Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521827/6/Kof/Jo

Linz, 04.02.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn N M, geb. , G, L derzeit J S, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.12.2007, FE-650/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie Verpflichtung zur Ablieferung  des  Führerscheines,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  mit  der  Maßgabe  bestätigt,  dass

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges   und

-         die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf 20 Monate – vom 18.12.2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides)  bis  einschließlich  18.08.2009  –  festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und
     7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – entzogen

-         das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges              oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten

-         das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung              in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß                        § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18.12.2007 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung (ohne Datum, zur Post gegeben: 27.12.2007) eingebracht und bestritten, das im Strafurteil angeführte Verbrechen begangen zu haben.

Mit Stellungnahme (ohne Datum, eingelangt: 29.01.2008) hat der Bw ausgeführt, dass das am 27.12.2007 zur Post gegebene Schreiben als Berufung zu werten ist.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht hat mit                        Urteil vom 05.10.2007, 064 Hv 102/07 y, den Bw wegen dem Verbrechen             nach § 28 Abs.2 und Abs.4 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten                  (Zusatz-)Freiheitsstrafe  in  der  Dauer  von  30 Monaten  verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw – gemeinsam mit Herrn F. B. – am 21.05.2007 in Wien als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge  (§ 28 Abs.6 SMG) beträgt, an einen verdeckten Ermittler der BPD Wien –   nämlich 1.066,5 g Heroin – das sind netto 994 g Heroin mit einem reinen Heroingehalt von 188 +/- 13 g Heroin übergeben, sohin in Verkehr gesetzt hat.

 

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  dieses  rechtskräftige  Gerichtsurteil  gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 6.7.2004, 2002/11/0163;

vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom  27.6.1995,  95/11/0004  uva.

vgl. auch OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Aufgrund der Rechtskraft dieses Urteiles steht fest, dass der Bw das in diesem Urteil beschriebene Verbrechen begangen hat!

Die  gegenteiligen  Behauptungen  des  Bw  sind  rechtlich  bedeutungslos!

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen            die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                         für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 Suchtmittelgesetz begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/0214;  vom 18.3.2003, 2002/11/0062;

          vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184;

          vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

            

Betreffend die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" iSd § 7 Abs.4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vom Bw nicht eine sog. "weiche Droge" sondern Heroin in Verkehr gesetzt wurde.

 

Heroin gehört zu den gefährlichsten Suchtgiften!

VwGH vom 21.09.1997, 96/11/0327.

 

Der  Heroingehalt  hat  (siehe Gerichtsurteil, Seite 9)  175 g  betragen –

gemäß Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl. II Nr. 377/1997 zuletzt geändert  durch  BGBl. II Nr. 228/2006  beträgt  die  "große Menge" ..... 3,0 g.

Der Bw hat somit versucht, das mehr als 50-fache der Grenzmenge an Heroin – dies ist mehr als das Doppelte der "übergroßen Menge" iSd § 28 Abs.4 Z3 SMG – in Verkehr zu setzen.

 

Aufgrund dieser Fakten

-         Heroin gehört zu den gefährlichsten Suchtgiften überhaupt und

-         der Bw hat versucht, das mehr als 50-fache der Grenzmenge bzw.           mehr als das Doppelte der übergroßen Menge in Verkehr zu setzen

liegt eine sehr hohe "Verwerflichkeit" sowie "Gefährlichkeit der Verhältnisse"           iSd § 7 Abs.4 FSG vor.

 

Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht; VwGH vom 16.05.1997, 97/11/0078 mit Vorjudikatur.

Die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer  nicht  einzurechnen  sind,  ist  mittlerweile  überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen,           dass  Haftzeiten  in  die  Entziehungsdauer  miteinzubeziehen  sind;

Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0076; vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025; vom 21.2.2006, 2004/11/0129;

vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0196;

 

         Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung        des  strafbaren  Verhaltens  zu  bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196;

vom 22.2.2007,  2005/11/0190;  vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird auf nachstehende Erkenntnisse des VwGH verwiesen:

-         vom 6.7.2004, 2002/11/0171: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.4 Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

     Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 36 Monaten        als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als          unbegründet  abgewiesen.

-         vom 23.03.2004, 2002/11/0121: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von                 ca. 36 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

-         vom 04.10.2000, 2000/11/0129: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.4 Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von                     ca. 34 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

-         vom 23.04.2002, 2002/11/0012: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.

     Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von                     ca. 30 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

-         vom 28.05.2002, 2001/11/0247: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.4 Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.

     Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von                       ca. 40 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

-         vom 20.03.2001, 99/11/0074: der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.3 Z3 SGG (= Vorgängerbestimmung zu § 28 Abs.4 Z3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

     Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von                    ca. 42 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

 

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist beim Bw              die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit 27 Monaten – gerechnet ab Tat             (= 21. Mai 2007),  somit  bis  Mitte  August 2009  –  zu  bemessen.

 

Dies entspricht – gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 18. Dezember 2007) – einer Entziehungsdauer von 20 Monaten.

 

Im administrativen Verwaltungsverfahren besteht nicht das Verbot der "reformatio in peius", sodass der UVS als Berufungsbehörde berechtigt ist,              die  Entziehungszeit  zum  Nachteil  des Bw  zu  erhöhen;

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E261 zu § 66 AVG (Seite 1290);  VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0153.

 

Weiters besteht keine Verpflichtung der Berufungsbehörde, dem Bw anzukündigen, dass sie den mit Berufung angefochtenen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtige und ihn zur Zurücknahme der Berufung einzuladen; 

VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0173 und vom 4.10.2000, 2000/11/0210.

 

Es war daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 20 Monate – vom 18. Dezember 2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides)                bis  einschließlich  18. August 2009  –  festzusetzen  bzw.  zu erhöhen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, das Lenken eines derartigen Kfz ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Suchtmittelgesetz; Heroin; Entziehungsdauer; KEIN Verbot der reformatio in peius;

 


 

 

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