Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521826/5/Br/Ps

Linz, 25.01.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb., S, S, vertreten durch Herrn RA Dr. G F als Sachwalter, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 26.11.2007, VerkR-0301-18.738, wegen Entzuges der Lenkberechtigung u. Ausspruch eines Fahrverbotes, nach der am 25.1.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, indem der Entzug der Lenkberechtigung für die Klasse B behoben und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B mit einer Umkreisbeschränkung von 45 km von seinem Wohnort (Code "05.02") und dem Verbot für die Benützung von Autobahnen (Code "05.07") eingeschränkt wird. Ebenso wird das ausgesprochene Fahrverbot auf diesen Umkreis eingeschränkt.

Der Kartenauszug - Anlage I dieses Bescheides - ist mit dem Führerschein mitzuführen.

Hinsichtlich der übrigen Klassen wird der Entzugsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. 67a AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1, 2 und 3, Führerscheingesetz 1997 - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006 iVm § 13 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II  Nr. 64/2006 und Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.  66/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn deren Mandatsbescheid vom 29.10.2007, VerkR-0301-18.738, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab 06.11.2007, entzogen und gleichzeitig auch ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen aus den selben Gründen – gerechnet ab 26.07.2007 – ausgesprochen wurde, bestätigt.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung mit nachstehenden Ausführungen:

"In Ihrer Vorstellung führten Sie über Ihren Sachwalter an, Sie seien in der Lage im Umkreis von 15 km zu Ihrem Wohnort Kraftfahrzeuge zu lenken und stellten den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit der Auflage einer Umkreisbeschränkung von 15 km.

 

Die Behörde hat hierüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, dies entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das Sie aus organneurologischer Sicht als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt erachtete. Unbedingte Voraussetzung dafür war jedoch eine verkehrsspezifisch psychologische Testung und dies hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Hr. Dr. R Z, in seinem Gutachten so festgelegt. Daraufhin haben Sie eine verkehrspsychologische Untersuchung vornehmen lassen und Frau Dr. H stellte fest, dass Sie die kraftfahrspeziflsche Leistungsfähigkeit nicht erbringen konnten und beurteilte Ihre gesundheitliche Eignung negativ. Der Amtsarzt hat sich in seiner abschließenden Beurteilung den Ausführungen der Verkehrspsychologin angeschlossen und Sie als zum Lenken von Kraftfahrzeugen für gesundheitlich nicht geeignet erachtet. Die von Ihnen geforderte Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter Auflage einer Umkreisbeschränkung von 15 km kann unter anderem deshalb nicht erteilt werden, da Sie in jedem Fall über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügen müssten. Ausserdem liegt S relativ zentral und in einer Entfernung von 15 km könnten Sie Orte wie B oder S erreichen und müssten sich auf stark befahrenen Straßen bewegen.

 

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist eine rein medizinische Frage und dem Arzt als Sachverständigen vorbehalten. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schütze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzüge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

 

2. In der dagegen durch den per Gerichtsbeschluss bestellten Sachwalter fristgerecht erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt K K durch seinen ausgewiesenen Vertreter und Sachwalter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26.11,2007, Zahl VerkR-0301 -18.738, zugestellt am 3.12.2007, sohin innerhalb offener Frist, die

 

B E R U F U N G

 

weil die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid rechtsirrig die Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab 6.11.2007, entzieht.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Lenkerberechtigung auf zumindest einen Umkreis von 15 km erteilen müssen.

 

Hiezu wird ausgeführt wie folgt:

 

Der Beschuldigte ist in S, S wohnhaft und hält er sich unter dieser Adresse auch ständig auf. Er betreibt dort einen Möbelhandel. K K fühlt sich in dieser gewohnten Umgebung äußerst wohl und beabsichtigt er, dort auch seinen Lebensabend zu verbringen.

 

Der Berufungswerber ist auf ein KFZ angewiesen, zumal seine Wohnstätte mehrere Kilometer außerhalb der Ortschaft S liegt. Es ist eine Nahversorgungsmöglichkeit ohne KFZ nahezu nicht gegeben.

 

Wie bereits in der Vorstellung vom 20.11.2007 ausgeführt, befindet sich K K hinsichtlich seiner durch die Schlaganfälle bedingten Krankheit in therapeutischer Behandlung und ist ein gesundheitlicher Fortschritt erkennbar. Der Besachwaltete benötigt dringend ein KFZ, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und um die notwendigen Therapien zur Stärkung seines Gesundheitszustandes zu besuchen.

 

Der Besachwaltete ist auf sich alleine gestellt und wird er nicht durch irgendwelche Angehörige unterstützt bzw. versorgt. Er benötigt daher für sämtliche Fahrten ständig fremde Hilfe.

 

Bislang hat sich K K im Straßenverkehr wohl verhalten und ist nie auffällig geworden.

