Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521835/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 07.02.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R F, S, V, vom 4.1.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2007, Zl. VerkR21-624-2-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 26 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und Z6 lit.a, 7 Abs.4, 32 Abs.1 Z1 FSG und                       § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2007, GZ VerkR21-624-2-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F auf die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 27.8.2007 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 27.5.2008, entzogen und ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 4.1.2008 ficht der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter den gegenständlichen Bescheid insoweit an, als die Entzugsdauer mit mehr als fünf Monaten festgesetzt worden ist. Er beantragt, die Entzugsdauer auf fünf Monate herabzusetzen sowie, da er derzeit auf Arbeitssuche sei und daher beweglich sein müsse, ihm das Lenken eines Motorfahrrades zu gestatten.

Begründend bringt er im Wesentlichen vor, dass die Bescheidbegründung nachträglich dahingehend berichtigt worden sei, dass der Verweis auf den Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 27.12.1999, VerkR21-1010-1999, welcher nicht ihn betreffe, zu entfallen habe und stattdessen auf einen Entzug wegen eines Vorfalles vom 27.2.2000 zu VerkR21-128-2000 sowie einem weiteren Entzug mit Bescheid vom 25.11.1997 verwiesen werde. Es sei der Behörde, hat sie einmal einen Bescheid erlassen, verwehrt ein zum Nachteil des Empfängers ins Treffen geführte Argument durch andere Sachverhalte, auf die im Bescheid bisher nicht Bezug genommen worden seien, zu ersetzen. Die Behörde unterliege, sobald sie den Bescheid expediert habe, dem Neuerungsverbot und könne nicht nachträglich neue Gründe, die für eine Verlängerung der Entzugsdauer sprechen, hinterher zusätzlich in den bereits erlassenen Bescheid einfügen. Dieser Umstand für sich alleine würde, so die Ansicht des Berufungswerbers, schon eine Reduktion der Entzugsdauer auf fünf Monate rechtfertigen.

Hinsichtlich des Verkehrsunfalls hielt er fest, dass bei der Entscheidung der Vorfrage im Zweifel zumindest davon ausgegangen werden hätte müssen, dass ein Verschulden seinerseits am Zustandekommen des Unfalles nicht festgestellt werden könne. Die zivilrechtliche Geltendmachung von lediglich 50 % des Sachschadens sei kein Argument für ein Mitverschulden seinerseits.

Den Vorfall vom 14.11.2007 betreffend (gemeint wohl: 3.11.2007), wäre eine Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger unerlässlich gewesen, damit von seiner Täterschaft ausgegangen hätte werden können.

Das Delikt nach § 14 Abs.8 FSG dürfe nicht als Argument für die Verlängerung der Entziehungsdauer herangezogen werden, weil für dieses selbst kein Entzug vorgesehen sei.

Zu Unrecht seien auch die weiteren Vorfälle, deren dafür verhängte Strafen bereits getilgt seien, bei der Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

5.1. Dem Berufungswerber wurde bislang - laut Zentralem Führerscheinregister - seine Lenkberechtigung vom 17.12.1997 bis 17.8.1998 sowie vom 20.3.2000 bis 20.6.2000 jeweils aufgrund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen.   Er weist überdies eine rechtskräftige Bestrafung nach § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 2005 auf.

 

Am 7.8.2007 um 12.50 Uhr lenkte er den Pkw mit dem Kennzeichen in Seewalchen am Attersee, auf dem Güterweg A nächst dem Haus G Nr. . Bei dieser Fahrt kam es im Begegnungsverkehr mit der Lenkerin des Pkw, Kennzeichen, zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden. Ein beim Berufungswerber anlässlich der Unfallaufnahme um 13.48 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,45 mg/l.

 

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.8.2007, Zl. VerkR21-624-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F für die Dauer von sechs Monaten entzogen und ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Infolge der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 29.8.2007 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Am 3.11.2007 um 8.00 Uhr lenkte der Berufungswerber trotz entzogener Lenkberechtigung den auf Herrn J H zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen in Seewalchen am Attersee auf der Hauptstraße in Fahrtrichtung Gemeindeamt.

 

Am 20.12.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid mit einer Entzugs- und Verbotsdauer von neun Monaten, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung erhoben wurde.

5.2. Der Berufungswerber hat am 7.8.2007 als Lenker eines Pkws unbestritten ein sogenanntes Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt von 0,45 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt. Er hat in der Berufung ausdrücklich zugestanden, das ihm zur Last gelegte Alkoholdelikt begangen zu haben.

