Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162814/5/Zo/Jo

Linz, 04.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S C, geb. , L, vom 23.12.2007, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 07.12.2007, Zl. VerkR96-4301-2007, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4 und 5 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und die diesbezüglich verhängten Strafen bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 33 Euro, für das Berufungsverfahren sind 58 Euro (d.s. 20 % der zu den Punkten 1, 2, 4 und 5 bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Strafverfügung vom 07.08.2007, Zl. VerkR96-4301-2007 über die nunmehrige Berufungswerberin

1)    wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG (nicht genehmigte Reifen und Felgendimension) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

2)    wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG (Spurverbreiterung) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

3)    wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG (dunkler Spray auf den linken und rechten vorderen Blinkern) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

4)    wegen einer Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.1 KFG (defekter linker Scheinwerfer) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie

5)    wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG (Rundumverbau) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat sie den Einspruch gegen die Strafhöhe vom 22.08.2007 abgewiesen und die in der Strafverfügung festgesetzten Strafen bestätigt. Weiters wurde die Berufungswerberin zu einem Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 39 Euro verpflichtet.

 

2. In der mit 23.12.2007 datierten, jedoch erst am 03.01.2008 zur Post gegebenen Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass das Fahrzeug von ihrem Sohn gelenkt worden sei. Auch er habe die selbe Strafe bekommen. Es sei nur er mit dem Fahrzeug unterwegs und sie habe keine Ahnung gehabt. Das Auto sei sofort abgemeldet worden. Sie beziehe nur die Mindestpension und müsse auch für ihren Gatten aufkommen. Sie ersuchte daher, die Geldstrafe zu mildern oder die Strafe in Raten zahlen zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der möglichen Verspätung der Berufung. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akt, sodass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war zur Vorfallszeit Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen. Bei der Verkehrskontrolle wurde dieses Fahrzeug von ihrem Sohn C C gelenkt. Dabei wurden die technischen Änderungen, nämlich die unzulässige Reifen- und Felgendimension sowie die Spurverbreiterung und der Rundumverbau festgestellt. Weiters waren die vorderen seitlichen Blinker mit dunklem Spray besprüht und es funktionierte das Abblendlicht beim linken Scheinwerfer nicht.

 

Der Einspruch der Berufungswerberin richtete sich nur gegen die Strafhöhe, dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Strafbemessung wurden die Angaben der Berufungswerberin zu ihren persönlichen Verhältnissen (Mindestpension sowie Sorgepflichten für Gatten und Sohn) zu Grunde gelegt. Weiters wurden mehrere verkehrsrechtliche Übertretungen berücksichtigt. Dazu ist zu berücksichtigen, dass über die Berufungswerberin bei der BPD Linz drei verkehrsrechtliche Vormerkungen – allerdings keine einschlägigen – aufscheinen.

 

Das Straferkenntnis wurde am 13.12.2007 durch Hinterlegung zugestellt, zu diesem Zeitpunkt hat sich die Berufungswerberin aber nicht an ihrer Wohnadresse aufgehalten sondern durchgehend bei ihrer Tochter gelebt, weil sie von dieser jeden Tag zu einer Therapie ins AKH gebracht wurde. Aus diesem Grund hat sie das hinterlegte Straferkenntnis erst am 20.12.2007 behoben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Es sind damit die Schuldsprüche in der Strafverfügung rechtskräftig geworden und es bleibt auch im Berufungsverfahren lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

Da sich die Berufungswerberin zum Hinterlegungszeitpunkt nicht an ihrer Wohnanschrift aufgehalten hat, erfolgte die Zustellung erst mit der Behebung des Briefes am 20.12.2007. Die am 03.01.2008 zur Post gegebene Berufung ist daher rechtzeitig.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung des KFG 5.000 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass über die Berufungswerberin drei verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen, weshalb ihr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Die Berufungswerberin ist als Zulassungsbesitzerin des PKW für dessen technischen Zustand verantwortlich, der Umstand, dass das Fahrzeug ausschließlich von ihrem Sohn gelenkt wurde, ändert an dieser Verantwortung nichts. Bei den technischen Umbauten handelt es sich um wesentliche Änderungen, welche die Verkehrssicherheit durchaus beeinträchtigen können. Derartige Umbauten sind erfahrungsgemäß auch mit entsprechenden finanziellen Aufwendungen verbunden, wobei diese Kosten die Berufungswerberin (oder allenfalls ihren Sohn) nicht von diesen abgehalten haben. Die Berufungswerberin hat es aber unterlassen, die Änderungen genehmigen zu lassen. Nachdem offenbar ausreichend Geld für die technischen Umbauten vorhanden war, ist auch die Verhängung von spürbaren Geldstrafen durch die Erstinstanz nicht zu beanstanden.

 

Die jeweiligen Strafen betragen ohnedies nur jeweils 1,6 % der gesetzlichen Höchststrafe. Bezüglich des defekten Abblendlichtes wurde der Strafrahmen nur zu 1 % ausgenutzt. Lediglich hinsichtlich der übersprayten seitlichen vorderen Blinker kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu, weil das Übersprayen ausschließlich der seitlichen Blinker keine besonderen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

 

Dem gegenüber liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor, weshalb die nunmehr festgesetzten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin durchaus angemessen sind.

 

Bezüglich des Antrages auf Ratenzahlung, welchen die Berufungswerberin gleichzeitig mit der Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht hat, hat die Erstinstanz zu entscheiden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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