Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440093/17/BP/AB

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des DI. J E, vertreten durch Dr. H K, Mag. W S, Rechtsanwälte in W, gegen eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                 Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Wegweisung als unbegründet abgewiesen.

 

II.             Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die nicht binnen 48 Stunden nach Verhängung des Betretungsverbotes vorgenommene Überprüfung durch die Sicherheitsverwaltungsbehörde als rechtswidrig erklärt wird; im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Verhängung des Betretungsverbotes als unbegründet abgewiesen.

 

III.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Wels-Land) Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schrift­satzaufwand, 275,30 Euro Verhandlungsaufwand sowie 51,50 Euro Vor­lageaufwand, insgesamt also 547,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

IV.            Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro Schriftsatz­aufwand, 13,20 Euro Eingabegebühr sowie 826,00 Euro Verhandlungsaufwand, insgesamt also 1439,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG iVm. § 67c und § 79a AVG iVm UVS-Aufwander­satzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) durch rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG, weil von Organen der PI T unter der Zahl GZ BI/13786/2007 am 6. Dezember 2007 um 19 Uhr gegen ihn eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot für das Haus A H, T, samt zugehörigem Grundstück gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden sei. Das Betretungsverbot sei von der belangten Behörde als der zuständigen Sicherheitsbehörde am 10. Dezember 2007 bestätigt worden. Diese Maßnahme sei seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Bf die gefährdete Person, seine Gattin, im Zuge einer Auseinandersetzung geohrfeigt habe, wodurch diese gegen die Wand geschleudert worden sei. Weiters habe es nach Angaben des Opfers bereits früher gewalttätige Übergriffe gegeben. Ebenso sei festgestellt worden, dass es bereits am 10. Juni 2006 zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen gekommen sei, wobei damals jedoch weder eine Wegweisung, noch ein Betretungsverbot, verhängt worden sei, da keine Drohungen oder Körperverletzungen erkennbar gewesen seien.

 

Begründend führt der Bf aus, dass gemäß § 38a Abs.6 SPG ein Betretungsverbot binnen 48 Stunden von der Sicherheitsbehörde zu überprüfen sei. Das Betretungsverbot sei am 6. Dezember 2007 um 19 Uhr verhängt worden; die Überprüfung durch die belangte Behörde sei erst am 10. Dezember 2007 im Laufe des Vormittags erfolgt, was sich aus einem Aktenvermerk und dem Akt der belangten Behörde ergebe.

 

Daher sei jedenfalls davon auszugehen, dass alleine schon aufgrund der verspäteten Überprüfung das Betretungsverbot rechtswidrig bis 16. Dezember 2007 aufrecht erhalten worden sei. Darüber hinaus sei sowohl die Wegweisung als auch das Betretungsverbot rechtswidrig, da die inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es habe kein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person vorgelegen, da die Organe des Sicherheitsdienstes in ihrer Anzeige festgehalten hätten, dass keine erkennbaren Verletzungen bei der gefährdeten Person festgestellt worden seien. Lediglich aufgrund des psychischen und emotionalen Zustandes der gefährdeten Person sei die Annahme getroffen worden, dass ein Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person stattgefunden habe. Hingegen sei der psychische und emotionale Zustand des Bf, der als normal und dem Anschein nach gefasst und ruhig wahrgenommen worden sei und der Umstand, dass sich der Bf gegenüber den Organen der Sicherheitsbehörde höflich und kooperativ verhalten habe und keine Aggressivität erkennbar gewesen sei, in keinster Weise berücksichtigt worden. Der Verantwortung des Bf sei keinerlei Beachtung geschenkt worden.

 

Da keine Verletzungen erkennbar gewesen seien, hätten die Organe des Sicherheitsdienstes der gefährdeten Person den Auftrag erteilen müssen, sich bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus hinsichtlich der von ihr behaupteten Verletzungen untersuchen zu lassen, um im Zuge der Überprüfung der Maßnahme durch die belangte Behörde die durch die gefährdete Person getätigten Anschuldigungen beurteilen zu können. Nachdem kein Fall von häuslicher Gewalt, nicht einmal ein Fall irgendeiner Gewalt vorgelegen sei, hätte weder die Wegweisung, noch das Betretungsverbot gegen den Bf ausgesprochen werden dürfen.

