Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222161/10/Bm/Sta

Linz, 30.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. J H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.9.2007, Zl. 0027444/2006 BzVA, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.12.2007,  zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zitierten verletzten Rechtsvorschrift "§ 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002, LGBl. 150/2001" angefügt wird: "idF LGBl Nr. 83/2006".

II.              Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 30 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.9.2007, GZ. 0027444/2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß
§§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994, § 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, H J, geboren am , wohnhaft:  L, B, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GmbH welche das Lokal "R" im Standort  L, A, zum Zeitpunkt der Übertretung in der Betriebsart eines Nachtclubs betrieben hat und somit als nach § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

Im Zuge einer Kontrolle durch die Bundespolizeidirektion Linz, PI Landhaus am 01.10.2006 um 04.32 Uhr wurde festgestellt, dass das oa. Lokal noch betrieben wurde, indem die Eingangstüre des Lokales nicht versperrt war und sich noch ca. 20 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten und diesen Gästen das Verweilen gestattet wurde, obwohl für das genannte Lokal in der Oö. Sperrzeitenver­ordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorwürfe im genannten Bescheid nicht berechtigt seien, da der Berufungswerber rechtzeitig und gesetzesgemäß den Betrieb im gegenständlichen Lokal eingestellt habe, es seien keine Getränke mehr ausgeschenkt worden, die Musikanlage abgedreht und die Innenbeleuchtung auf Maximum aufgedreht worden. Die Gäste seien bereits um 3.45 Uhr aufgefordert worden, das Lokal zu verlassen und sei ihnen dadurch das Verweilen im Lokal nicht gestattet worden. Insbesondere könne deshalb nicht wie von der Erstbehörde behauptet, von einem Betreiben des Lokals gesprochen werden. Zum Beweis dieses Vorbringens sei die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn M R beantragt worden und habe die Behörde diesen Beweisantrag ohne Begründung übergangen, obwohl dieser geeignet gewesen wäre, ein für den Berufungswerber günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Die Behörde habe daher den Sachverhalt unzulässig vorgreifend beweisgewürdigt und liege ihr ein Stoffsammelmangel zur Last, der den Bescheid mit Nichtigkeit belaste. Die Behörde habe darüber hinaus die Verfahrensgarantie des Artikel 6 MRK verletzt, zumal nicht ein einziger Beweisantrag beachtet worden sei. Die Argumentation der Erstbehörde, es hätte die Polizei zu Hilfe gerufen werden müssen um die Gäste zu entfernen, sei eine reine Scheinbegründung, als dies augenscheinlich unzumutbar sei, da dies die wirtschaftliche Existenz gefährden würde, als derart entfernte Gäste wohl nie wieder das Lokal frequentieren würden. Die Würdigung der Behörde, es stelle eine Schutzbehauptung dar, dass sämtliche Gläser nicht weggeräumt werden konnten, bleibe vollkommen unbegründet und sei ihrerseits eine Scheinbegründung, zumal selbst der Erstbehörde bekannt sein müsse, dass am Ende des Betriebes immer etliche Gläser und Flaschen herumstünden.  Schließlich sei der Betrieb bereits eingestellt und sei das gesamte Augenmerk darauf gerichtet worden, die Gäste zu entfernen. Dabei sei es irrelevant, ob die Gläser teilweise leer oder noch gefüllt waren. Es seien sämtliche vom Gesetz geforderten Maßnahmen vom Berufungswerber gesetzt worden und sei darüber Hinausgehendes nicht möglich und zumutbar. Es sei daher nicht schuldhaft und tatbestandsmäßig gehandelt worden. Die Behörde habe im Übrigen die Strafzumessungsgründe falsch gewürdigt, zumal behauptet werde, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafbehördlich vorbestraft sei, was jedoch nicht stimmt. Der Berufungswerber sei unbescholten, dieser Umstand hätte strafmildernd gewertet werden müssen, zumal der Berufungswerber einen ordentlichen Lebenswandel vorzuweisen habe.

