Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162779/10/Ki/Jo

Linz, 05.02.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(B e s c h e i d)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Dr. K S, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 2008, GZ. VerkR96-1053-2007, wegen jeweils einer Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Februar 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.                  1. Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich Schuldspruch wird das angefochtene Straf-erkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretung als Lenker des PKW mit dem pol. Kennzeichen
 begangen wurde.

 

2. Der Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              1. Bezüglich Punkt 1 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf 3,60 Euro herabgesetzt.

2. Bezüglich Punkt 2 sowie für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat insgesamt ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 22. November 2007, VerkR96-1053-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.4.2007 um 14.46 Uhr in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landshaager Landesstraße L 1507 bei km 6.900

1.     den angeführten Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot“ (in beiden Richtungen), ausgenommen Anlieger und Besucher des Bergrennens, befahren, obwohl er nicht unter diese Ausnahme fiel.

2.     sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von ihm verwendete PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass diese den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung muss durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie ihre Lage nur geringfügig verändern kann. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. Durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Es sei festgestellt worden, dass das im Kofferraum bei umgeklappter Rücksitzlehne transportierte Mountainbike nicht befestigt bzw. gesichert war, wodurch bei starker Bremsung oder Aufprall eine Verletzungsgefahr bestand.

Er habe dadurch 1. § 52 lit a Ziffer 1 StVO 1960 und 2. § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 wurde bezüglich Punkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) und gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bezüglich Punkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 8,50 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob am 12. Dezember 2007 „erneut Einspruch gegen die Strafverfügung", dieser "Einspruch" ist dem Inhalt nach als Berufung anzusehen. Mag. Dr. S bezeichnet die dem Verfahren zugrunde liegende Amtshandlung des Polizeibeamten als reine Provokation und er strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

Bezüglich Punkt 2 führt er aus, dass sein Rad auf einer rutschhemmenden Unterlage lag, diese hätte aber nicht ausgereicht, weshalb es völlig sicher zwischen Sitz und Heckklappe verkeilt war. Das Fahrrad sei so groß, dass es nur mit einer speziellen Ladetechnik im Kofferraum Platz findet und eben so verkeilt ist, dass bei einem Aufprall keine Verletzungsgefahr besteht. Er verstaue sein Rad seit 18 Jahren so und habe bereits einen Unfall gehabt, wobei sich das Rad nicht von der Stelle bewegte. Außerdem sei er alleine im Fahrzeug gewesen, eine Gefährdung anderer Personen sei schon deshalb völlig ausgeschlossen.

Bezüglich Punkt 1 argumentierte Mag. Dr. S, vom Fahrverbot seien auch andere Personen, die noch keine Eintrittskarte hatten, ausgeschlossen gewesen. Er sei nämlich vom Ordner, der ihn aufhielt, gezielt angesprochen worden, ob er bereits eine Karte besitze oder eine kaufen möchte. Daher sei die Zufahrt auch für diejenigen Personen frei gewesen, die weder Anrainer, noch im Besitz einer bereits gültigen Eintrittskarte sind. Hätte er nach einer Eintrittskarte gefragt , sich den Kauf dann aber aus Kostengründen oder warum auch immer wieder überlegt, wäre er nicht bestraft worden.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Februar 2008. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, RI. G N, als Zeuge einvernommen. Sowohl der Berufungswerber als auch die belangte Behörde haben – nach Entschuldigung – nicht teilgenommen.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. April 2007, VerkR10-20-2007, wurden aus Anlass einer motorsportlichen Veranstaltung am 14. und 15. April 2007 auf der Landshaager Straße 1507 vorübergehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet. Laut Punkt 3 dieser Verordnung war bei der Kreuzung Landshaager Straße – Umfahrung St. Martin i.M. (Wimberg-Kreuzung) bei Straßenkilometer 6,900 das Verbotszeichen gem. § 52 a Z. 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ anzubringen, die Fahrbahn dort halbseitig mittels Scherengitter abzuschranken und eine Hinweistafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Anlieger und Besucher des Bergrennens“ aufzustellen. Eine Kennzeichnung der Umleitungsstrecke wurde ebenfalls angeordnet (Punkt 4).

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch die Polizeiinspektion St. Martin i.M. (Meldungsleger RI. G N) am 26. April 2007 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angezeigt, wobei zunächst als Begehungsdatum der 12.4.2007 angeführt worden ist.

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (VerkR96-1043-2007 vom 28. April 2007), in welcher als Tatzeit noch der 12. April 2007 angeführt wurde, wurde von diesem  rechtzeitig beeinsprucht.

Bei seiner im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahme gab der Meldungsleger laut Niederschrift vom 11. Juni 2007 unter anderem zu Protokoll, dass das Fahrverbot durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen ordentlich kundgemacht war. Entgegen der Anzeige (Schreibfehler) habe er nicht am 12.4.2007 sondern am 15.4.2007 um 14.46 Uhr Dienst beim Bergrennen verrichtet. Im Zuge seines Dienstes habe er an seinem Standort, das sei bei Straßenkilometer 4,272 der Landshaager Straße, festgestellt, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen  trotz Fahrverbotes die Landshaager Straße befuhr. Er habe diesen Lenker, Herrn Mag. Dr. K S, aufgehalten und eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Auf die Frage, warum er das Fahrverbot nicht beachtet habe, habe Mag. Dr. S zur Antwort gegeben, das interessiere ihn nicht, das Fahrverbot sei zu spät angekündigt worden. Als er ihn auf das im Kofferraum transportierte Mountainbike, welches lose im Laderaum mit umgelegter Rücksitzlehne gelegen und in keinster Weise gesichert gewesen sei, angesprochen habe, habe Mag. Dr. S zur Antwort gegeben, dass er das Fahrrad schon immer so im Kofferraum transportiere. Mag. Dr. S sei vollkommen uneinsichtig gewesen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger im Wesentlichen den bereits im erstbehördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt. Bezüglich des transportierten Mountainbikes führte der Meldungsleger aus, dass dieses im Kofferraum des Fahrzeuges so gelegen ist, dass es sich bewegen konnte. Der Sitz sei abmontiert gewesen, ob das Vorderrad abmontiert war, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht sagen, ob tatsächlich eine Gefährdung durch das mitgeführte Mountainbike bestanden habe.

