Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530763/2/BMa/Se

Linz, 04.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Ing. H K, M,  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 18. Dezember 2007, Ge20-109-1996, betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 für Schlossereiarbeiten in der Schlossereibetriebshalle im Standort W, M, zu Recht erkannt:

 

 

 

Anlässlich der Berufung des Ing. H K wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 18. Dezember 2007, Ge20-109-1996, verfügte Maßnahme bis zur Erteilung der Änderungsgenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage am

21. Dezember 2007 rechtmäßig erfolgte.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 359a und 360 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF 8/2008 (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid vom 18. Dezember 2007 gegenüber dem Anlageninhaber und nunmehrigen Berufungswerber Ing. H K, als einstweilige Zwangsmaßnahmen hinsichtlich des nicht gewerberechtlich genehmigten Umbaus der Schlossereibetriebshalle sowie Durchführung von Schlossereiarbeiten in einem im Dachgiebelbereich nur mit einem Holzverschlag geschlossenen bzw. teilweise offenen Hallenbereich im Standort W, M, verfügt, dass sämtliche Schlossereiarbeiten in der Schlossereibetriebshalle mit sofortiger Wirkung einzustellen sind und in dieser Halle keinerlei mit dem Schlossereibetrieb zusammenhängende Arbeiten mehr durchgeführt werden dürfen, bis der ursprünglich genehmigte Zustand wieder hergestellt worden ist.

 

1.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, eine Nachbarin der ggst. Betriebsanlage habe angezeigt, dass Ing. H K einen Teil seiner Schlossereibetriebsanlage abgerissen habe und dieser Hallenteil neu erreichtet werden solle. Aufgrund des Abrisses eines Hallenteils sei ein Teil der Halle vollkommen offen und der Betriebslärm dringe ungehindert nach außen. Noch am selben Tag sei die Gattin des Ing. K von der Bezirkshauptmannschaft Braunau telefonisch aufgefordert worden, die Schlossereiarbeiten im offenen Hallenteil sofort einzustellen, da für diese Änderung keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 28. November 2007 sei Herrn Ing. H K mitgeteilt worden, dass für Schlossereiarbeiten in einem offenen Hallenteil keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei. Die Genehmigungspflicht für diese Änderung ergebe sich dadurch, dass der Lärm der Schlossereiarbeiten ungehindert nach außen trete und dadurch Nachbarn durch Lärm belästigt werden könnten bzw. im gegenständlichen Fall tatsächlich belästigt würden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO 1994 wurde Ing. K in diesem Schreiben weiters aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 30. November 2007 dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten, und zwar die Durchführung von Schlossereiarbeiten im bestehenden offenen Hallenteil eingestellt werde oder so lange eingestellt werde, bis die gewerblichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Betriebs vorliegen würden.

Von Anrainern sei der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt worden, dass Ing. H K der schriftlichen Aufforderung vom 13. Dezember 2007 (gemeint offensichtlich: 28. November 2007) nicht nachgekommen sei, weil am 13. Dezember 2007 in dem noch bestehenden Hallenteil Schlossereiarbeiten durchgeführt worden seien und sogar 10 Meter von der Halle entfernt die Gespräche in der Halle verstanden worden seien. Es seien Fotos vorgelegt worden, auf welchen ersichtlich sei, dass die Giebelseite einer Wand lediglich mit einem Bretterverschlag geschlossen sei, welche auch noch teilweise offen stehe, und einige Fenster des Hallenteils zerbrochen seien.

 

Nach Zitierung der entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiters begründend aus, Ing. H K habe ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung in einem Teilbereich einer genehmigten Schlossereibetriebshalle nach deren Teilabriss Schlossereiarbeiten durchgeführt, obwohl der ursprünglich gegebene Lärmschutz durch ehemals vorhandene Mauern nicht mehr gegeben gewesen sei. Weil Ing. H K als Betreiber der Schlossereibetriebsanlage der Aufforderung vom 28. November 2007, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten, und zwar die Durchführung von Schlossereiarbeiten im bestehenden offenen Hallenteil im Standort W, M, auf Dauer eingestellt werde oder so lange eingestellt werde, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Betriebes (Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung) vorliegen würden, nicht fristgerecht nachgekommen sei, zumal am 13. Dezember 2007 in dem bestehenden Hallenteil weiterhin Schlossereiarbeiten durchgeführt worden seien, war zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Einstellung sämtlicher Schlossereiarbeiten in der Schlossereibetriebshalle am Standort W, M, mit sofortiger Wirkung zu verfügen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete am 20. Dezember 2007 – und somit innerhalb offener Frist – Berufung erhoben.

 

1.4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gewerbebehörde sei vom Arbeitsinspektor am 29. Oktober 2007 von seinem Vorhaben, der Veränderung der Werkshalle, in Kenntnis gesetzt worden.

Am 27. November 2007 sei ein Baustopp von der G M wegen einer Anzeige eines Nachbarn verfügt worden, es seien noch einige Dinge zu reparieren. Er ersuche sein Ansuchen vom 3. Dezember 2007, eine Anzeige nach

§ 81 Abs.2 Z9 GewO, dringend positiv zu bearbeiten.

