Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150627/4/Re/Hue

Linz, 14.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J R, P, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Dezember 2007, Zl. BauR96-671-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 8. Oktober 2006, 9.35 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen    auf der A1 bei km 171.500, Raststation Ansfelden, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung bestritt der Bw die Lenkereigenschaft und benannte Herrn L H, wohnhaft in L in R, als Lenker zur Tatzeit. Die genaue Adresse sei über die rumänische Exekutive in Erfahrung zu bringen. Weiters legte der Bw seine Einkommens- und Familienverhältnisse dar.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie der Anzeige  der ASFINAG vom 27. November 2006 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen Kfz die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. 

 

Nach Strafverfügung vom 30. November 2006 an den Zulassungsbesitzer (=Bw) benannte dieser Herrn L H, C. G, , Cod. , C N, als Lenker zur Tatzeit.

 

Daraufhin forderte die Erstbehörde Herrn H auf mitzuteilen, ob er zur Tatzeit der Lenker des Kfz gewesen ist. Eine Antwort auf diese Aufforderung ist im Verwaltungsakt nicht enthalten.

 

Der Bw wurde daraufhin aufgefordert, Beweismittel für seine Behauptung vorzulegen, da die belangte Behörde ansonsten von einer Schutzbehauptung des Bw ausgehen werde.

 

Diese Aufforderung blieb seitens des Bw unbeantwortet.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf telefonische Anfrage erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat vom Bw die Auskunft, dass ihm die aktuelle genaue Wohnanschrift von Herrn H nicht bekannt sei. Herr H habe das gegenständliche Kfz in Österreich dauernd benützt. Das Auto sei später auch an Herrn H verkauft worden. Der Bw übermittelte eine Kopie dieses Kaufvertrages.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde die Tätereigenschaft durch den Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft des Bw schließen lässt. Gestützt werden die Behauptungen des Bw durch die Vorlage des Kaufvertrages, wonach der vom Bw namhaft gemachte Lenker das gegenständliche Kfz auch gekauft hat. Die Tätereigenschaft des Bw ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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