 

Weiters habe die belangte Behörde den Ausführungen der gefährdeten Person, sowie des Bf, nachzugehen gehabt. Es hätte sich in weiterer Folge herausgestellt, dass sämtliche Anschuldigungen betreffend den Bf haltlos gewesen seien. Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls vom 10. Juni 2006 sei festzuhalten, dass damals zwar die Organe der Sicherheitsbehörde alarmiert worden seien, diese jedoch keinen relevanten Sachverhalt haben feststellen können, weshalb diese Angelegenheit mit einem formlosen Aktenvermerk erledigt worden sei. Es fänden sich keine Informationen darüber im Verwaltungsakt, obwohl sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf diesen Vorfall stütze.

 

Des weiteren werde auch auf einen Vorfall Bezug genommen, in dem der Bf angeblich seiner Gattin Rippenbrüche zugefügt haben solle. Diesbezüglich gebe es weder Unterlagen bei der PI T, noch irgendwelche Unterlagen eines Arztes oder Krankenhauses, noch seien Informationen darüber im Behördenakt ersichtlich.

 

Abschließend stellt der Bf den Antrag

 

1.) der UVS des Landes Oö. möge das gegen den Bf verhängte Betretungsverbot und die Wegweisung für rechtswidrig erklären und

 

2.) die belangte Behörde zum Kostenersatz des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 660,80 Euro verpflichten.

 

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2008 wurde die belangte Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen.

 

1.3. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vor und erstattete eine Gegenschrift, die vorab per Telefax übermittelt wurde.

 

Darin führt sie u.a. zum Ablauf der Amtshandlungen sowie zum Ablauf und Grund des Einschreitens aus, dass die Wegweisung des Bf gemäß § 38a Abs.1 SPG am 6. Dezember 2007 durch Organe der PI T erfolgt sei. Das Betretungsverbot gemäß Abs.2 leg.cit. sei von den Organen der öffentlichen Sicherheit nach vorliegender, im beiliegenden Bericht der PI T vom 9. Jänner 2008, GZ E1/13786/2007, detailliert dargestellten Aktenlage am 6. Dezember 2007 um 19 Uhr gegenüber dem Bf ausgesprochen worden. Diese Wahrnehmung der Polizeiorgane würde von Seiten der belangten Behörde nicht angezweifelt und schienen auch im Hinblick auf die Aussagen der einschreitenden Polizeiorgane schlüssig. Das Betretungsverbot sei zurecht verhängt worden, da sehr wohl ein gefährlicher Angriff (Stoß) seitens des Bf gegen seine Ehegattin durchgeführt worden sei. Das Gerangel und der Stoß gegen die Gefährdete werde vom Bw nicht in Abrede gestellt. Eine Verletzung der Gefährdeten sei in § 38a SPG nicht gefordert. Ein weiterer gefährlicher Angriff seitens des Bf mit schweren Folgen sei für die Polizeiorgane nicht auszuschließen gewesen. Diese Darstellung könne auch der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos Wels-Land entnommen werden.

 

Zum Zeitpunkt der Überprüfung der Wegweisung und des Betretungsverbots werde angeführt, dass nach Verhängung des Betretungsverbots der Journaldienst der belangten Behörde am 6. Dezember 2007 um 19.40 Uhr fernmündlich verständigt worden sei. Die Anzeige der Wegweisung und des Betretungsverbots vom 6. Dezember 2007, GZ B1/13786/2007-Pri, sei von der PI T am Donnerstag dem 6. Dezember 2007 um 21 Uhr mittels Telefax in die Abteilung II der belangten Behörde übermittelt worden. Aufgrund einer per 1. Dezember 2007 erfolgten Organisationsänderung sei für eine Überprüfung der Wegweisung und des Betretungsverbotes nunmehr die Abteilung III der belangten Behörde sachlich zuständig. Nach Eingang der Anzeige in dieser Abteilung am Montag den 10. Dezember 2007 sei die Überprüfung sofort durchgeführt und um 11.49 Uhr die PI T von der Bestätigung fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden.

 

Bezüglich des Fristenlaufes bei der belangten Behörde werde festgehalten, dass dieser nicht entscheidend gewesen sei, da die angeordnete Maßnahme bestätigt worden sei (vgl. auch Anmerkung 19. 2. Absatz zu § 38a Abs.6 SPG in Hauer/ Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, Ausgabe Juli 2005). Abschließend stellt die belangte Behörde die Anträge:

1. auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet;

2. auf Kostenersatz in gebührendem Ausmaß.