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei nicht sinnvoll und nicht wünschenswert. Er habe sich eine bessere Variante ausgesucht, die im Schallschutz und Energieverbrauch sowohl für Mitarbeiter als auch für Anrainer nur Verbesserungen bringe. Abschließend wurde ausgeführt, dass er um Aufhebung des Bescheides, mit dem die Schließung verfügt wurde, ersuche.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Nach § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom zuständigen Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Im Jahr 1996 hat Ing. H K mitgeteilt, dass er seinen Schlossereibetrieb vom bisherigen Standort (K , M) in die bestehende Betriebsanlage des Herrn H K (W , M) verlegt habe und um Erteilung einer Änderungsgenehmigung angesucht, die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 14. April 1997, Ge20-109-1996, erteilt wurde.

Durch eine Anzeige am 28. November 2007 wurde die Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis gesetzt, dass Ing. H K einen Teil seiner Schlossereibetriebsanlage abgerissen habe und diese Halle neu errichtet werden soll. Aufgrund des Abrisses eines Hallenteils sei nun der bestehende Hallenteil auf einer Seite vollkommen offen und dadurch dringe der Lärm, verursacht durch Schweißarbeiten, Hämmern, Flexen etc. ungehindert nach außen.

Noch am selben Tag wurde Herrn Ing. H K mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage gewerberechtlich genehmigungspflichtig sei, zumal diese geeignet sei, zumindest Nachbarn durch Lärm zu belästigen bzw. das Eigentum der Nachbarn im Hinblick auf den Brandschutz zu gefährden. Dies gelte auch für die Änderung der Betriebsanlage dadurch, dass der noch bestehende Teil der Halle nunmehr vollkommen offen stehe, sodass der Lärm der Schlossereiarbeiten ungehindert nach außen dringe. Im gleichen Schreiben wurde der Berufungswerber mit Verfahrensanordnung darauf hingewiesen, dass für die beabsichtigte Änderung die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt worden ist, und er wurde gleichzeitig aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 30. November 2007 dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten, und zwar die Errichtung einer neuen massiven Rückwand sowie des neuen Dachs und sämtliche Schlossereiarbeiten im bestehenden offenen Hallenteil im Standort W, M, auf Dauer eingestellt oder so lange eingestellt werde, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Betriebs (Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung) vorliegen.

 

Von der PI Mattighofen wurde am 30. November 2007 eine Überprüfung vorgenommen und festgestellt, dass die Errichtungsarbeiten der neuen Halle sowie sämtliche Schlossereiarbeiten im bestehenden offenen Hallenteil bereits eingestellt waren. Der offene Hallenteil war zudem bereits provisorisch verschlossen.

Am 13. Dezember 2007 wurden wiederum Schlosserarbeiten im bestehenden noch nicht der Genehmigung entsprechenden Hallenteil durchgeführt.

Aufgrund des festgestellten Ergebnisses erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

Am 21. Dezember 2007 wurde die Anzeige des Herrn Ing. H K vom 26. November 2007 betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Sanierung des Hallendachs sowie die Errichtung einer neuen Außenwand (Stützmauer) im Standort W, M, entsprechend der vorgelegten Projektausfertigung zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs.2, § 79c oder § 82 Abs.3 anhängig ist.

Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen hat zum einen zur Voraussetzung, dass der Verdacht ua. der Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 besteht und zum anderen, dass die entsprechenden Maßnahmen erst nach einer entsprechenden Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden dürfen.

 

Im gegenständlichen Fall liegen sämtliche dieser Voraussetzungen zur Setzung von Zwangsmaßnahmen vor.

Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die in Rede stehende Schlossereibetriebsanlage durch Umbau geändert wurde und hiefür erst ab 21. Dezember 2007 eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Eine Genehmigung zur Durchführung von Schlossereiarbeiten in einem nur zum Teil geschlossenen bzw. teilweise offenen Hallenteil lag aber unbestrittenermaßen  nicht vor.

Der Umfang der Genehmigung bzw. das Nichtvorliegen einer entsprechenden Genehmigung für die Arbeiten in der teilweise offenen Halle wurden auch vom Bw nie bestritten.

 

Keine Zweifel bestehen auch darüber, dass die vorgenannten Änderungen der Genehmigungspflicht im Sinn des § 74 Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ist nämlich bereits dann gegebenen, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 erwähnten Gefährdungen usw. hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurück zu greifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068). Die Durchführung von Schlossereiarbeiten in einem teilweise offenen Hallenteil stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch

§ 74 Abs.2 Z1-5 geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist durch so eine Maßnahme eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm nicht auszuschließen. Dies wird auch durch die mehrfach vorgebrachten Beschwerden der Anrainer bestätigt.

Unbestritten ist auch, dass der Berufungswerber der Verfahrensanordnung vom 28. November 2007 nicht nachgekommen ist.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde der Berufungswerber sohin von der belangten Behörde zu Recht zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Folge geleistet wurde, wurden ihm ebenso zu Recht, mit Bescheid zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die notwendigen Maßnahmen als contrarius actus der Zuwiderhandlung, vorgeschrieben.

 

Die Behörde hat gemäß § 360 Abs.1 2. Satz die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme, z. B. Schließung des Betriebes gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 26.06.2001, 2001/04/0073).

Diese zu § 360 Abs. 3 GewO ergangene Judikatur war analog auf die im konkreten Fall gem. Abs.1 leg.cit. ausgesprochene Maßnahme anzuwenden.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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