Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521832/6/Sch/Ps

Linz, 11.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H, geb. am, L, L, gegen die Dauer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 2007, Zl. FE 1332/2007, verfügten Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2007, Zl. FE 1332/2007, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) ihren Mandatsbescheid vom 27. November 2007 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, des Lenkverbotes gemäß § 32 FSG sowie die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt wird.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 23. November 2007 um 04.30 Uhr in der Hopfengasse in Linz als Lenker eines Pkw einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde. Eine in der Folge (05.03 Uhr) durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 mg/l. Diese Tatsache wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.

 

Fest steht ebenso, dass er bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist und ihm wegen einer Alkofahrt die Lenkberechtigung vom 25. September 2004 bis 25. Februar 2005 entzogen werden musste.

 

Im nunmehr vorliegenden Fall hat die Erstbehörde vorerst einen Mandatsbescheid erlassen und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des einhergehenden Verbotes zum Lenken von führerscheinfreien Kfz bzw. jener, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, mit acht Monaten festgesetzt. Im nunmehr verfahrengegenständlichen Entziehungsbescheid wurde diese Dauer auf sechs Monate herabgesetzt.

 

Dennoch vermeint der Berufungswerber, dass auch diese Entziehungsdauer noch zu hoch gegriffen sei. Dieser Ansicht vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 Führerscheingesetz beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit drei Monate. Beim Berufungswerber lag hinsichtlich der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung kein Sonderfall mit einer höheren oder niedrigeren Entziehungsdauer vor, sodass die erwähnte Bestimmung Anwendung zu finden hatte. In diesem unteren Rahmen gibt sohin der Gesetzgeber bereits die Entziehungsdauer vor und besteht für diesen Mindestzeitraum keine Dispositionsmöglichkeit durch die Behörde. Für die darüber hinausgehende Entziehungsdauer gelten die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG. Demnach sind für die Wertung der gesetzten Delikte – hier eines Alkoholdeliktes – maßgeblich deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Polizeianzeige ergibt sich, dass der Berufungswerber eine deutlich unsichere Fahrweise an den Tag gelegt und dieser Umstand letztlich zur Anhaltung durch Polizeiorgane geführt hat. Die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers hat somit schon Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit – zumindest abstrakt betrachtet – gehabt, welcher Umstand auf Grund der Höhe des gemessenen Wertes auch durchaus nachvollziehbar ist. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe nur eine relativ kurze Strecke zurücklegen wollen, um das Fahrzeug aus einer Autobushaltestelle zu entfernen, so ist ihm entgegen zu halten, dass zwischen der Unteren Donaulände in Linz und der Hopfengasse schon eine beträchtliche Wegstrecke liegt. Laut eigenen Angaben des Berufungswerbers in der Vorstellung vom 14. Dezember 2007 sei er von einer Bushaltestelle an der Unteren Donaulände weggefahren. Das Ende der Fahrt ist nicht von ihm herbeigeführt worden, sondern von den einschreitenden Polizeibeamten. Durchaus lebensnah könnte das Fahrziel die Wohnadresse des Berufungswerbers in der L gewesen sein, die Fahrtrichtung hätte jedenfalls gestimmt. Daraus ist also für ihn hinsichtlich Entziehungsdauer nichts zu gewinnen.

 

Vielmehr muss ihm vorgehalten werden, dass er bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Weder die damals verfügte Entziehungsdauer von immerhin fünf Monaten, noch die damit verbunden gewesene Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker konnten ihn davon abhalten, wiederum in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Sohin vermag auch die Berufungsbehörde keine günstigere Zukunftsprognose für den Rechtsmittelwerber hinsichtlich Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Erstbehörde in dem verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid. Die verfügte Entziehungsdauer von sechs Monaten steht zudem völlig in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295, u.a.).

 

Die übrigen von der Behörde im Mandatsbescheid verfügten – mit dem Entziehungsbescheid übernommenen – Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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