 

1.4. Mit Telefax vom 22. Jänner 2008 wurde die Gegenschrift der belangten Behörde dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters - unter Hinweis auf die Möglichkeit von Akteneinsicht beim Oö. Verwaltungssenat - übermittelt.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die eingebrachten Schriftsätze. Insbesondere wurde am 5. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt, weshalb sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei ergibt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer telefonischen Anzeige der Ehegattin des Bf am 6. Dezember 2007 um 16.52 Uhr begaben sich zwei Beamte der PI T zur Liegenschaft A H, T/Wels, wo – zunächst ohne Anwesenheit des Bf – die Ehegattin einen sich um 16.30 Uhr ereigneten Vorfall schilderte. Im Zuge der nun durchgeführten Befragung der F E zum Sachverhalt vom 6. Dezember 2007 wurden von dieser auch Angaben bezüglich bereits früher vorgefallener Übergriffe ihres Gatten gegen sie getätigt.

 

In der Folge wurde DI J P E zum Sachverhalt getrennt von der Gattin befragt. Er bestritt die ihm von seiner Gattin vorgeworfenen Anschuldigungen. Dies seien lediglich falsche Behauptungen, um ihn als Aggressor hinzustellen.

 

Aufgrund des vorangegangenen Streites und der Tätlichkeit, bzw. des verängstigten, unsicheren und teilweise weinerlichem Zustandes von Frau E wurde am 6.12.2007, um 19.00 Uhr von KI K gem. § 38a SPG eine formelle Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den Gefährder DI E ausgesprochen. DI E wurde zum Verlassen des Hauses und zur Schlüsselabgabe aufgefordert.

 

Die Polizeiorgane sahen keinen Grund die Aussagen der Gefährdeten als nicht glaubwürdig einzustufen und gingen davon aus, dass die verhängten Maßnahmen notwendig seien, um einen weiteren gefährlichen Angriff, der ansonsten eventuell noch am selben Abend bei einem neuerlichen Streit des Ehepaares stattgefunden haben würde, auszuschließen.

 

Die Wohneinheiten im Anwesen A H verfügen zwar über getrennte Zugänge, korrespondierten jedoch zum Vorfallszeitpunkt durch eine unversperrbare Türe. Es war den Ehegatten also leicht möglich, ohne Überwindung von Hindernissen in den jeweils anderen Wohnungsteil zu gelangen. Insbesondere gelangte man vom Haupteingang des Hauses aus über den Wohnungsteil des Gefährders in den der Gefährdeten.

 

Der Journaldienst der belangten Behörde wurde von den Sicherheitsorganen am 6. Dezember 2007 um 19:40 Uhr telefonisch über den Vorgang in Kenntnis gesetzt und anschließend um 21:05 der schriftliche Akt übermittelt.

 

Am 8. Dezember 2007 informierte die Gefährdete die PI T darüber, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit ihrer Tochter von einer gerichtlichen Anzeige Abstand nehmen würde, hielt jedoch ihre Aussage aufrecht, wonach ihr von ihrem Ehegatten eine Ohrfeige versetzt worden sei.

 

Am 9. Dezember 2007, um 18.15 Uhr wurde von der PI T/Wels die vorgeschriebene Überprüfung vorgenommen. DI E wurde dabei nicht angetroffen.

 

Am 10.Dezember 2007 um 11.40 Uhr teilte OAR W der BH Wels – Land bei der PI T telefonisch mit, dass das gegen DI J P E ausgesprochene Betretungsverbot aufrecht erhalten werde. Am 16.12.2007 lief das Betretungsverbot schließlich ohne weitere Veranlassungen durch die Gefährdete aus.

 

2.3. Hinsichtlich des Sachverhalts war alleine die Situation des Vorfalls am 6. Dezember 2007 und das sich für die Beamten der PI T darstellende Bild danach zu klären.

 

Bei der mündlichen Verhandlung erschien die gefährdete Person aus - von ärztlicher Seite bestätigt - psychischen und physischen Gründen nicht und gilt somit als entschuldigt. Für die Feststellung des relevanten Sachverhalts war ihre Aussage jedoch nicht unbedingt erforderlich, da es primär darum ging abzuklären wie die einschreitenden Beamten die Situation bzw. die beteiligten Personen vorfanden, bevor die entsprechenden Maßnahmen gesetzt wurden. Dasselbe gilt für den Gefährder, der ebenfalls der Verhandlung fern blieb.

