Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222125/10/Bm/Sta

Linz, 07.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über die Berufung des Herrn S F, O, vertreten durch Rechtsanwälte G-L-T & Partner, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.2.2007, Zl. Ge96-76-14-2006-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung  nach der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 15.1.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben in der Zeit vom 24.8.2006 bis zum 16.10.2006 Leistungen des Maler- und Anstreichergewerbes gemäß § 94 Z47 GewO 1994 an einen größeren Personenkreis dadurch angeboten, dass sie auf dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen  folgende Anschrift angebracht haben:

"Ihr Maler und Anstreicher

für Fassaden, Wischtechnik, Dekor-Stuck, Spritzputze,

Tel. Nr.

S F, M,  O",

was einer Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, obwohl Sie zum    

Tatzeitpunkt nicht im Besitz der entsprechenden

Gewerbeberechtigung gewesen sind ."

II.              Hinsichtlich Faktum 2 entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

III.          Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungswerber einen Verfahrens­kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 45, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.2.2007, Ge96-76-14-2006, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von 3.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 15 Tagen, wegen  Ver­wal­tungs­übertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z47 sowie § 1 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF und § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z67 sowie § 1 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 1994/1994 idgF, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben in der Zeit vom 24.8.2006 bis zum 16.10.2006

1.          Das Maler- und Anstreichergewerbe ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gewerbe mit dem Wortlaut "Maler und Anstreicher" und

2.          das Stukkateurgewerbe ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gewerbe mit dem Wortlaut "Stukkateure und Trockenausbauer"

ausgeübt.

Auf dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen  ist folgende Anschrift angebracht:

Ihr Maler und Anstreicher

für Fassaden, Wischtechnik, Dekort-Stuck, Spritzputze

Tel. Nr.

S F, M,  O.

Diese Aufschrift wurde am Wochenende 23. und 24. August 2006 auf dem Pkw, welcher auf Frau D F zugelassen ist, angebracht.

Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Sie sind nicht im Besitz der beiden dafür oben angeführten Gewerbeberechtigungen, obwohl Sie die angebotenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, nach Durchführung des Berufungsverfahrens den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den verhängten Strafbetrag auf ein angemessenes Maß herabzusetzen bzw. unter Ausspruch einer Verwarnung nachzusehen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde I. Instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass unter der Adresse  O, M, der Beschuldigte die fraglichen Gewerbe ausübe. Dies sei unrichtig. An dieser Adresse befinde sich lediglich das Wohnhaus des Beschuldigten; der Gewerbebetrieb werde jedoch von dort nicht ausgeübt. Die gesamte Buchhaltung, die Werkstatt sowie das Lager und das Arbeitsmaterial würden sich am Gewerbestandort Z, L in T befinden. Nicht bestritten werde, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Auftrag des Herrn F H angenommen und auch die Aufschrift auf den angemieteten Pkw angebracht habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte tschechische Schwiegereltern habe, hätten ihm diese Aufträge in T verschaffen können, weshalb der Beschuldigte dort den Gewerbeschein beantragt und auch erhalten habe. Es sei in weiterer Folge auch so, dass er angesprochen worden sei, ob er ebenfalls Arbeiten in Österreich verrichten würde. Dem Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht klar, ob eine tschechische Gewerbebewilligung auch in Österreich ausreichen würde, sodass er Erkundigungen eingeholt habe. Der Beschuldigte habe sich dabei an jenen Rechtsanwalt gewandt, welcher ihm bei der Erlangung des Gewerbescheins behilflich gewesen sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keine Bedenken sehe und habe den Beschuldigten auch auf die Regelung der Dienstleistungsfreiheit hingewiesen und bestätigt, dass die Ausübung der hier inkriminierten gewerblichen Tätigkeit in Österreich jedenfalls zulässig sei. Anlässlich der Niederschrift am 6.10.2006 habe der Beschuldigte bei der Behörde persönlich vorgesprochen und sich auf den zitierten tschechischen Gewerbeschein und die EU-Bestimmungen berufen. Bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei ihm mitgeteilt worden, dass er über keinen österreichischen Gewerbeschein verfüge; der Rechtfertigung des Beschuldigten, im Besitz einer tschechischen Gewerbeberechtigung zu sein und seine Rechte aus der Dienstleistungsfreiheit auszuüben, sei lediglich entgegengehalten worden, dass die Gültigkeit dieser ausländischen Gewerbeberechtigung noch juristisch überprüft werden müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin wiederum Rechtsanwalt JUDr. R H kontaktiert und diesen von den aufgetretenen Schwierigkeiten informiert. Wiederum habe der Rechtsanwalt bestätigt, dass mit dem tschechischen Gewerbeschein die Erbringung von Dienstleistungen auch in Österreich rechtlich gedeckt sei. Diese Rechtsansicht habe JUDr. R H schließlich nochmals in seinem Schreiben vom 24.11.2006 festgehalten. Es sei daher keinesfalls so, dass der Beschuldigte eine mutwillige Übertretung nach der GewO zu vertreten habe. Der Beschuldigte habe sich (auf seine Kosten) sogar in rechtliche Beratung begeben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Handeln rechtlich gedeckt und damit auch keine Strafbarkeit zu befürchten sei. Seitens der ermittelnden Beamten bzw. der Bezirkshauptmannschaft sei dem Beschuldigten lediglich die Belehrung erteilt worden, dass er keinen österreichischen Gewerbeschein besitze und daher in Österreich nicht tätig werden dürfe. Zur Frage der Gültigkeit des tschechischen Gewerbescheins in Verbindung mit der Dienstleistungsfreiheit sei dem Beschuldigten sowohl von den Polizeibeamten als auch von der Behörde lediglich die Auskunft gegeben worden, dass man dies nicht wisse und dies im Zuge der Ermittlungen rechtlich abklären werde. Der Beschuldigte habe sich daraufhin auf die mehrfache mündliche und auch schriftlich vorliegende Beteuerung seines tschechischen Rechtsberaters verlassen. Dem Beschuldigten könne daher nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal dieser auf eigene Kosten Informationen von fachkundiger Stelle eingeholt habe. Dass der Beschuldigte falsch beraten worden sei, könne diesem aber nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. Umgehend nachdem vom Beschuldigten der Fehler seines tschechischen Rechtsberaters erkannt worden sei, habe dieser die inkriminierten Aufschriften an seinem Pkw entfernt und jegliche selbstständige Tätigkeit in Österreich unterlassen.