 

Er bestreitet aber ein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall. Diesbezüglich ist allerdings auf das Beweisverfahren der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu verweisen, wonach der Erhebungsbeamte BI K unter anderem als Zeuge betreffend den Verkehrsunfall aussagte, der Berufungswerber habe selbst zugegeben, er sei bei der von ihm durchgeführten Vollbremsung auf die linke Fahrbahnseite geraten und dadurch gegen das entgegenkommende Fahrzeug gestoßen. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, die Endstellung des Fahrzeuges der Unfallgegnerin sei nicht ident mit der Zusammenstoßstelle, könne durch die aufgenommenen Spuren an der Unfallörtlichkeit nicht bestätigt werden. Es hätten diesfalls dann zumindest Reifenspuren des "zur Seite geschobenen Pkws" erkennbar sein müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch die Unfallgegnerin, Frau S B bestätigte niederschriftlich, dass der Berufungswerber eine Vollbremsung gemacht habe und gegen ihr Fahrzeug gerutscht sei. Sie selbst sei langsam und äußerst rechts gefahren. Die Aussagen von BI K und S B werden auch durch die beigelegten Lichtbilder, welche unter anderem den Unfallort und die Fahrzeugposition der Unfallgegnerin nach dem Verkehrsunfall zeigen, bestätigt. Dem Berufungswerber ist infolgedessen zumindest ein Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten.

Jedes Mitverschulden an einem Verkehrsunfall - gleichgültig in welchem Ausmaß - ist als "Verschulden eines Verkehrsunfalles" im Sinn des § 26 Abs.1 Z2 FSG zu werten (VwGH 28.6.2001, 99/11/0265 mit Vorjudikatur).

 

Der Berufungswerber bestreitet auch – wie von Insp. Christian M der Polizeiinspektion Sch außerdienstlich wahrgenommen - am 3.11.2007 um 8.00 Uhr trotz entzogener Lenkberechtigung den Pkw, Kennzeichen, gelenkt zu haben. Insp. M berichtete zeugenschaftlich, ohne jeglichen Zweifel wahrgenommen zu haben, dass sich der "amtsbekannte" Berufungswerber zum angegebenen Zeitpunkt vor der Trafik in der Hauptstraße am Fahrersitz des von ihm beschriebenen Fahrzeuges sitzend befunden habe. Weitere Personen seien im Fahrzeug nicht anwesend gewesen. Als er von seinem am Parkplatz der Raiba geparkten Pkw ausgestiegen sei, sei der Berufungswerber in Richtung Kirche bzw. Gasthaus S weggefahren. Bei der ganz langsamen Vorbeifahrt habe er den Berufungswerber aus wenigen Metern Entfernung und bei Tageslichtverhältnissen eindeutig erkannt und sei eine Verwechslung absolut ausgeschlossen. Es ist damit auch als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den in Rede stehenden Pkw am 3.11.2007 um 8.00 Uhr trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten, die bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB standen. Ihre Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar, während sich der Berufungswerber in jeder Hinsicht frei verantworten konnte.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wird gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 26 Abs.5 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs.1 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

6.2. Der Berufungswerber hat durch das Alkoholdelikt am 7.8.2007 (Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO begangen und eine die Verkehrunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Anlässlich dieser "Alkofahrt" hat er auch einen Verkehrsunfall – zumindest - mitverschuldet.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung am 3.11.2007 stellt abgesehen von einer Verwaltungsübertretung (§ 1 Abs.3 iVm §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG) auch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG dar, die gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist neben dem Alkoholdelikt vom 7.8.2007 und dem Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung am 3.11.2007 noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits in den Jahren 1997 und 2000 jeweils ein sogenanntes Alkoholdelikt im Straßenverkehr, wofür ihm auch die Lenkberechtigung beide Male entzogen werden musste und im Jahr 2005 eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG, begangen hat.

 

Der Berufungswerber hat damit – insgesamt gesehen - innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zehn Jahren drei Alkoholdelikte und zwei weitere schwere Verstöße gegen die Verkehrssicherheit begangen, was jedenfalls im Zuge der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit und der Festsetzung der Entzugsdauer entsprechend beachtet werden muss.

 

Bei der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132).