Sein Gesundheitszustand hat sich zumindest soweit stabilisiert, dass er zumindest kurze Strecken voll konzentriert fahren kann und damit weder sich noch andere Straßenbenützer gefährdet.

 

Aus den genannten Gründen wird daher gestellt der

 

A N T R A G

 

die Behörde wolle der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn dahingehend abändern, dass dem Beschuldigten das Lenken eines KFZ im Umkreis von 15 km erlaubt ist

 

S, am 17.12.2007,                                                          K K"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einer Beobachtungsfahrt war hier vor dem Hintergrund der amtsärztlich festgestellten Befund- u. Gutachtenslage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2008. Daran nahm der Berufungswerber und dessen Sachwalter, sowie ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen, des Amtsarztes DDr. B, wurde eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Im Anschluss daran wurde das amtsärztliche Gutachten ergänzt und die Schlussanträge der Parteien gestellt.

 

4. Sachverhaltslage:

Für den Berufungswerber ist gemäß dem Beschluss des BG Braunau am Inn vom 2.5.2007, AZ: 4 P 80/06b, der Einschreiter als Sachwalter bestellt. Von dieser Bestellung sind auch Vertretungsagenden vor Behörden betroffen.

Wie aus dem neurologischen Gutachten des Dr. Z v. 10.9.2007 hervorgeht, erlitt der Berufungswerber im Oktober 2006 am G einen "Media-Teilinfarkt" links. Er wurde dort orientierungslos in einer Wiese liegend aufgefunden und ins Krankenhaus transferiert.

Der Berufungswerber negiert laut Psychiater die Folgen dieses Infarktes, er hatte keine Krankheitseinsicht und schätzte die situative Problematik fehl ein bzw. negierte diese.

Der Berufungswerber ist seit über 45 Jahren im Besitz der o.a. Lenkberechtigungen. Laut eigenen Angaben legte er jährlich etwa  30.000 km und diese angeblich unfallfrei zurück. Vormerkungen bestehen laut Aktenlage keine.

Der Psychiater empfiehlt für das Lenken von KFZ der Klasse B entsprechende Beschränkungen u. im Vorfeld eine verkehrsspezifische Testung.

Über Zuweisung durch den Amtsarzt zu einer VPU wurde am 19.10.2007 eine gravierende Verlangsamung und Defizite beim Kurzzeitgedächtnis festgestellt. Die Verkehrspsychologin wies auf die Bereitschaft des Berufungswerbers hin, sich einer Therapie zu unterziehen. Sie gelangte abschließend zum Kalkül, dass der Berufungswerber die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter in der Testsituation nicht zu erbringen vermochte bzw. die Testung diesbezüglich nicht möglich gewesen wäre. Die Verkehrspsychologin merkte jedoch abschließend an, dass sie eine "amtliche Überprüfungsfahrt" befürworten würde.

Der Amtsarzt gelangte anlässlich des Berufungsverfahrens in Einbeziehung des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt zu einer "bedingt geeignet" gesundheitlichen Beurteilung des Berufungswerbers.

Darauf gestützt wurde der hier angefochtene Bescheid erlassen. 

 

4.1. Nach § 1 Abs.1 Z7 FSG-GV hat eine Beobachtungsfahrt für die Gruppe 1 mindestens 30 Minuten zu umfassen. Diese wurde im Beisein des Amtsarztes und des Verhandlungsleiters mit einem Fahrschulfahrzeug unter der Aufsicht eines Fahr(schul-)lehrers vorgenommen. Der Verhandlungsleiter verfügt als ehemaliger Sachverständiger für Fahrprüfungen über eine diesbezüglich langjährige Beurteilungspraxis. Es wurde dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensationsfähigkeit von den hier durch einen Schlaganfall bedingten gesundheitlichen Mängeln beurteilt. Die Beobachtungsfahrt umfasste insbesondere nachfolgende Beurteilungsschwerpunkte:

a) Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,

b) Überholen und Vorbeifahren,

c) links und rechts einbiegen,

d) Kreisverkehr,

e) Anfahren auf Steigungen,

f) Rückwärtsfahren,

g) Ausparken, Einparken, Umdrehen.

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann vor dem Hintergrund des von der Beobachtungsfahrt gewonnenen Eindrucks die medizinische Gutachtensbasis eingehend erörtert. Der Amtsarzt veranschaulichte in seinem Gutachten, dass zum damaligen Zeitpunkt ob der bestehenden Verlangsamung, sowie mit Blick auf die einschlägigen fachlichen Stellungnahmen (Psychiater u. Verkehrspsychologe) die Eignung nicht gegeben war, wobei dies im Lichte des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt neu zu beurteilen ist.

