Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521808/5/Sch/Ps

Linz, 31.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A P und Dr. P L, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 2007, Zl. FE 1289/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. November 2007, Zl. FE 1289/2007, gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29, 30 ,32, 39 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) Herrn E H, geb., L, L, die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab 9. November 2007 – entzogen. Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Unter anderem wurde auch der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund des Inhaltes des erstbehördlichen Verwaltungsaktes und des Ergebnisses der oben angeführten Berufungsverhandlung hat der Oö. Verwaltungssenat von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Berufungswerber wurde am 9. November 2007 im Linzer Stadtteil Ebelsberg von Polizeiorganen als Lenker eines Pkw wegen Verkehrsübertretungen beanstandet. In der Folge – etwa 20 Minuten nach der Beanstandung – kam es auch zu einer Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt, wobei zwei Teilmessungen erfolgt sind, die Werte von 0,66 mg/l und 0,64 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergaben.

 

Zumal sich der Berufungswerber aufgrund seiner vorangegangenen und nach eigenen Angaben relativ geringen Alkoholkonsumation das Messergebnis nicht erklären konnte, war er bemüht, eine Blutabnahme mit anschließender Blutalkoholbestimmung zu erwirken. Zu diesem Zweck hat er sich nach Beendigung der Amtshandlung in das A begeben und dort eine Blutabnahme durch den diensthabenden Arzt durchführen lassen. Da sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Blutabnahme aber nicht hinreichend legitimieren konnte, ist er in der Folge telefonisch aufgefordert worden, eine entsprechende Legitimation durch einen Lichtbildausweis umgehend nachzubringen, doch habe er die gesetzte Frist trotz zweimaliger telefonischer Aufforderung nicht eingehalten und sei deshalb die Blutprobe vernichtet worden (Schilderung des Vorganges durch das A). Nach jener des Berufungswerbers habe er sich sehr wohl fristgerecht mit seinem Reisepass in das A begeben und dort bei der Ambulanzaufnahme sein Anliegen vorgetragen. Hierauf sei eine Kopie des Passes angefertigt worden. Allerdings habe diese nicht den Weg zur zuständigen Stelle innerhalb des A gefunden, sodass ohne sein Verschulden die Blutprobe vernichtet worden und daher dieses Beweismittel nicht mehr verwertbar gewesen sei.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (VwGH vom 20.05.1993, Zl. 93/02/0092 u.a.). Dies bedeutet, dass zum einen eben das Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung vorliegen muss und zum anderen zudem dieses im Widerspruch zu jenem der Alkomatuntersuchung steht. Im gegenständlichen Fall liegt aber keine solche Bestimmung des Blutalkoholgehaltes rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt aus den oben geschilderten Gründen – mag nun die eine oder die andere Sachverhaltsdarstellung richtig sein – vor. Damit ist ein Gegenbeweis von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, dass die Vernichtung der Blutprobe alleine in der Sphäre des A gelegen war und ihm daher im Zusammenhang damit keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ändert dies nichts daran, dass eben dieses weitere Beweismittel nicht zur Verfügung steht. Ein Alkomatergebnis kann keinesfalls alleine durch die Trinkverantwortung eines Probanden – mag sie nun vollständig sein oder nicht – widerlegt werden.

 

Damit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

Hinsichtlich Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der angefochtene Bescheid der zwingenden Gesetzeslage und standen diese Punkte für die Erstbehörde nicht zur Disposition (Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG von drei Monaten, verpflichtende Anordnung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs.3 FSG).

 

Die Erstbehörde hat zudem aufgrund der gegebenen Sachlage den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins abzuweisen gehabt. Für das ausgesprochene Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge gilt § 32 Abs.1 FSG, der hier an dieselben Voraussetzungen anknüpft wie für eine Lenkberechtigung, also insbesondere bei Mangel an Verkehrszuverlässigkeit eben auch dieses Verbot rechtfertigt. Sinngemäß das Gleiche gilt für das ausgesprochene Verbot, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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