2.6. Aus den im erstbehördlichen Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich, dass der Berufungswerber zur im Straferkenntnis festgestellten Tatzeit über die Landshaager Straße nach Wels fahren wollte, dies trotzdem er zwei Schilder, die auf das Fahrverbot hingewiesen haben, nicht übersehen hatte. Er wollte dann einen Ordner nach dem Weg Richtung Eferding fragen, dieser Ordner hat aber in der Folge den Meldungsleger beigezogen und es ist dann zur verfahrensgegen-ständlichen Amtshandlung gekommen.

In freier Beweiswürdigung erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers über seine subjektiven Wahrnehmungen wahrheitsgemäß gemacht wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und nicht der Wahrheit entsprechende Angaben für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen haben könnten. Dass die Amtshandlung möglicherweise teilweise emotional geführt wurde, ist für die Beurteilung der für die Berufungsentscheidung relevanten Sachlage nicht von Belang.

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, hinsichtlich Punkt 1 hat er aber selbst zugestanden, das er das verordnete Fahrverbot ignoriert hat.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 zeigt das Zeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist.

Wie bereits dargelegt wurde, war zur Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes für beide Fahrtrichtungen der Landshaager Landesstraße ein Fahrverbot in beiden Fahrtrichtungen verordnet. Dieses Fahrverbot war ordnungsgemäß kundgemacht und es wurden die diesbezüglichen Verkehrszeichen vom Berufungswerber – nach seinen eigenen Angaben -  auch nicht übersehen. Eine Ausnahme war lediglich für Anlieger und Besucher des Bergrennens vorgesehen. Mag. Dr. S argumentiert unter Hinweis auf diese Ausnahmen, dass er dann, wenn er zunächst zum Zwecke eines Besuches des Bergrennens zugefahren wäre und es sich aber dann aus irgendwelchen Gründen anders überlegt hätte, den Ausnahmetatbestand erfüllt hätte. Damit vermag er aber nicht zu überzeugen, zumal er, wie aus seiner Rechtfertigung abzuleiten ist, niemals die Absicht hatte, das Bergrennen tatsächlich zu besuchen. Er ist mit dem Vorsatz, in Richtung Wels (oder Eferding) durchzufahren trotz der Verbotstafeln in den gesperrten Bereich der Landshaager Landesstraße eingefahren und hat daher den unter Punkt 1 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

3.1.2. Zur Schuldfrage wird festgestellt, dass keine Umstände hervorgekommen sind, welche Mag. Dr. S im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben ist sogar davon auszugehen, dass die Übertretung in der Schuldform des Vorsatzes begangen wurde. Der Schuldspruch hinsichtlich Punkt 1 ist daher zu Recht erfolgt, die Spruchergänzung hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges war zur Tatkonkretisierung im Sinne des § 44 a VStG geboten. Festgehalten wird auch, dass die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde vorgenommene Richtigstellung der Tatzeit den Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt hat.

3.1.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird hinsichtlich Punkt 1 festgestellt, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, dies ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt. Allgemein muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind. Durch die Verhängung angemessener Strafen soll einerseits die Allgemeinheit – hier im Interesse der Verkehrssicherheit – zur Einhaltung der relevanten Rechtsnormen sensibilisiert werden und es soll andererseits die betreffende Person von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden.

Wenn auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben sind, da in Anbetracht der konkreten Umstände von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung der Geld- und auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, dies insbesonders auch in Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind nicht bekannt, es wurde aber nunmehr ohnedies die Geldstrafe im Bagatellebereich festgesetzt, sodass auch bei ungünstigsten Verhältnissen eine weitere Herabsetzung nicht mehr in Betracht gezogen werden könnte.

3.2. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.1 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens der Grundsatz, dass nach Durchführung sämtlicher Beweise das für den Beschuldigten günstigste Ergebnis der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (in dubio pro reo), berücksichtigt werden muss.

Bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Zeuge keine exakten Angaben mehr darüber machen, inwieweit das Mountainbike tatsächlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen transportiert worden wäre. Er schloss zwar aus, dass das Mountainbike fix im Fahrzeug eingeklemmt war, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob das Vorderrad abmontiert war oder nicht. Überdies konnte er auch nicht exakt angeben, wie weit sich die Lage des Mountainbikes zu den Wänden des Fahrzeuges hätte verändern können, sodass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass lediglich eine geringfügige Veränderung möglich gewesen wäre, eine geringfügige Änderung der Lage ist jedoch gemäß der zitierten Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 zulässig.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da im gegenständlichen Falle, wie bereits dargelegt wurde, nicht erwiesen werden kann, dass Mag. Dr. S tatsächlich das Fahrrad nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geladen hat, konnte in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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