 

Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K und Primas geht jedoch hervor, dass sie die Aussagen der gefährdeten Person, wonach sie im Zuge eines Ehestreits von ihrem Ehegatten zunächst einen Stoß und in der Folge eine Ohrfeige erhalten habe, wodurch sie an die Wand geschleudert wurde und zu Boden gefallen sei, als zweifellos glaubhaft einstuften und daher vom Vorliegen von Tätlichkeiten gegen die gefährdete Person ausgingen. Eine Alkoholisierung der Ehegattin des Bf wurde im Übrigen nicht festgestellt, hingegen eindeutig die schlechte psychische Verfassung, die sich durch ein verängstigtes und weinerliches Verhalten ausdrückte. Bestätigt wurde, dass der Bf zum Zeitpunkt der Befragung durch die Beamten diesen gegenüber ruhig, freundlich und kooperativ war, jedoch die Spannungen zwischen ihm und seiner Gattin deutlich spürbar waren. Die Befragung ereignete sich überdies geraume Zeit (mind. ein bis eineinhalb Stunden) nach dem Vorfall. In der Zwischenzeit war der Bf mit seinen Hunden im Freien.

 

Von den Beamten wurde ebenfalls dargelegt, dass es nicht zielführend erschien, den Bf nur dahingehend zu beschränken, dass er den Wohnungsteil, der von seiner Ehegattin benutzt wird, nicht betreten dürfe, da aufgrund der mangelnden versperrbaren Abtrennung der gegenseitige Zugang jederzeit bestand.

 

Dass die Beamten die gefährdete Person aufforderten, ein ärztliches Attest beizubringen, geschah deshalb, um dieses einer möglichen Strafanzeige beilegen zu können. Dies wurde von den Beamten absolut glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung dargelegt.

 

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die getätigten Zeugenaussagen als nicht glaubwürdig einzustufen wären.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG; BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008) erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch die Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Gemäß § 38a Abs.1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem eine Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

 

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind gemäß § 38a Abs. 2 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurück zu kehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

 

Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist gemäß Abs. 6 leg.cit. der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes, sowie die Information des Gefährdeten habe nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen.

 

Gemäß Abs. 7 leg.cit. endet das Betretungsverbot 10 Tage nach seiner Anordnung.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf am 6. Dezember 2007 von Organen der PI T von der ggst. Liegenschaft weggewiesen und über ihn ein Betretungsverbot verhängt wurde. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen nicht um solche der Befehls- und Zwangsgewalt, die gemäß § 88 Abs. 1 SPG zu bekämpfen sind, sondern um Maßnahmen, die mangels angeordneten oder ausgeübten Zwanges in den Anwendungsbereich des Abs. 2 fallen. Eine bescheidmäßige Erledigung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig und somit grundsätzlich zulässig.

 

3.3. Zunächst ist die Rechtmäßigkeit der Wegweisung zu überprüfen.

 

3.3.1. Wie aus § 38a Abs. 1 SPG hervorgeht, ist zur Rechtmäßigkeit der Wegweisung zunächst erforderlich, dass von einer Person Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person ausgeht und ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist.

 

Bei der Beurteilung dieser Gefährdung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf von ihnen in der konkreten Situation wahrgenommene bestimmte Tatsachen, insbesondere auf vorangegangene gefährliche Angriffe angewiesen. Aus der Formulierung "insbesondere" wird ersichtlich, dass die Frage, ob ein gefährlicher Angriff tatsächlich stattgefunden hat, nicht konstitutiv für die Zulässigkeit der Wegweisung ist, sondern auch andere bestimmte Tatsachen ausreichen. Es müssen also Umstände des konkreten Falles gegeben sein, die die Organe der öffentlichen Sicherheit zu der Annahme berechtigen, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht. Dieser Angriff muss sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer gefährdeten Person richten, wobei unter den Begriff Gesundheit – mangels einer gesetzlichen Differenzierung – nicht nur die physische sondern fraglos auch die psychische Gesundheit zu subsumieren ist.

 

Unter einem gefährlichen Angriff ist gemäß § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, zu verstehen.