 

Der Berufungswerber ist in Bezug auf die Begehung von Alkoholdelikten als "Wiederholungstäter" anzusehen. Die bereits angesprochene zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass er – auch wenn diese zu keiner Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat – eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG, begangen im Jahr 2005, aufweist. Dies zeigt die verwerfliche Einstellung des Berufungswerbers zur Sicherheit im Straßenverkehr. Die Entziehungen haben offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen und ein ausreichendes Problembewusstsein zu bewirken. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Alkohohldelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind als besonders verwerflich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Im konkreten Fall am 7.8.2007 ist es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert wurde.

 

Die in den Jahren 1997 und 2000 begangenen Alkoholdelikte des Berufungswerbers liegen länger als fünf Jahre zurück, sind zwischenzeitig getilgt und gelten daher zwar nicht mehr als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 FSG, allerdings sind aber auch die Delikte - die bereits längere Zeit zurückliegen und sogar getilgt sind und einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulassen – sehr wohl bei der Bemessung der Entziehungsdauer bzw. der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit zu berücksichtigen und gemäß § 7 Abs.4 FSG zu werten (VwGH 28.9.1993, 93/11/0142; 28.9.1993, 93/11/0132; 21.1.2003, 2002/11/0227; 16.12.2004, 2004/11/0139).           

 

Zum Wertungskriterium der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass der Berufungswerber ca. zweieinhalb Monate nach Erlassung des Mandatsbescheides am 3.11.2007 trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung bzw. trotz entzogener Lenkberechtigung zählt – neben den Alkoholdelikten - zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025; 20.5.2003, 2003/02/0055; 27.9.2005, 2003/18/0277) und ist jedenfalls als verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll. Seit dem Vorfall vom 3.11.2007 bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung ist der Berufungswerber offensichtlich im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten, allerdings kann einem Wohlverhalten während der Zeit eines schwebenden Verfahrens grundsätzlich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

 

Durch das vom Berufungswerber gezeigte strafwürdige (Gesamt-)Verhalten ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Sein Verhalten spricht für ein derzeit noch fehlendes Problembewusstsein und es ist eine für die Verkehrszuverlässigkeit erforderliche Wertehaltung gegenüber den straßenverkehr- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften noch nicht erkennbar. Für die Konsolidierung der Sinnesart des Berufungswerber und die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit bedarf es jedenfalls einer entsprechenden Entziehungsdauer.

 

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Alkoholdelikt vom 7.8.2007 - aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung der beiden Alkoholdelikte aus 1997 und 2000 - als "erstmalig" im Sinne des § 26 Abs.1 Z2 und Abs.5 FSG anzusehen ist und die Lenkberechtigung des Berufungswerbers gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG allein für die Begehung dieses Deliktes für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist für das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung eine (zusätzliche) Entziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen. Berücksichtigt man zudem im Zuge der Wertung gemäß   § 7 Abs.4 FSG die beiden Alkoholdelikte aus 1997 und 2000 sowie die Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 2005 so ist festzustellen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten durchaus nicht als überhöht anzusehen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa folgende Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen: - vgl. etwa VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036: vier Alkoholdelikte innerhalb von zwölf Jahren - Entziehungsdauer drei Jahre;

VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089: drei Alkoholdelikte innerhalb von acht Jahren - Entziehungsdauer zwei Jahre;

VwGH 20.1.1998, 97/11/0297: vier Alkoholdelikte innerhalb von zehn Jahren – Entziehungsdauer drei Jahre.

 

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer – wie vom Berufungswerber beantragt - kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Verfehlt ist schließlich die Auffassung des Berufungswerbers, im Entziehungsverfahren sei eine "reformatio in peius" unzulässig. Nach Erhebung der Vorstellung hat die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchführen und dessen Ergebnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sie kann den Mandatsbescheid mangels einer dem § 51 Abs.6 VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren zu Ungunsten der Partei abändern (VwGH 1.10.1991, 91/11/0112). Im Übrigen ist im konkreten Fall zu den bestehenden Alkoholdelikten die bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hinzugekommen, die ein Abgehen vom Inhalt des Mandatsbescheides und die Festsetzung einer höheren Entziehungsdauer rechtfertigten.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Diese Bestimmung sieht im Hinblick auf die Verfügung von Lenkverboten für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge die selben Voraussetzungen wie für die Entziehung einer Lenkberechtigung vor. 
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen ist als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166).

 

Den Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf fünf Monate sowie dem Berufungswerber das Lenkens eines Motorfahrrades zu gestatten konnte damit kein Erfolg beschieden werden.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, können im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken führerscheinpflichtiger und führerscheinfreier Kraftfahrzeuge abgehalten werden muss.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG 1991 und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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