Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150629/2/Lg/Hue

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des S F, M, F, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar R R, M, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 15. November 2007, GZ BauR96-90-2007, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 1. Juni 2007, 13.48 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 75.300, Verkehrkontrollplatz Suben benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung verwies der Bw auf sein Einspruchsvorbringen, gab seine Einkommensverhältnisse bekannt und beantragte "Gnade vor Recht ergehen zu lassen" und das Verfahren einzustellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 11. Juni 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Der Lenker ist nicht bereit die geforderte Ersatzmaut zu leisten".

 

Nach Strafverfügung vom 13. Juni 2007 brachte der Bw vor, dass er am Tattag die Bundesstraße von Neuburg kommend entlang des Inns Richtung Bad Füssing befahren habe. Aus unerklärlichen Gründen sei er in der Höhe der Ortschaft Suben auf die Autobahn gelangt. Bevor er die Autobahn zum Kauf einer Vignette wieder verlassen hätte können, sei er in die Kontrolle geraten. Aufgrund dieser Umstände und "unvorhersehbarer Streckenführung" sei es angebracht, die Strafverfügung aufzuheben. Im Übrigen sei die Strafverfügung (gemeint wohl: der Strafbetrag) unverhältnismäßig, da dem Bw vor Ort angeboten worden sei, sofort 150 Euro zahlen zu können. Der Bw habe weder soviel Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich gehabt. Der Umstand, dass die Strafe nicht unmittelbar vor Ort gezahlt habe werden könne rechtfertige nicht die dreifache Erhöhung der Strafe.

Als Beilage ist eine Kopie eines Ausdruckes eines Routenplanes über die vom Bw beabsichtigte Fahrtroute angeschlossen.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der Bw bringt vor, dass er mangels Bargeld bzw. mangels Kreditkarte die ihm  angebotene Ersatzmaut nicht vor Ort habe entrichten können und dieser Umstand nicht eine dreifache Erhöhung der Strafe rechtfertigen könne. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Ersatzmautangebot nicht um einen behördlichen Akt (Strafe) sondern um ein "Vergleichsangebot" der ASFINAG gem. § 19 Abs. 2 BStMG handelt. Eine nicht unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut – aus welchen Gründen auch immer – kommt faktisch einem Ausschlagen des Angebotes gleich, weshalb als Folge Anzeige zu erstatten war. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Bw (wie zu seinen Gunsten angenommen sei) das Befahren einer Mautstrecke (zunächst) entgangen war, Fahrlässigkeit (nicht Schuldlosigkeit) begründet, da ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit das Auffahren auf eine mautpflichtige Strecke nicht hätte entgehen dürfen (vgl. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).  

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Mildernd wirken lediglich die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu Sorgen gehabt hätte bzw. ihm bei entsprechender Aufmerksamkeit das Auffahren auf eine Mautrecke nicht entgehen hätte dürfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum