Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530668/6/Re/Rd/Sta

Linz, 06.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H G-B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.5.2007, BZ-BA-115-2006 Sei, wegen Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung aufgrund unzureichender Einreichunterlagen für Umbauten im Sanitärbereich, Lüftungs­einbau und Erneuerung der Gasverbrauchseinrichtung im Gastronomie­bereich in W, A,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 67d  und 13 Abs.3 AVG

§ 353 GewO 1994 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.5.2007, BZ-BA-115-2006 Sei, wurde das Ansuchen der H G-GmbH, W, A, eingelangt am 29.11.2006, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebs­anlagen­änderungs­genehmigung für Umbauten im Sanitärbereich, Lüftungseinbau und Erneuerung der Gasverbrauchseinrichtung im Gastronomiebereich in W, A, wegen unzureichender Einreichunterlagen zurückgewiesen.

Begründend wurde hiezu festgestellt, dass aufgrund unzureichender Unterlagen am 12.1.2007 und 15.1.2007 Mängelbehebungsschreiben erfolgt seien und gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem fruchtlosen Ablauf der mit 4 Wochen festgesetzten Nachfrist das Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werde.

Die fehlenden Projektsteile seien der Gesuchstellerfirma wie folgt bekannt gegeben worden:

"1.     laut Vorbegutachtung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen:

         Lüftung – Ergänzungen:

·                     Luftmengenberechnung Küche nach ÖNORM H 6030 erforderlich

·                     Ausreichende Dimensionierung der Lüftung im Bereich Gästeraum 2 und der Vinothek

·                     Angabe der Luftmengen

·                     Lüftungsprojekt – Überprüfung auf den aktuellen Stand – die derzeit vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 1994 sind möglicherweise zu adaptieren. Hinweis: befugter Projektsverfasser erforderlich

 

         Projekt über die gesamte Gasanlage (Küche, Lokal):

·                     inkl. Leitungsführungsplan, technischer Beschreibung, Hinweis: befugter Projektsverfasser erforderlich

 

Küchenausstattung:

·                     Bei sämtlichen Geräten in der Ausstattungsliste sind Fabrikat und Type anzugeben. Bekanntgabe, ob Frittiertätigkeiten in der Küche durchgeführt werden

 

Musikanlagenprojekt:

·                     bestehend aus einer technischen Beschreibung sowie einer planlichen Darstellung

·                     Liste (Marke und Type) der verwendeten Anlagenkomponenten, welche in der Musikanlage Verwendung finden

·                     Technische Beschreibung der Musikbegrenzung. Genaue planliche Darstellung der Aufstellungsorte der Lautsprecher (zB Deckenauf­hängung, Montage auf Stativ, ...)

·                     Beschreibung des Eingangsbereiches – Erfordernis einer Schall­schleuse in Form von 2 untereinander kombinierten selbstschließenden Türen

·                     Auf die ÖNORM S 5012 wird ergänzend hingewiesen. Hinweis: befugter Projektsverfasser erforderlich

 

§ 82b Überprüfung GewO:

·                     Aufgrund der immer wieder durchgeführten Änderungen am gegenständlichen Standort ist eine Überprüfung des Ist-Zustandes der Betriebsanlage nach
§ 82b GewO durchzuführen.

 

         Pläne und Skizzen:

·                     Brandabschlüsse des Lokales zum Stiegenhaus sowie die Brandab­schlüsse der Lagerräume 1 und 2 zum Stiegenhaus  fehlen im Einreichplan

·                     Fluchtwegplan: beide Türen im Bereich des Windfanges, Richtung A, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen! Auch im Gästeraum 2 und in der daran anschließenden Vinothek müssen die Türen in Fluchtrichtung aufschlagend projektiert werden.

·                     Angabe des Planverfassers

·                     Genaue Entfernungsangaben (m) von den Ansaug- und Ausblas­öffnungen zu den nächst gelegenen Nachbarwohnungsfenstern (auch planliche Darstellung)

 

2.      laut Vorbegutachtung des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen:

 

·                     Handwaschbecken in der Küche fehlt

·                     Beschreibung der baulichen Ausführung der Küche notwendig

 

3.      laut Vorbegutachtung des Amtssachverständigen für Umweltschutz und       Chemie:

 

·                     Angabe der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter für die gegenständliche Betriebsanlage sowie die planliche Darstellung der Aufstellungsorte

 

4.      laut Vorbegutachtung des Arbeitsinspektorates Wels:

 

·                     Berechnung der Küchenentlüftung gemäß ÖNORM H 6030

·                     Situierung WC, Wasch- und Umkleidebereich für Arbeitnehmer

·                     Fluchtwegkonzept

·                     Angaben über Sicherheitsbeleuchtung (ÖNORM EN 1838); Situierung der Gruppen- und Zentralbatterieanlage

·                     Lüftungsprojekt Untergeschoß

·                     Angaben über die Rutschfestigkeit von Böden

 

         Weiters wird festgestellt, dass die Stiege in das Untergeschoß mit einer Bemaßung          von 23,3/30,0 cm nicht den Bestimmungen des § 4 Abs.2 Z1 und 2 AStV          entspricht und daher nicht genehmigungsfähig ist."

 

Eine Nachreichung innerhalb der gesetzten Frist sei nicht erfolgt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen hiezu ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. So sei mit Schriftsatz vom 21.11.2006 der Stadt Wels die Bevollmächtigung des Berufungswerbers mitgeteilt worden. Trotz dieses Umstandes sei jedoch der schriftliche Verbesserungsauftrag vom 12.1.2007 dem ausgewiesenen Vertreter nicht zugestellt worden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers habe daher keine Kenntnis vom Verbesserungsauftrag und habe er in diesen erst nach Bescheidzustellung Einsicht nehmen können. Wäre der Verbesserungsauftrag dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin zugestellt worden, hätte dieser die Berufungswerberin anleiten können, innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen die notwendigen Urkunden nachzureichen bzw wäre es innerhalb dieser Frist möglich gewesen, strittige Fragen mit der Behörde I. Instanz abzuklären und danach noch allenfalls ausstehende Unterlagen nachzureichen.

Weiters wurde vorgebracht, dass die "Gastgewerbebetriebsgenehmigung" mit Bescheid vom 29.6.1981 erfolgt sei und über die Jahre bis nunmehr 2006 es niemals zu einer Überprüfung gekommen sei. Sämtliche im Verbesserungsauftrag vom 12.1.2007 bemängelten baulichen Abweichungen zum Genehmigungsbescheid stammten aus jener Zeit, welche vor Ausübung des Gewerbes durch die Berufungswerberin am Gewerbestandort vorgenommen worden seien. Im Hinblick darauf, dass der Betrieb bereits seit 25 Jahren Bestand habe, könne der Berufungswerber auch darauf vertrauen, dass die Betriebsanlage bescheidmäßig errichtet worden sei.

Da dies ganz offensichtlich nicht der Fall sei, wäre die Erstbehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, den Berufungswerber Fristen von zumindest drei Monaten zur Beibringung der geforderten umfangreichen Unterlagen einzuräumen. Dies deshalb, da seit 25 Jahren ganz offensichtlich überhaupt keine Überprüfungstätigkeiten durchgeführt worden seien und nunmehr dem Berufungswerber zugemutet werde, dieses Versäumnis innerhalb der kurzen Frist von vier Wochen zu beheben.

Darüber hinaus ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der am Standort A betriebene Gewerbebetrieb vom Genehmigungsbescheid MA2-Ge-3135-1980 abweiche. Diesbezügliche Feststellungen seien nicht getroffen worden, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass der Gewerbetrieb dem Genehmigungsbescheid entspreche. Der Berufungswerber habe daher vertrauen können, dass die angeführten Unterlagen bereits Gegenstand des Bewilligungsverfahrens im Jahr 1980/1981 gewesen seien. Sollte  dies nicht der Fall sein, hätte die Erstbehörde jedenfalls feststellen müssen, in welchem Umfang die Betriebsanlage nicht mehr dem zitierten Bescheid entspreche.

Im Übrigen seien die im Verbesserungsauftrag vom 12.1.2007 geforderten Unterlagen bzw Bekanntgaben rechtzeitig – wie Nachstehend angeführt - nachgereicht worden: "

·                     Die Situierung des WC, Wasch- und Umkleidebereich für Arbeitnehmer sowie         das Fluchtwegkonzept ist dem Einreichplan vom November 2006 zu entnehmen, welcher vom Berufungswerber vorgelegt wurde. Zur          Rutsch­festigkeit der Böden wird ergänzend ausgeführt, dass im Barbereich, Gästeraumbereich sowie im Kellerbereich ein Schiffer­boden verlegt ist. In der Küche, Hauseingang, Vorraum sowie im WC sind Fliesen und Terrakotta verlegt.

·                     Zur Mängelliste des Ing. Mag. H wird ausgeführt, dass die Küchenausstattung bereits Gegenstand des Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahrens im Jahre 1981 war, sodass die Küchenausstattung dem damals eingebrachten Antrag beigeschlossen ist.

·                     Die Musikanlage wurde zwischenzeitig vollständig entfernt.

·                     Eine Lärmbelästigung ist nicht gegeben, da die Ansaugung im Innenhofbereich erfolgt und dort keinerlei Nachbarfenster vorhanden sind.

·                     Die Ausblasung erfolgt einen Meter über dem Hausdach, sodass auch derart keine Lärmbelästigung denkbar ist, da in diesem Bereich ebenfalls keinerlei Nachbarfenster vorhanden sind."

 

Im Hinblick auf die rechtsunwirksame Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde vom Berufungswerber noch ausgeführt, dass keine rechtswirksame Aufforderung zur Mängelbehebung erfolgt sei, weil bereits mit Schriftsatz vom 21.11.2006 die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters bekannt gegeben worden sei. Dazu komme, dass die von der Erstbehörde bestimmte Frist in keiner Weise angemessen gewesen sei. Es hätte die Erstbehörde bei der gegebenen Sachlage jedenfalls eine Frist von 3 Monaten einräumen müssen.

Es werde daher beantragt, das Ansuchen der Berufungswerberin, welches am 29.11.2006 bei der Erstbehörde eingelangt sei, zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.   

      

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Berufungsvorentscheidung vom 16.8.2007, BZ-BA-115-2006 Üb, die Berufung gegen den Bescheid vom 24.5.2007, BZ-BA-115-2006 Sei, abgewiesen. In der Folge wurde vom Berufungswerber rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt; damit ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat daher die Berufung und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt (BZ-BA-115-2006) sowie den Verwaltungsakt betreffend die gewerbebehördliche Überprüfung (BZ-BA-3014-2006 Üb) dem Oö. Verwaltungs­senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat sowohl Einsicht in den Betriebsanlagen­änderungs­genehmigungsbescheid als auch in den ebenfalls vorgelegten Verwal­tungs­akt betreffend die gewerbebehördliche Überprüfung des Gastgewerbebetriebes "C" in W, A, genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat konnte folgenden Sachverhalt feststellen:

Am 5.10.2006 erfolgte durch die belangte Behörde eine gewerbebehördliche Überprüfung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes gemäß § 338 GewO 1994. Die Anberaumung des Ortsaugenscheines erfolgte rechtzeitig und ordnungsgemäß. Im Zuge der örtlichen Überprüfung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen detailliert aufgelistet, welche genehmigungspflichtigen Änderungen im Vergleich zum genehmigten Zustand vorgenommen worden waren.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2006 wurde die nunmehrige Berufungs­werberin, vertreten durch den Geschäftsführer J H, mit Verfahrens­anordnung gemäß § 360 GewO aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Am 21.11.2006 wurde von Rechtsanwalt Dr. S eine Vollmachtsbekannt­gabe mit nachstehendem Inhalt der belangten Behörde übermittelt:

"BZ-BA-3014-2006 Üb – überprüfte Firma: H G-GmbH, W, A, vertreten durch den Geschäftsführer J H, M, F, wegen: gewerbebehördlicher Überprüfung – Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO. In umseits bezeichneter (gemeint wohl: Angelegenheit) habe ich mit meiner Vertretung Herrn Dr. R S, LL.M., Rechtsanwalt, M,  L, beauftragt und ersuche ich sämtliche Ladungen und Zustellungen zu dessen Handen zu leiten".

 

Die Berufungswerberin wurde von der belangten Behörde mit schlüssig begründeten Verbesserungs­aufträgen vom 12.1.10027 und vom 15.1.2007 aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung, die gemäß Bekanntgabe durch die jeweiligen Amtssachverständigen bzw des Arbeitsinspektorates noch ausstehenden  Unterlagen vorzulegen. Am 9.2.2007 wurde von der belangten Behörde der Berufungswerberin die Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum 15.3.2007 erstreckt.  

 

4.2. Gemäß § 67d Abs.4 AVG kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67d Abs.4 AVG vor, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

         1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

         2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

         3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

         4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher              Rechtsvorschriften und

         5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2. in einfacher Ausfertigung

    a)  nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu     erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche    technische Unterlagen ...

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht (Abs.2).

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen ist. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass aufgrund einer gewerblichen Überprüfung am 5.10.2006 des Gastgewerbebetriebes "C" in W, A, festgestellt worden ist, dass die vorgefundene Betriebsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr mit dem letztgültigen Genehmigungsbescheid MA 2-Ge3135-1980 vom 29.6.1981 übereinstimmte, weshalb die Berufungswerberin gemäß § 360 Abs.1 GewO mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2006 aufgefordert wurde, den rechtmäßigen Zustand ehestmöglich herzustellen, indem bis längstens 30.11.2006 um Betriebsanlagen­änderungs­genehmigung unter Beibringung der aktuellen Pläne, Betriebsbeschrei­bungen, Maschinen- und Geräteliste sowie eines Abfallwirtschaftskonzepts anzusuchen sei. Von der H G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J H, wurde eine Vollmachtsbekanntgabe, datiert mit 21.11.2006, wonach Rechtsanwalt Dr. S bezüglich "gewerbebe­hördliche Überprüfung – Verfahrensanordnung gem. § 360 GewO" mit der Vertretung beauftragt wurde, der belangten Behörde übermittelt.

