1 Westautobahn im Gemeinde­gebiet Linz bei km 167.970 – dort befindet sich eine Betriebsausfahrt – Radar­messungen mit dem zuletzt vorher am 17. November 2005 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2008 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Radargerät MU VR 6F, Nr.1520, so durch, dass er im Streifenfahrzeug saß und das Radar­gerät auf dem Pannen­streifen aufgebaut war, wobei er auf dem Laptop vom Lenkersitz aus den Verkehr beobachtete. Da bei solchen Messungen nur ein Radarfoto angefertigt wird, ist ein "aufmerksamer Messbetrieb" im Sinne einer ständigen Beobachtung der gemessenen Fahrzeuge vorgeschrieben, um Fehlmessungen durch Lichtreflexionen, Dopplereffekt ua ausschließen zu können. Dem Zeugen fiel der Pkw nach eigenen Angaben insofern auf, als dieser annähernd doppelt so schnell als dort erlaubt auf dem mittleren Fahrstreifen der RFB Salzburg unterwegs war, wobei für den Zeugen der auf dem Laptop und später dem Radarfoto ersichtliche Geschwindigkeitswert mit dem augenschein­lichen Eindruck von der gefahrenen Geschwindigkeit des Pkw übereinstimmte. Nach Aussage des Zeugen L entspricht der gemessene Wert von 203 km/h abzüglich der vorgeschriebenen Messtoleranz von 5 % aufgerundet (11 km/h), dh letztlich einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 192 km/h insofern der Realität, als das Radargerät ordnungsgemäß geeicht war und keine Anhalts­punkte für Funktionsfehler, –ungenauigkeiten oder Fehlmessungen erkennbar waren.

Aufgrund der massiven Überschreitung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ersuchte der Zeuge L die beim Rasthaus Ansfelden an der RFB Salzburg befindliche Streife der Autobahnpolizei Haid, nämlich den Zeugen S und den Ml, den Lenker anzuhalten, wobei er den Beamten die vorzuwerfende Geschwindigkeit und das Kennzeichen des Pkw nannte.

Die Zeugen fuhren dem Pkw nach und hielten ihn bei km 3.500 der A25 (Welser Autobahn), die bei km 175.000 von der A1 in Richtung Autobahngrenzübergang Suben abzweigt, und wo sich wiederum eine Betriebsausfahrt befindet, an, das sind etwa 10 km nach der Messung, wobei eine Verwechslung des Fahrzeuges nicht einmal vom Bw behauptet wurde und sich auch aus dem Beweisverfahren nicht ergeben hat.

Der Ml verlangte vom Lenker die Fahrzeugdokumente, nämlich Führerschein und Fahrzeugschein, wobei sich herausstellte, dass der Lenker auf dem Führerschein-Foto nicht mehr zu erkennen war. Der Bw legte dem Ml daraufhin seinen Personal­ausweis vor, auf dessen neuerem Foto der Ml den Bw eindeutig als Lenker erkannte. Im Fahrzeug befand sich noch eine Frau, die jedoch in keiner Weise in Erscheinung trat und deren Daten daher auch nicht festgehalten wurden.

Der Ml forderte den Lenker auf, hinter der Streife nach zur Dienststelle, der Autobahnpolizeiinspektion Haid, zu fahren, die sich auf Höhe km 174 der A1 befindet, was dieser auch tat. Nachdem sowohl der Bw als auch die Frau zur Dienststelle mitgekommen waren, wurden dort die vorgelegten Dokumente kopiert. Dabei äußerte sich laut Ml der Bw insofern, als er angab, die Geschwin­digkeit nicht absichtlich dermaßen überschritten zu haben, und dessen Frage, ob er schon wisse, dass in Österreich 130 km/h erlaubt seien, bejahte. An eine Äußerung, der Bw sei ein "Mörder", konnten sich weder der Ml noch der Zeuge S erinnern; beide bestätigten, sie seien aufgrund dieser Behauptung des Bw zur Staatsan­waltschaft Linz zitiert worden, wo die Anzeige jedoch inzwischen zurückgelegt bzw das Verfahren eingestellt worden sei. 