Im Übrigen werde auch darauf verwiesen, dass der Berufungswerber keine Leistungen aus dem Stukkateurgewerbe ausgeführt bzw. angeboten habe. Die Bezeichnung "Dekor-Stuck" betreffe im Wesentlichen die Anbringung von Zierleisten zB. für den Abschluss von Böden und Kanten. Dies betreffe daher keinesfalls eine Tätigkeit, welche in das Gewerbe der Stukkateure fallen würde. Diese Tätigkeit sei ja geradezu Kerntätigkeit des Malereigewerbes, sodass entgegen der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung lediglich eine Tätigkeit angeboten worden sei, welche vom Malereigewerbe erfasst werde. Zur Strafbemessung selbst sei auszuführen, dass sich der Beschuldigte auf den Rat seines tschechischen Rechtsberaters verlassen habe. Vorsätzlichkeit oder Mutwilligkeit könne diesem daher keinesfalls vorgeworfen werden. Ebenso als mildernd zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte stets ein Tatsachengeständnis vor den ermittelnden Beamten und auch der Behörde abgelegt habe. Richtig sei, dass der Beschuldigte einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen habe. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte gerade deshalb danach getrachtet habe, in keinen weiteren Konflikt mit der Gewerbebehörde zu kommen und seine Tätigkeit entsprechend den geltenden Vorschriften ausüben wolle. Genau aus diesem Grund sei auch die rechtliche Auskunft bei einem tschechischen Anwalt eingeholt worden. Die Strafbemessung unter Ausschöpfung nahezu des gesamten Strafrahmens scheine aus all diesen Gründen nicht gerechtfertigt. Dies sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht, zumal von einem Rechtsunterworfenen kaum ein höheres Maß an Sorgfalt verlangt werden könne, als entgeltliche rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und sein Handeln nach dieser Auskunft auszurichten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.1.2008, bei der der Berufungswerber und sein anwaltlicher Vertreter anwesend waren und gehört wurden. Weiters erschienen sind die Zeugen S S und H R, beide PI O, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber besitzt für den Gewerbestandort M,  O, keine Gewerbeberechtigungen für das Maler- und Anstreichergewerbe und das Stukkateurgewerbe. In der Zeit vom 24.8.2006 bis zum 16.10.2006 war auf dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , welcher auf Frau D F zugelassen ist, die Aufschrift: "Ihr Maler und Anstreicher für Fassaden, Wischtechnik, Dekor-Stuck, Spritzputze, Tel. Nr. , S F, M,  O", angebracht. Der PKW wurde im Tatzeitraum im öffentlichen Verkehr benutzt. Der Berufungswerber hat in Oberösterreich Aufträge für Malertätigkeiten angenommen und auch ausgeführt. In zwei Kellerräumen im Standort M, O, werden Malerutensilien gelagert. Der Berufungswerber verfügt über einen tschechischen Gewerbeschein für das Gewerbe "Fertigstellende Bauarbeiten". Als Ort des Unternehmens ist angeführt Z  Evidenznummer 146,  L; als Tag der Entstehung der Gewerbeberichtigung ist der 15.3.2006 angeführt.

Vom Berufungswerber wurde ein Schreiben des tschechischen Rechtsanwaltes JU Dr. R H an Frau D F vom 24.11.2006 vorgelegt, worin der Rechtsanwalt auf eine Richtlinie des Europaparlamentes verweist, wonach die Erbringung von Dienstleistungen auch dann möglich ist, wenn die Berechtigung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

 

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussage des Berufungswerbers und die übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auf den vorliegenden Akteninhalt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z47 ist das Gewerbe der Maler- und Anstreicher ein reglementiertes Gewerbe.

