Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162671/6/Zo/Jo

Linz, 04.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn M G, geb. , vom 06.11.2007, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr zu Zl. S-7060/ST/07 zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 10 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im Straferkenntnis vom 17.10.2007, Zl. S-7060/ST/07 insgesamt drei verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen und entsprechende Strafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde an Herrn M B, O, S, als Vertreter des Berufungswerbers zugestellt.

 

2. Herr B hat mit E-Mail vom 06.11.2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im gesamten Umfang beantragt, um gegen das Straferkenntnis Berufung erheben zu können.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Aufforderung sowohl an den Berufungswerber als auch an Herrn B, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich, weil der Antrag zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 06.09.2007, Zl. S-7060/ST/07, drei verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 10.09.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Am 14.09.2007 hat Herr M B per E-Mail einen Einspruch eingebracht, welcher wörtlich wie folgt lautet:

"In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter B M, O, S Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragt die Einstellung des Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen G M Vertreter B M." Darunter ist die Internetadresse www. at angeführt.

 

Die BPD Steyr hat das weitere Verfahren mit Herrn B als Vertreter durchgeführt und auch das Straferkenntnis an diesen zugestellt. Im Akt befindet sich jedoch keinerlei Vollmacht. Auf telefonische Nachfrage hat der zuständige Bearbeiter der BPD Steyr auch mitgeteilt, dass für diesen Verwaltungsstrafakt bei ihnen keine Vollmacht vorgelegt wurde.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2007 wurde vorerst Herr B aufgefordert, zum behaupteten Vertretungsverhältnis eine Vollmacht vorzulegen. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet, weshalb mit neuerlichem Schreiben vom 10.01.2008 der Antragsteller um Mitteilung ersucht wurde, wann er Herrn M B für das konkrete Verfahren die Vollmacht erteilt hat. Weiters wurde um die Vorlage der entsprechenden Vollmacht im Original gebeten. Dieses Schreiben hat der Antragsteller nicht beantwortet, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass für diesen Fall davon ausgegangen wird, dass kein entsprechendes Vollmachtsverhältnis vorliegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Gemäß § 10 Abs.2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 10 Abs.4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

 

5.2. Herr B hat sich im Einspruch als "ausgewiesener Vertreter" bezeichnet. Er hatte jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Vollmacht vorgelegt, weshalb seine Vertretungsbefugnis zweifelhaft ist. Der Umstand, dass die Erstinstanz ihn als Vertreter akzeptiert hat, ändert nichts daran, dass keine schriftliche Vollmacht vorliegt und diese auch nicht vor der Behörde mündlich erteilt wurde. Im Hinblick darauf wurden sowohl der Berufungswerber als auch der angebliche Vertreter aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen und er hat auch im gesamten weiteren Verfahren einschließlich seines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe keinerlei genaueren Angaben zur angeblichen Vertretungsbefugnis gemacht. Weiters hat er trotz Aufforderung seine Vermögensverhältnisse nicht nachgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen.

 

Im weiteren Verfahren wird die Erstinstanz zu klären haben, ob Herr B überhaupt befugt war, im Namen des nunmehrigen Berufungswerbers den Einspruch vom 14.09.2007 einzubringen.


 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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