Es werden daher die Anträge gestellt, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2007, bei der der Berufungswerber anwesend war und gehört wurde. Weiters erschienen sind die Zeugen RI K H und M R, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Ebenso teilgenommen an der mündlichen Verhandlung haben Vertreter der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GmbH, welche das Lokal "R" im Standort L, A, zum Zeitpunkt der Übertretung in der Betriebsart eines Nachtclubs betrieben hat.

Im Zuge einer Kontrolle durch die Meldungslegerin am 1.10.2006, 4.30 Uhr, wurde festgestellt, dass sich im Lokal noch ca. 20 Gäste befunden haben, die noch Getränke konsumierten. Die Lokaltür war nicht versperrt, es herrschte der Eindruck eines normalen Gastbetriebes. Nach den Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen R wurden ab 3.45 Uhr keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Gäste darauf hingewiesen, dass sie bis 4.00 Uhr das Lokal zu verlassen haben. Dieser Aufforderung sind die Gäste jedoch nicht nachgekommen; öffentliche Aufsichtsorgane wurden nicht zugezogen, um die Einhaltung der Sperrstunde durchzusetzen.

 

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdige Aussage der Meldungslegerin, welche zur Wahrheit verpflichtet war und auf die übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen R.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 113 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs.7 leg.cit. haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen, noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

 

Gemäß § 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 idF LGBl. Nr. 83/2006, müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtclub spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Nichteinhalten der Bestimmung des § 113 Abs.7 GewO 1994 bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und ist es zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weitern Verweilens mit einer zur Erhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Weiters schließt der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunden zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässige Verweilen abzuwenden (VwGH 24.10.2001, 99/04/0096 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes hielten sich zu dem angegebenen Tatzeitpunkt, jedenfalls über die festgelegte Sperrstunde von 4.00 Uhr hinaus, Gäste im Lokal auf. Ob mit diesem Aufenthalt noch eine Bewirtung des Gäste verbunden war, ist nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Bedeutung. Indem den Gästen das Verweilen gestattet wurde, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten.

 

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, an der Sperrstundenüberschreitung könne ihm ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, weil er eine viertel Stunde vor dem Eintritt der Sperrstunde die von ihm beschriebenen Maßnahmen gesetzt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes er rechtzeitig die zur Räumung des Lokals erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, aber besonders auch aus der Tätigkeit eines Gastgewerbetreibenden heraus muss klar sein, dass eine viertel Stunde vor Eintritt der Sperrzeit nicht ausreicht, ca. 20 Gäste zum Verlassen eines Lokals anzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn die Gäste wie vom Zeugen ausgesagt, "ziemlich angeheitert" sind. Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang auch die Erstbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es dem Gastgewerbetreibenden auch zuzumuten ist, die Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten. Das dadurch möglicherweise Stammgäste verloren gehen, kann das Verschulden nicht ausschließen.

 

Der Berufungswerber ist auch nicht im Recht, wenn er vermeint, dass die Erstbehörde die Strafzumessungsgründe falsch gewürdigt habe. Die belangte Behörde hat die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro, Sorgepflichten für 1 Kind, denen der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist, angenommen.  Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde angenommen, dass hinsichtlich des Beschuldigten ein Eintrag im Strafregister der erkennenden Behörde aufscheint. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers liegt nach dem Verwaltungsstrafvormerkungsauszug tatsächlich eine Übertretung nach dem Jugendschutzgesetz vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Die Bestimmung des § 113 Abs.7 iVm § 368 GewO 1994 dient dem Zweck, einerseits Wettbewerbsverzerrungen und andererseits Beeinträchtigungen der Nachbarn hintanzuhalten. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Darüber hinaus findet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher bis zu 1.090 Euro reicht. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie war auch erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Sperrzeiten VO

 

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