 

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen  wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

5.2. Zu Faktum 1:

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 2.6.1999, 98/04/0051 u.a.).

Die Anbringung einer (auffälligen) Aufschrift auf einem Pkw mit dem Inhalt "Ihr Maler und Anstreicher..." unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer auf einem in Verkehr stehenden Pkw ist jedenfalls geeignet, den darin aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen bekannt zu machen und bei diesen Personen den Eindruck zu erwecken, dass die Tätigkeit des Maler- und Anstreichergewerbes entfaltet wird.

Diese Anbieten ist somit nach der Bestimmung des § 1 Abs.4 letzter Satz GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, das heißt, es gilt als Gewerbeausübung. Der Wortlaut der angebrachten Aufschrift lässt keinen Zweifel offen, dass die unter ein Gewerbe fallenden angebotenen Tätigkeiten von Herr S F angeboten und von ihm ausgeführt werden sollen. Das ergibt sich sowohl aus dem Einleitungssatz "Ihr Maler und Anstreicher für Fassaden, Wischtechnik, Dekor-Stuck, Spritzputze..." als auch aus der Angabe des Namens, Adresse und Telefonnommer; es entsteht bei den die Aufschrift lesenden Personen jedenfalls der Eindruck, dass die gewerbliche Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Herrn S F vom Gewerbestandort M, O, aus angeboten wird.

 

Zu der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob der Berufungswerber in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemeinschaftsrechtlich zu der ihm im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Tätigkeit berechtigt gewesen ist, wird auf das in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2004, 2002/04/0069, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof ausführlich unter Hinweis auf die Vorjudikatur dargelegt hat, dass der EG-Vertrag den freien Dienstleistungsverkehr nur insoweit schützt, als das Element der Grenzüberschreitung hinzukommt. Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf Staatsangehörige des eigenen oder  anderer Mitgliedsstaaten anwendbar ist, nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handeln aufweisen. Vorgegeben durch den normativen Gehalt des § 1 Abs.4 GewO 1994 beschränkt sich der maßgebliche Sachverhalt auf den objektiven Wortlaut der Ankündigung und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Lässt nun eine Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen - wie auch im gegenständlichen Fall – stellt sie einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. In der in Rede stehenden Ankündigung findet sich kein Hinweis, dass die angebotenen Dienstleistungen vom Unternehmensstandort in T, L, aus und somit grenzüberschreitend erbracht werden sollen.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften bei der zuständigen Behörde zu unterrichten; dies aber hat der Berufungswerber unterlassen. Der Berufungswerber gibt selbst an, erst im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens, also erst nach der Ausübung des Gewerbes – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Frage der rechtmäßigen Gewerbeausübung in Verbindung mit dem tschechischen Gewerbeschein aufgeworfen zu haben. Insoweit der Berufungswerber vorbringt, er habe auf die Auskunft seines tschechischen Anwaltes vertraut und sei ihm deshalb ein Verschulden nicht vorwerfbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auskunft eines Rechtsanwaltes, ohne sich bei der zuständigen Behörde über deren Richtigkeit zu erkunden, keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Zudem ist festzuhalten, dass das vorgelegte Schreiben von einem tschechischen Anwalt stammt, von dem nicht von vornherein ausgegangen werden kann, dass er mit den österreichischen Rechtsvorschriften, die auch zu beachten sind, entsprechend vertraut ist. Überdies wurde das vorgelegte Schreiben erst nach dem inkriminierten Tatzeitraum verfasst.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum 1 eine Geldstrafe von 3.000 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über den Berufungswerber verhängt. Weiters wurde von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen; strafmildernde oder straferschwerende Gründe wurden von der belangten Behörde nicht angenommen. Weiters wurden von der belangten Behörde die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Die verhängte Geldstrafe wurde von der belangten Behörde auch aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich gehalten.

 

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine geordnete Gewerbeausübung, die auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, garantiert werden. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte über einen längeren Tatzeitraum durch die  gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt. Der Umstand, dass der Berufungswerber im Strafverfahren den Sachverhalt nicht bestritten hat, ist nicht als mildernd zu werten. §34 Abs.1 Z 17 StGB, der bei der Strafzumessung sinngemäß anzuwenden ist, nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis an. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch erschwerend ins Gewicht und ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass für den Berufungswerber bereits fünf einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen; zuletzt wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro verhängt. Da auch diese Geldstrafe den Berufungswerber offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnte, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe jedenfalls auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Es kann sohin von keiner fehlerhaften Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung ausgegangen werden, weshalb auch ihr Strafausspruch zu bestätigen war.

 

Zu Faktum 2:

Wie oben bereits ausgeführt, ist der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Dies ist gegenständlich bei der oben beschriebenen Anschrift auf dem Pkw mit dem Kennzeichen  zwar für das Maler- und Anstreichergewerbe gegeben, jedoch nicht für das Stukkateurgewerbe, weshalb das Straferkenntnis in diesem Faktum zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

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