 

Nachdem die Organe der öffentlichen Sicherheit die Beurteilung der Situation vor Ort – in der Regel ohne vorangegangenes intensives Ermittlungsverfahren – vorzunehmen haben, sind die Anforderungen an das Vorliegen der Gefährdungsumstände nicht zu streng anzusetzen; dies alleine schon deshalb, weil eine Wegweisung im Verhältnis zum Schutzinteresse einer konkret oder auch nur potentiell gefährdeten Person einen relativ geringen Eingriff in das Schutzinteresse der weggewiesenen Person darstellt.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall konnten die einschreitenden Organe von einem vorhergegangen gefährlichen Angriff ausgehen. Das Versetzen einer Ohrfeige, die in der Folge zum Sturz führt, aber auch das bloße Versetzen eines Stoßes sind als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG zu werten, da sie ohne Zweifel von strafrechtlicher Relevanz sind. Wie im Sachverhalt dargestellt wurde ein solcher Angriff von der Ehegattin des Bf glaubwürdig geschildert, weshalb die einschreitenden Organe zu Recht von der Möglichkeit eines weiteren gefährlichen Angriffs ausgehen konnten. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass sich der Bf den einschreitenden Organen gegenüber freundlich und kooperativ verhielt, zumal einerseits schon geraume Zeit zwischen dem Vorfall und der Befragung verstrichen war, in der der Bf mit den Hunden im Freien war – wohl um sich "abzukühlen" – und andererseits kein zwingender Schluss auf ein freundliches Verhalten gegenüber seiner Ehegattin gezogen werden konnte, da die Spannungen noch eindeutig spürbar waren. Das Vorliegen von Verletzungen der gefährdeten Person ist von § 38a Abs. 1 SPG nicht gefordert, weshalb dieser Umstand nicht konstitutiv für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung ist. Im Sinne eines effizienten Schutzes der gefährdeten Person ist den einschreitenden Organen zu folgen, dass eine bloße Wegweisung aus dem von der Ehegattin des Bf benutzten Wohnungsteil nicht ausgereicht hätte, da die beiden Wohnungsteile durch eine unversperrbare korrespondierende Tür verbunden waren. Das maßvolle Vorgehen der Polizeiorgane wird dadurch deutlich, dass sie zunächst den Bf aufgefordert hatten, den Schlüssel für diese Verbindungstür beizubringen, um diese zu verschließen. Ein solcher konnte vom Bf jedoch nicht aufgefunden werden, weshalb die Maßnahme erforderlich wurde. Allfällige Verletzungen bei früheren Streitigkeiten bildeten nicht die Grundlage für die Verhängung der Maßnahme, weshalb deren tatsächliches Vorliegen vom Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt bleiben konnte.

 

3.3.3. Aufgrund der eben dargestellten Überlegungen war der Ausspruch der Wegweisung als rechtmäßig anzusehen und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Hinsichtlich der Verhängung des Betretungsverbotes ist zu dessen Zulässigkeit zunächst auf den oben angeführten § 38a Abs. 2 SPG Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Als Grundlage für die Verhängung eines Betretungsverbotes gelten demnach die selben Voraussetzungen wie für die Wegweisung nach §38a Abs. 1 SPG. Allerdings bedarf diese Maßnahme, deren Dauer sich gemäß Abs. 7 leg.cit. 10 Tage erstreckt, zu ihrer Rechtmäßigkeit einer binnen 48 Stunden nach Verhängung zu erfolgenden Überprüfung durch die Sicherheitsverwaltungsbehörde.

 

3.4.2. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die belangte Behörde die Überprüfung des Betretungsverbots erst knapp 2 Tage nach Ablauf der 48-stündigen Frist gemäß § 38a Abs. 6 SPG vorgenommen hat. Diese Verspätung stellt fraglos einen verfahrensrechtlichen Mangel dar. Es ist nun zu erörtern, ob und inwieweit dieser Mangel den Bf in seinen Rechten beeinträchtigt oder verletzt hat.

 

"Stellt die Sicherheitsbehörde – während der 48-Stunden-Frist des §38a Abs. 6 erster Satz SPG oder später – fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes (§38a Abs. 1 iVm Abs. 2 SPG) nicht (mehr) bestehen, so hat sie das Betretungsverbot dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben." (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz – Kommentar³ (2005) zu §38a, Rn. A.19.). Daraus könnte sich ergeben, dass die Behörde auch nach Ablauf von 48 Stunden eine entsprechende Feststellung vorzunehmen habe. Im Vordergrund stünde somit nicht primär die 48-stündige Frist als Selbstzweck, sondern als effektive Überprüfung eines Eingriffs in subjektive Rechte von betroffenen Personen. Dass es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist handeln könnte, wird auch dadurch erhärtet, dass der Gesetzgeber für deren Nichteinhaltung keinerlei Konsequenzen vorsieht; als Grund dafür könnte die Tatsache gesehen werden, dass ein Betretungsverbot mangels gerichtlicher Verfügung ex lege (vgl. § 38a Abs. 7 SPG) nach 10 Tagen per se außer Kraft tritt.

 

Dem entgegen steht jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2004, VwGH 2002/01/0280, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Betretungsverbots wegen der Nichtvornahme einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG festgestellt wird; dies unabhängig davon, dass das Betretungsverbot seinem Grunde nach rechtmäßig angeordnet worden war.

 

Es ist also festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Betretungsverbot nicht innerhalb von 48 Stunden nach seiner Anordnung von der Sicherheitsverwaltungsbehörde überprüft wurde aus verfahrensrechtlichen Erwägungen diesen Akt mit Rechtswidrigkeit belegt. Der Lauf der Frist von 48 Stunden wird weder durch ein Wochenende noch durch organisatorische – im Bereich der Behörde gelegene – Gründe gehemmt oder erstreckt.

 

3.4.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Überprüfung des Betretungsverbotes durch die belangte Behörde erst am 4. Tag nach Anordnung erfolgte, weshalb dieser Umstand die im Spruchpunkt II angeführte Rechtswidrigkeit bewirkt.

 

3.4.4. Im vorliegenden Fall bringt der Bf weiters vor, dass die belangte Behörde nur unzureichend Ermittlungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Betretungsverbotes vorgenommen habe, die bei entsprechender Sorgfalt zur Ansicht führen hätten müssen, dass das Betretungsverbot nicht zu Recht verhängt worden sei und wendet sich somit nicht nur aus formalen Gründen, sondern auch aus materiellen Gründen gegen die Überprüfungsentscheidung. Insbesondere wird das Nichteinholen von ärztlichen Attesten gerügt. Wie jedoch unter 3.3.2. dargestellt, ist das Vorliegen von tatsächlichen Verletzungen nicht konstitutiv für die Zulässigkeit der Maßnahmen nach § 38a Abs. 1 und Abs. 2 SPG, sondern ist allenfalls als unterstützend bei der Beurteilung heranzuziehen. Aufgrund des glaubhaft dargestellten Vorfallsberichts durch die einschreitenden Polizeiorgane kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbots ausging, ohne ärztliche Atteste einzuholen. Es lag zwar zum Überprüfungszeitpunkt die Mitteilung der Ehegattin des Bf vor, dass sie keine weitergehenden Maßnahmen anstreben wolle, jedoch bestätigte sie nochmals, dass sie von ihrem Ehegatten eine Ohrfeige erhalten habe. 

 

3.4.5. Gemäß § 38a Abs. 2 SPG ist im vorliegenden Fall auch insbesonders die Verhältnismäßigkeit des Betretungsverbotes zu überprüfen. Eine Abwägung der Interessen – den Schutz vor gefährlichen Angriffen einerseits, den Schutz vor Eingriffen in das Privat- und Familienleben sowie das Eigentumsrecht des Betroffenen andererseits – führt im vorliegenden Fall wohl zu dem Ergebnis, dass Ersterem der Vorrang zu geben ist, da er im Gegensatz zum Zweiterem mit unabsehbaren Folgen verbunden sein kann, während ein zeitlich begrenztes Betretungsverbot zwar in die Rechte des Bf eingreift, dieser Eingriff jedoch nicht als so massiv angesehen werden kann, dass er die verhängte Maßnahme als unzulässig erkennen ließe. Wie oben dargestellt wäre die Beschränkung des Betretungsverbots nur auf den von der Ehegattin des Bf benutzten Wohnungsteil nicht ausreichend gewesen, um das Ziel der Maßnahme zu gewährleisten. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme war daher zu bejahen.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß  § 88 Abs. 4 SPG ist  hinsichtlich  der Kostenentscheidung § 67c iVm. § 79a AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 79a Abs. 1 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

 

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Gem. Abs. 4 leg.cit. gelten als Aufwendungen gem. Abs. 1:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

§ 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, setzt die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt fest:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

660,80 €

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

826,00 €

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

51,50 €

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

220,30 €

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

275,30 €

6. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird

495,60 €

 

Die in den Spruchpunkten III und IV angeführten Kostenentscheidungen gründen auf die eben dargestellten Rechtsbestimmungen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass in Anwendung des § 79a Abs. 7 AVG iVm. §§ 52ff VwGG eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzunehmen war.

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Beschwerde gemäß § 88 Abs.2 SPG; Wegweisung; Betretungsverbot

 

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