Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310335/7/Kü/Ba

Linz, 07.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, vom 27. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Juni 2007, UR96-4/4-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1. Juni 2007, UR96-4/4-2007, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 AWG 2002 insgesamt 92,04 Tonnen Klärschlamm aus der Kläranlage der Firma A S in A, welcher Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellt und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007 auf dem Grundstück Nr., KG K, Gemeinde D, und somit außerhalb einer dafür genehmigten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort gelagert hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

 

2.  Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass er sowohl eine Abgabebestätigung vorgelegt habe, als auch einen Überwachungsbericht der Überwachungsstelle Land Oberösterreich, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Aufgabenbereich Umweltüberwachung, und auch eine Eignungsbescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16.11.2006. In dieser Eignungsbescheinigung sei ausgeführt, dass der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage A S, gemäß § 3 Abs.2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet sei, wobei die Gültigkeit bis 16.5.2007 beschränkt sei. Ihm sei deshalb nicht erklärbar, warum die belangte Behörde nunmehr ausführe, dass der Klärschlamm nicht zur Ausbringung geeignet sei.

 

Laut Abfallwirtschaftsgesetz handle es sich erst um Abfall bei einer Ablagerung in der Dauer von sechs Monaten und sei dies bei weitem nicht erreicht worden. Die Düngung hätte nicht sofort vorgenommen werden können, da es gesetzlich zu diesem Zeitpunkt nicht erlaubt gewesen sei.

 

Ihm sei unverständlich, dass die Behörde von Abfall ausgehe, wo alle Kriterien für die Ausbringung erfüllt würden und sei die von der belangten Behörde angenommene Gefahr ebenfalls nicht evident bzw. nicht erwiesen. Es dürfe hier hinsichtlich der Begriffe eine Rechtsunsicherheit bestehen, nämlich in der Auslegung einer Direktabgabe. Eine Direktabgabe so wie sie die Behörde verstehe, sei in der Praxis undurchführbar, da man Klärschlamm bis zur Streuung immer wieder zwischenlagern müsse. Lege man die Definition des Abfallbegriffes um, so komme man dazu, dass der Klärschlamm bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Es seien sämtliche Kriterien erfüllt und somit kein gesetzlicher Verstoß vorgelegen.

 

Aus all diesen Gründen wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln bzw. ganz nachzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2008. An dieser Verhandlung hat die Vertreterin des Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teilgenommen. Der Bw selbst konnte krankheitsbedingt nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von der Vertreterin des Bw die eingebrachte Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, die Geldstrafe zu reduzieren. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bw in Zukunft verstärkt um die Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes kümmern wird. Besonders wurde darauf hingewiesen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbelastet ist.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.  Da die Berufung in der Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2.  Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat erscheint es im gegenständlichen Fall vertretbar auf Grund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers bzw. des Umstandes, dass im Zuge des Berufungsverfahrens keine Erschwerungsgründe hervorgetreten sind, die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist, dass der Bw im Besitz der notwendigen Papiere für die geplante Ausbringung des Klärschlamms gewesen ist und auf Grund dieser Tatsache die Rechtslage insofern verkannt hat, als er davon ausgegangen ist, dass es sich bei diesen Klärschlämmen um keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt. Dem Bw ist allerdings vorzuwerfen, dass er vor einer Übernahme der Klärschlämme von der A S mit der zuständigen Behörde nicht abgeklärt hat, inwieweit eine Zwischenlagerung dieser Klärschlämme über einen längeren Zeitraum den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Auf Grund der Tatsache, dass der Berufungswerber dies unterlassen hat, ist ihm fahrlässiges Verhalten sehr wohl vorzuwerfen. Auch die auf 500 Euro reduzierte Strafe führt dem Bw die Strafbarkeit seines Verhaltens nachhaltig vor Augen und wird ihn in Zukunft dazu veranlassen, die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes einzuhalten.

 

Auf Grund des Umstandes, dass es durch die Zwischenlagerungen der Klärschlämme bereits zu Geruchsbelästigungen gekommen ist, kann jedenfalls von unbedeutenden Folgen der Tat nicht ausgegangen werden, sodass an eine Anwendung des § 21 VStG nicht zu denken war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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