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der UVS zur Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen L und des Ml glaubhaft sind. Der Zeuge S konnte sich wegen der verstrichenen Zeit an den Bw und die Amtshandlung nicht mehr erinnern, zumal er weder die Amtshandlung führte noch ihm irgendwelche Auffälligkeiten im Gedächtnis geblieben waren. Der Ml erkannte den Bw anhand des aussage­kräftigen Fotos im von diesem vorgelegten Personalausweis eindeutig als Lenker des beanstandeten Pkw, dessen Kennzeichen dem vom Zeugen L mitgeteilten entsprach, wobei der Bw ihm gegenüber den Tatvorwurf auch nicht abstritt. Anhaltspunkte für eine Verwechslung bestehen nicht und wurde solches nicht einmal vom Bw jemals behauptet. Der von ihm erwähnte "Zeuge", dessen Name und ladungsfähige Anschrift er nie mitgeteilt hat, konnte mangels Daten naturgemäß nicht einver­nommen werden; die Daten der vielleicht vom Bw gemeinten damaligen Beifahrerin sind unbekannt.

Der UVS gelangt zur Auffassung, dass die Argumente des Bw in der Berufung, er sei beleidigt worden, habe sich nie zum Tatvorwurf geäußert und sei auch nicht über "seine Rechte belehrt" worden, nichts mit der Geschwindigkeitsmessung und dem darauf basierenden Tatvorwurf zu tun haben. Das Kennzeichen des Pkw ergibt sich aus dem Radarfoto; Frontfotos sind in Österreich nicht üblich. Dass der Bw der Lenker des gemessenen Pkw war, besteht kein Zweifel.

Die Aussagen des Zeugen L über die technisch korrekt erfolgte Radar­messung  sind aus dem Radarbild, auf dem der ohne Zweifel vom Bw gelenkte Pkw als einziges Fahrzeug auf dem mittleren Fahr­streifen der RFB Salzburg erkennbar ist, und dem Eichschein für das verwendete Messgerät, objektiv nachvollziehbar und es besteht auch kein Anlass für Zweifel an den Fähigkeiten des dafür geschulten und geübten Zeugen L, solche Radar­messungen gemäß den Verwen­dungsbe­stimmungen ordnungsgemäß und technisch richtig vorzunehmen. Auch der in der Zulassung für das Radargerät vorgeschriebene Toleranzabzug wurde richtig durchgeführt. Es war daher von einer tatsächlich gefahrenen Geschwin­digkeit von 192 km/h auszugehen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ.314.501/61-III/10-01, ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, von km 167.360 bis175.180 auf 100 km/h beschränkt.

Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung sind die zahlreichen Auf- und Ausfahrten zur und von der A1 im Bereich Linz/Ansfelden/Haid/Traun, die Einbindung der A7 in die A1 und dem damit verbundenen ständig starken Verkehrsaufkommen.

 

Die Kundmachung dieser Verordnung durch Aufstellung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 auf beiden Seiten der RFB Salzburg wurde vom Autobahnmeister der ABM Ansfelden mit 19. Dezember 2001 bestätigt. Am Vorfallstag, dem 12. November 2006, war die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht und hat der Bw bei Annäherung  an die Messstelle die entsprechenden beidseitig der RFB angebrachten Verbotszeichen passiert. Bei der Radarmessung befand sich der Bw bereits auf einer Strecke von 610 m im Beschränkungsbereich unmittelbar vor der Ausfahrt Linz.

 

Der dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeitswert von 192 km/h bei km 167.970 der A1, RB Salzburg, wurde ordnungsgemäß festgestellt und es besteht auch am Bw als Lenker des Pkw zum Tatzeitpunkt kein Zweifel. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 92 km/h ist damit als erwiesen anzu­nehmen, wobei der Bw selbst in der Berufung ausdrücklich das Mess-(gemeint wohl: ver-)fahren nicht angezweifelt hat. 

Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer auch nur versuchten Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz nicht die Rede sein kann.

Da sich die mit einem Kraftfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal vom Tachometer ablesen lässt und dem Bw außer­dem die Einhaltung einer annähernd doppelt zu hohen Geschwindigkeit als erlaubt im Vergleich mit der Geschwindigkeit des sonstigen Verkehrs unbedingt auffallen musste, war von bereits vorsätzlicher Begehung im Sinne des § 5 Abs.1 Strafge­setz­buch ("dolus eventualis: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirk­lichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.") auszugehen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – zutreffend – als mildernd berücksichtigt, dass der Bw in ihrem Bereich bislang unbescholten ist, und die finanziellen Verhältnisse des Bw unwidersprochen mit 1.500 Euro netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht naturgemäß den Unrechtsgehalt der Übertretung, wobei, wie oben ausgeführt, bereits vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen ist.  

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Ansätze für eine Strafherabsetzung, oder die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG finden sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde um die Möglichkeit einer Zahlung des Strafbetrages in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist im genannten Ausmaß gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

192 km/h im 100 km/h-Bereich = 600€/10 Tage EFS -> Bestätigung

 

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