So konnte als Ergebnis des Verlaufes der Fahrt festgestellt werden, dass beim Berufungswerber die beim Lenken von Fahrzeugen angeeigneten Routinen gut ausgeprägt vorhanden sind. Die Fahrt war, abgesehen von kleineren Fehlern, welche vom Verhandlungsleiter protokolliert wurden – etwa einer etwas unter dem zu erwartenden Durchschnitt liegenden Fahrgeschwindigkeit, sowie beim Abbiegen des gelegentlichen Schneidens des Kurvenbogens – durchaus als verkehrsangepasst zu beurteilen. Alle oben zur Beurteilung stehenden Aufgaben wurden anstandslos ausgeführt. Es zeigten sich keine verkehrssicherheitsrelevanten Fahrfehler, wenngleich gegen Ende der Beobachtungsfahrt eine gewisse Ermüdung feststellbar war. Der Berufungswerber unterzog sich zwischenzeitig einer Rehabilitation.

Der Amtsarzt ergänzte im Lichte des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt sein Gutachten mit "bedingtem Eignungskalkül" und einer Einschränkungsempfehlung einer Umkreisbeschränkung und den Ausschluss von Autobahnfahrten. Dies mit der nachvollziehbaren Begründung einer jedenfalls derzeit noch zu erwartenden früheren Ermüdung und damit verbunden einem Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit, was logisch besehen bei längeren Fahrten eine erhöhte Fehleranfälligkeit erwarten lässt.

Die gutachterliche Beurteilung des Amtsarztes im Anschluss an die Beobachtungsfahrt führte in gut nachvollziehbarer Begründung zur bedingten Eignung. Eine raschere Ermüdung und die etwas verlangsamte Wahrnehmungsfähigkeit lässt die Einschränkung der Fahrdauer u. des Straßennetzes als sachlich geboten erscheinen. Dieser Empfehlung war daher zu folgen und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B mit einer Umkreisbeschränkung, auch unter Ausschluss des Befahrens von Autobahnen, einzuschränken. Obwohl der Sachverständige den Umkreis ziffernmäßig nicht benannte, soll mit dem 45 km bestimmten Umkreis gewährleistet sein, dass der Berufungswerber von einem ihn wahrscheinlich überfordernden Verkehrsgeschehen der Landeshauptstadt Salzburg ausgeschlossen bleibt.

Der Sachwalter des Berufungswerbers trat der fachlichen Empfehlung des ärztlichen Gutachters nicht entgegen. Da eine Fahrpraxis für Zugmaschinen und Motorräder nicht vorliegt und diesbezüglich auch kein Vorbringen getätigt wurde und die Gruppe 2 nicht releviert ist, war der Entzug für die übrigen Gruppen zu bestätigen.

Zu bemerken ist abschließend, dass sich die durch den Schlaganfall bedingten Einschränkungen durchaus noch weiter verbessern könnten, was die Basis für eine neue Antragstellung zwecks Ausdehnung des Berechtigungsumfanges bilden könnte.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gesundheitliche Eignung:

     § 8 Abs.1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...

     Abs.2 leg.cit: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Zur Sorgfalt bei der gutachterlichen Beurteilungsnotwendigkeit über die Kompensierbarkeit von Leistungsdefiziten ist unter vielen auf VwGH 24.4.2007, 2006/11/0130 zu verweisen.

Nach der "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten" hat hier insbesondere die verkehrspsychologische u. psychiatrische Untersuchung die durch einen Schlaganfall verringerten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen (Überblicksgewinnung, periphere Wahrnehmung, Entscheidungszeit, Reaktionszeit, reaktive Belastbarkeit, Konzentrationsleistung) ergeben. Diese lag dem Amtsarzt als Basis für die ursprünglich negative Beurteilung des gesundheitlichen Eignungskalküls zu Grunde. Die Verkehrspsychologin empfahl vor dem Hintergrund des Infarktereignisses wohl folgerichtig die empirische Beurteilung der Fahrleistungen. Dieser Sichtweise schloss sich der Amtsarzt im Berufungsverfahren an und gelangte letztlich in Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der durch den Schlaganfall bedingten Verlangsamung in nachvollziehbarer Weise zum Kalkül der "bedingten gesundheitlichen Eignung".  In Verbindung mit den sich in solchen Ausgangslagen je uneinheitlich gestaltenden persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten war diesen in überzeugender Weise zu folgen. Somit war der Berufung im Ergebnis gemäß dem Antrag des Berufungswerbers zum Lenken von Personenkraftwagen im eingeschränkten Umfang Folge zu geben.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr (vollumfänglich) gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit  die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

5.3. § 2 Abs.3 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006), hat hier zur Eintragung in den Führerschein – durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes für die Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 45 km vom Wohnsitz[1] - den Code "05.02", sowie für das Verbot des Fahrens auf Autobahnen den Code "05.07" vorgesehen.

 

5.3.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzustellen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit zu erfolgen hat. Nach dem ursprünglich der erstbehördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war davon auszugehen, dass die weitere Teilnahme des Berufungswerbers am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit zur Folge haben könnte. Im Interesse des öffentlichen Wohles war wegen Gefahr im Verzug die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht unrechtmäßig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 



 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum