Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162504/18/Ki/Ps

Linz, 31.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, P, P, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 23. August 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. August 2007, Zl. VerkR96-10485-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 15. November 2007 und am 29. Jänner 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 8. August 2007, Zl. VerkR96-10485-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7. November 2005 um 14.25 Uhr als Lenker des Pkw
 in Ried im Innkreis auf der Bahnhofstraße auf Höhe des Hauses Nr. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand,

 

1.     an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er die Unfallstelle verlassen hat.

 

2.     nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

 

Er habe dadurch

1.     § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und

2.     § 4 Abs.5 StVO 1960

verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 bzw. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und es wurde überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 23. August 2007 Berufung erhoben mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in beiden Punkten aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass weder die Gattin noch der Berufungswerber selbst etwas davon bemerkt hätten, dass beim Ausparken ein anderer Pkw touchiert wurde.

 

Der Beamte der Polizeiinspektion P habe von seinem Fahrzeug Fotos angefertigt, diese seien offenkundig nicht aktenkundig. Es sei ein minimaler Kratzer an der Stoßstange rechts hinten bei seinem Fahrzeug festgestellt worden, was seines Erachtens mit einer Beschädigung des Pkw mit dem R Kennzeichen links vorne nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu komme, dass nicht festgestellt werden konnte, ob diese leichten Kratzer am rechten hinteren Stoßeck an seinem Fahrzeug frisch oder alt gewesen wären. Weiters komme dazu, dass der angeblich Geschädigte bis dato keine Schadensersatzforderungen gestellt habe.

 

Die Kontaktierung mit dem Fahrzeug mit dem R Kennzeichen habe er nicht wahrnehmen können und habe diese auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmen müssen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. September 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 15. November 2007 und am 29. Jänner 2008. An der Verhandlung am 15. November 2007 nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil, als Zeugen wurden R D, S B, M S sowie die Gattin U S einvernommen. Die Verhandlung wurde an Ort und Stelle im Beisein des verkehrstechnischen Amtsachverständigen Ing. R H durchgeführt. Bei der Verhandlung am 29. Jänner 2008, welche am Amtssitz des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführt wurde, nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, der Vertreter der Erstbehörde und der verkehrstechnische Amtssachverständige teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie aus den öffentlichen mündlichen Verhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 29. Dezember 2005 bzw. einer Verkehrsunfallsaufnahme der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 17. Dezember 2005 soll der Berufungswerber gegen § 4 StVO 1960 verstoßen haben. Er habe vor dem Haus Bahnhofstraße 69 (Ried im Innkreis) einen dort geparkten Pkw ( ) beschädigt und Fahrerflucht begangen. Eine Kontaktaufnahme der österreichischen Polizeibeamten mit dem Berufungswerber scheiterte und es hat der Berufungswerber bei einer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion P (PHM O) zur Sache Folgendes angegeben:

 

"Heute, am 07.11.2005, hielt ich mich in Ried/ auf. Ich befand mich um 14:25 Uhr in der Bahnhofswirtschaft 'S'. Mit mir war meine Ehefrau S U dort. Zum o.g. Zeitpunkt verließen wir die Gastwirtschaft und stiegen in unseren Pkw, DB, der auf dem Parkplatz gegenüber stand. Ich setzte mit meinem Pkw ca. 1 Meter zurück. Danach fuhr ich bis zum Ende der Bahnanlage, wo ich wendete. Ich fuhr dann die Strecke zurück und weiter nach Hause. Weder ich, noch meine Frau, haben einen Anstoß oder einen Streifvorgang an einem anderen Pkw bemerkt. Ich habe an meinem Pkw Rückfahrsensoren, die nicht reagierten. Beim Zurückfahren haben keine Personen auf sich aufmerksam gemacht. Wenn ich bemerkt hätte, dass ich ein anderes Fahrzeug angefahren habe, wäre ich selbstverständlich an der Unfallstelle geblieben."

 

Eine zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung (Zl. VerkR96-10485-2005 vom 26. Jänner 2006) wurde von diesem am 31. Jänner 2006 rechtzeitig beeinsprucht.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 2007 erläuterte der Berufungswerber, er habe sein Fahrzeug ungefähr gegenüber dem Gasthaus parallel zu einem Bahngleis (Motorhaube Richtung Lagerhaus) abgestellt gehabt. Hinter seinem Fahrzeug sei ein weiteres Fahrzeug abgestellt gewesen. Beim Wegfahren habe sich seine Gattin ebenfalls im Fahrzeug befunden. Er sei nach dem Ausparken zunächst ca. 40 bis 50 m Richtung Lagerhaus gefahren und habe dann im Bereich der dort situierten Freifläche sein Fahrzeug in einem Linksbogen gewendet und er sei in der Folge wiederum an jener Stelle vorbeigefahren, wo er zunächst ausparkte. Es habe ihn niemand darauf aufmerksam gemacht, dass er allenfalls einen Sachschaden verursacht hätte. Der Geschädigte habe sich seines Wissens nach nicht bei seiner Haftpflichtversicherung oder bei ihm selbst wegen Schadenersatz gemeldet.

 

Dieses Vorbringen wurde von der Gattin des Berufungswerberse bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen bestätigt.

 

Der Lenker des beschädigten Fahrzeuges, R D, führte bei seiner Einvernahme aus, er habe sein Fahrzeug parallel zum bezeichneten Gleis abgestellt gehabt und sich beim S aufgehalten. In der Folge wären zwei Herren hereingekommen und hätten gefragt, wem das Fahrzeug mit der Nr.  gehöre und es sei erklärt worden, dass jemand beim Auto angefahren sei. Er sei dann zum Fahrzeug gegangen und habe sich das angeschaut und festgestellt, dass auf der linken vorderen Seite ein Schaden im Bereich des Kotflügels bzw. bei der Tür (A-Säule) bestehe. Er habe zunächst mit der Versicherung Kontakt aufgenommen, habe aber dann nie mehr etwas von einer der Versicherungen gehört und, nachdem die Lebensgefährtin das Fahrzeug veräußern wollte, sei der Schaden auf eigene Kosten repariert worden. Vor dem Vorfall sei das Fahrzeug nicht beschädigt gewesen.

 

M S und S B erklärten bei ihrer Aussage, dass sie ein Fahrzeug gesehen hätten, welches im Vorfallsbereich reversieren wollte und dabei andererseits das abgestellte Fahrzeug sich bewegt habe. Ein Anstoß selbst sei nicht wahrgenommen worden. Eine Anhaltung des Fahrzeuges des Beschädigers sei nicht erfolgt, es sei alles so schnell gegangen.

 

Der Rechtsvertreter beantragte in der Folge die Beischaffung der Originalfotos, welche einerseits hinsichtlich des Fahrzeuges des Berufungswerbers bei der Polizei in P bzw. andererseits hinsichtlich des angeblich beschädigten Fahrzeuges bei der Polizeiinspektion Ried im Innkreis aufgenommen wurden und es wurde in Stattgebung dieses Antrages die Verhandlung zunächst vertagt.

 

Die Negative des angeblich beschädigten Fahrzeuges wurden von der Polizeiinspektion Ried im Innkreis zur Verfügung gestellt und es liegen nunmehr die Originalfotoabzüge vor, was das Fahrzeug des Berufungswerbers anbelangt, so hat der zuständige Polizeibeamte bei der Polizeiinspektion P (PHM O) in einem Telefonat mitgeteilt, dass er den Film nach Ried im Innkreis geschickt habe und ihm daher die Fotos nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aber auch bei der Polizeiinspektion Ried im Innkreis dürften diese Fotos jedoch nicht aufliegen.

 

Bei der fortgesetzten Verhandlung am 29. Jänner 2008 führte der verkehrstechnische Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismaterialien aus, dass das Schadensbild des Ford Mondeo (Fahrzeug des angeblich Geschädigten) im linken vorderen seitlichen Stoßstangenbereich massive Kratzspuren aufweise. Diese Abriebspuren würden auf eine Streifkollision unter einem flachen Winkel (ca. 15° bis 20°) hinweisen. Auf Grund des Schadensbildes des Ford Mondeo ergebe sich, dass es sich um eine Streifkollision unter spitzem Winkel gehandelt haben muss. Daher ergebe sich die Möglichkeit einer Streifkollision, dass der Mercedes (Fahrzeug des Berufungswerbers) im Zurückfahren mit dem rechten hinteren Heckbereich diese Streifkollision verursacht habe. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse sei eine Fahrlinie möglich, die das Fahrzeug in diese Kollisionsstellung bringen könne. Auf Grund der massiven Abriebspuren im Bereich des linken vorderen Stoßstangeneckes des Ford Mondeo wäre zu erwarten, dass beim Unfallgegner ebenfalls Kontaktspuren augenscheinlich erkennbar wären, diese seien auf Grund der bisherigen Unterlagen nicht bekannt. Eine Kollision im rechten Winkel sei in Anbetracht der vorhandenen Abriebspuren nicht nachvollziehbar.

 

Auf die ausdrückliche Befragung, ob es möglich ist, dass, wenn man davon ausgeht, beim verursachenden Mercedes rechts hinten nur eine kleine Kratzspur augenscheinlich erkennbar ist, eine Kollision wie dargestellt möglich ist, die beim Mondeo das augenscheinliche Schadensbild verursacht und beim Mercedes nur die Kratzspur verursacht, stellte der Sachverständige fest, dass aus technischer Sicht auch beim Mercedes eine größere oder massivere Abriebspur zu erwarten ist, es müssten dann auch augenscheinlich erkennbare eindeutige Abriebspuren erkennbar gewesen sein.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der durchgeführten Berufungsverhandlungen am 15. November 2007 und am 29. Jänner 2008.

 

Was die Aussagen der beiden Belastungszeugen (S B und M S) anbelangt, so sind deren Aussagen zwar nicht unschlüssig, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie den Anstoß weder unmittelbar visuell feststellen konnten, noch dass sie den Anstoß gehört haben. Sie konnten lediglich ein Fahrzeug beobachten, welches reversierte und während dieses Vorganges hat sich das Fahrzeug des Geschädigten – angeblich – bewegt.

 

Für den Beschuldigten spricht die Schlüssigkeit seines Vorbringens dahingehend, dass grundsätzlich die von ihm geschilderte Vorgangsweise, nämlich ein Wegfahren nach vorne und ein Wenden im Bereich des Lagerhauses der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Warum sollte er sich auf ein kompliziertes Wendemanöver einlassen, wenn auch eine einfachere Möglichkeit bestand, vom Bahnhofsgelände wegzufahren. Die von ihm bestätigte Version wurde überdies von der Gattin zeugenschaftlich bestätigt.

 

Was die Aussage des angeblich Geschädigten (R D) anbelangt, so hat er selbst den Vorfall nicht mitbekommen, er wurde ihm lediglich von den beiden anderen Zeugen geschildert. Dass er sich letztlich seiner Sache nicht so sicher sein konnte, dafür spricht auch, dass letztlich der Sachschaden in Eigenregie ohne Versicherungsleistung behoben wurde.

 

Ein eindeutigeres Beweisergebnis zur Belastung des Beschuldigten könnte eine Einsichtnahme in die bei der Polizeiinspektion P aufgenommenen Fotos vom Fahrzeug des Beschuldigten bringen, diesbezüglich sind die Fotos jedoch in Verstoß geraten und es ist daher das Vorbringen des Berufungswerbers, es habe lediglich ein kleiner Kratzer festgestellt werden können, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Diesbezüglich erklärte der verkehrstechnische Amtsachverständige in seinem schlüssigen und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechenden Gutachten, dass bei dem augenscheinlichen Schadensbild beim Ford Mondeo auch beim Mercedes eine größere oder massivere Abriebspur zu erwarten gewesen wäre, was dafür spricht, dass es zu keiner Kollision, wie vorgeworfen, gekommen sein kann.

 

2.7. Allgemein wird zunächst festgestellt, dass auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz, dass nach Durchführung sämtlicher Beweise das für den Beschuldigten günstigste Ergebnis der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (in dubio pro reo), berücksichtigt werden muss. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz der nicht unschlüssigen Aussagen der Belastungszeugen dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden können. Insbesondere liegen Fotos vom Beschuldigtenfahrzeug, welche angeblich bei der Polizeiinspektion P aufgenommen wurden, nicht vor und es kann dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, dass diese Fotos in Verstoß gekommen sind. Für ihn spricht, dass letztlich er selbst den Antrag auf Beischaffung dieser Fotos gestellt hat. Wenn der Beschuldigte sich auch in jede Richtung verteidigen darf, so darf dieser Umstand nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden. Im gegenständlichen Falle sind seine Angaben ebenfalls schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Ein den dargelegten Grundsätzen entsprechender Nachweis der Tat ist sohin im vorliegenden Falle nicht möglich.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Im gegenständlichen Falle kann trotz aufgenommener Beweise dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich ursächlich an dem behaupteten Verkehrsunfall beteiligt war bzw. dass durch diesen Verkehrsunfall das Fahrzeug des Zeugen R D beschädigt wurde. Unter Berücksichtigung des angeführten Grundsatzes in dubio pro reo war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlich Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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