 

Von der Berufungswerberin selbst hingegen wurde ein Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Gastgewerbe-Betriebsanlage durch Umbau Sanitärbereich, Lüftungseinbau, Erneuerung Gasverbrauchsein­richtung eingebracht. Der Antrag wurde zur Vorbegutachtung den jeweiligen Amtssachverständigen bzw dem Arbeitsinspektorat übermittelt und wurde dabei festgestellt, dass dieser mit Mängeln behaftet ist, sodass die Berufungswerberin mit Verbesserungsaufträgen vom 12.1.2007 und 15.1.2007 gemäß § 13 Abs.3 AVG unter Fristsetzung von vier Wochen zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Da bis zum 24.5.2007 keine Verbesserung seitens der Berufungswerberin erfolgte, wurde von der belangte Behörde der nunmehr beeinspruchte Zurückweisungsbescheid erlassen. 

 

Von der Berufungswerberin wurde mit Berufung vom 27.6.2007 eingewendet, dass eine Vollmachts­bekannt­gabe, datiert mit 21.11.2006, der belangten Behörde vorgelegen sei und somit die Verbesserungsaufträge an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen gewesen wären und nicht an die Berufungswerberin selbst, folglich hätten die Säumnisfolgen des § 13 Abs.3 AVG nicht eintreten können.

 

Diesbezüglich ist der Berufungswerberin entgegenzuhalten, dass sich die in Rede stehende Vollmacht ausschließlich auf die Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO bezieht und zudem auf eine andere Geschäftszahl, - nämlich die dem Verfahren nach § 360 GewO zugehörige -, Bezug nimmt.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann  sich eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, beziehen. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. VwGH 19.6.1991, 90/03/0198, 29.9.1999, 97/19/0104 ua).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass sich grundsätzlich jede Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat oder sich auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen hat. Die Behörden sind nicht berechtigt, die Partei im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (vgl. VwGH 30.10.1990, 90/04/0128, 23.1.1992, 91/06/0190). Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt wurde oder der vertretende Rechtsanwalt sich auf die erteilte Vollmacht berufen hat, reicht hiezu nicht aus. Es kommt also darauf an, ob eine Parteienerklärung in dem anhängigen Verfahren vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das andere (neue) Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll.  

 

Auch wenn der Rechtsvertreter in einem späteren Verfahren (hier: Berufungsver­fahren) auf eine in einem früheren Verfahren (hier: Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO) ausgewiesene Vollmacht hinweist, so hat die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt (Berufungseinbringung) auszugehen. Es kann jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor dem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden (vgl. VwGH 18.6.1990, Slg 13221 A).

 

Eine Parteienerklärung, wonach die Vertretungsvollmacht auch das anschließende Verfahren betreffend das Ansuchen um Betriebsanlagenänderungs­genehmigung mit umfasst, ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen und wurde bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch nicht vorgebracht, obwohl die Berufungswerberin mehrfach die Gelegenheit zur Abgabe einer entsprechenden Parteienerklärung gehabt hätte. So wurde weder nach Erhalt der Verbesserungsaufträge noch beim von der Berufungswerberin selbst gestellten  Ersuchen um Fristerstreckung von ihr auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis hingewiesen. Es ist daher die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen einer Bevollmächtigung ausgegangen und hat somit die Verbesserungsaufträge rechtswirksam an die Berufungswerberin gerichtet. Da die Berufungswerberin die Mängel weder in den anlässlich den Verbesserungsaufträgen festgesetzten Fristen noch in der bis zum 15.3.2007 erstreckten Frist behoben hat, sind die angekündigten Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten und war daher der eingebrachte Antrag auf Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zurückzuweisen.

 

Abschließend wird noch bemerkt, dass das Berufungsvorbringen, wonach die  fehlenden Unterlagen bereits in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 12.1.2007 fristgerecht vorgelegt worden sei, nicht den Tatsachen entspricht, zumal sich im Akt keine solchen finden und nicht einmal bis zur Berufungserhebung alle noch ausstehenden Unterlagen vollständig vorgelegen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Berufungswerberin wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es ihr jederzeit offen steht, mittels vollständigen Projektsunterlagen neuerlich um Erteilung der begehrten Anlagengenehmigung bei der belangten Behörde anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Vollmacht; keine Generalvollmach; § 10 AVG;

 

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