Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162857/2/Kof/Da VwSen-162858/2/Kof/Da VWSen-162859/2/Kof/Da

Linz, 07.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. H S, geb. , M, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P B, L, L, gegen die wegen Übertretungen des GGBG ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung jeweils vom 3.1.2008,               VerkR96-3519-2007 ("Beförderer"), VerkR96-3520-2007 ("Absender") und VerkR96-3521-2007   ("Verpacker"),    zu  Recht  erkannt:

 

I.   

Erstinstanzliches Straferkenntnis VerkR96-3519-2007 ("Beförderer"):   

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung –                            in   Rechtskraft   erwachsen.

Hinsichtlich  der  Strafe  wird  der  Berufung  insofern  stattgegeben,                  als  die       Geldstrafe      sowie      die  Ersatzfreiheitsstrafe    auf

zu 1.:           375 Euro                                 48 Stunden

zu 2.:           375 Euro                                 48 Stunden

zu 3.:             50 Euro                                 12 Stunden

herab-  bzw.  festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:   § 20 VStG  jeweils   iVm

                              zu 1. u. 2.: § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,

                                                  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007

                              zu 3.: § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,

                                        zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

                              §§ 64 und 65 VStG

 

 

II.                     

Erstinstanzliche Straferkenntnisse VerkR96-3520-2007 ("Absender")   und  VerkR96-3521-2007  ("Verpacker"):

Der Berufung wird stattgegeben, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe,                           noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

III.           

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(erstinstanzliches  Straferkenntnis  VerkR96-3519-2007):

 

-  Geldstrafe (375 + 375 + 50 =) .............................................. 800 Euro

-  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 80 Euro

                                                                                                     880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (48 + 48 + 12 =) .. 108 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-3519-2007:

1)  Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in O., diese ist Beförderer                von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C. B.,  UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, unbekanntes Behältnis/ca. 22 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatort:  Linz, Nebingerstraße gegenüber Nr. 1, Fahrtrichtung Industriezeile.

Tatzeit:  26.03.2007, 16:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs. 2 Z8  i.V.m.  § 7 Abs.1  und  § 13 Abs. 1a Z2 GGBG

 

 

 

2)  Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in O., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C. B., UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, unbekanntes Behältnis ca. 22 Liter befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeuges,  der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und auch nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften geprüft war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatort:  und  Tatzeit:  wie Pkt.1.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs. 2 Z 8  i.V.m.  § 7 Abs.1  und  § 13 Abs. 1a Z3  GGBG

 

3)  Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in O., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C. B., UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, unbekanntes Behältnis/ca. 22 Liter befördert, wobei festgestellt wurde, dass keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR mitgeführt wurden. Es sind Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) auszurüsten.

Es wurde kein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Tatort:  und  Tatzeit:   wie Punkt 1.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs. 2 Z8  i.V.m.  § 7 Abs.1  und  § 13 Abs. 1a Z3 GGBG

 

Fahrzeug: Kennzeichen UU-......,  Lastkraftwagen N1,  Ford Transit Pritsche

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,                   Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro              100 Stunden                             § 27 Abs.2 lit.a GGBG

750 Euro              100 Stunden                             § 27 Abs.2 lit.a GGBG

110 Euro              36 Stunden                              § 27 Abs.2 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

161 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher ... 1771 Euro.

 

VerkR96-3520-2007:

Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in O., diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert.

Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C. B., UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, unbekanntes Behältnis/ca. 22 Liter befördert wurde,  obwohl Sie dem Beförderer kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1. ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1. lit.a ADR übergeben haben. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatort:  und  Tatzeit:  wie VerkR96-3519-2007, Punkt 1.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs. 2 Z1  i.V.m.  § 7 Abs.3 Z2 GGBG

 

Fahrzeug: wie VerkR96-3519-2007

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro              100 Stunden                              § 27 Abs.2 lit.a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das ist 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..) beträgt daher 825 Euro.

 

VerkR96-3521-2007:

Sie haben als Verpacker von Gefahrgut der Firma S. in O., nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C. B., Folgendes von Ihnen verpacktes Gefahrgut transportiert:                UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, unbekanntes Behältnis/ca. 22 Liter, obwohl die verwendete Verpackung für dieses Gefahrgut nicht zulässig war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatort:  und  Tatzeit:  wie VerkR96-3519-2007, Punkt 1.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 7 Abs.5 GGBG und 1.4.3. lit.a ADR

 

Fahrzeug: wie VerkR96-3519-2007

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro              100 Stunden                              § 27 Abs.2 lit.a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 825 Euro.

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.1.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 7.2.2008 hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"1.  Zum Straferkenntnis VerkR96-3519-2007 ("Beförderer"):

      Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

      auf das Strafausmaß eingeschränkt.

2.  Im Übrigen wird die Berufung aufrecht erhalten.

3.  Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet."

 

 

 

Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis VerkR96-3519-2007 ("Beförderer"):

 

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;   VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Die gesetzlichen Mindeststrafen betragen:

zu 1. und 2.:  750 Euro

gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG,  BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007 – ebenso § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,                      zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005  (= "Vorgängerbestimmung")

zu 3.:  100 Euro

gemäß der zur Tatzeit geltenden Strafbestimmung § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005.

 

Falls die Verhängung dieser Mindeststrafen eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02 u.a.

 

Im vorliegenden Fall ist zu Gunsten des Bw auszuführen:

-         betreffend das Verkehrsrecht ist beim Bw nur eine einzige geringfügige Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG vorgemerkt

-         beim Bw liegt – da die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen wurde  –  "Schuldeinsicht"  vor

-         die transportierte Menge hat nur 22 Liter Diesel betragen – im Vergleich  zu einem Tankwagen ist daher die abstrakte Gefahr deutlich geringer!

 

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt  und  vertretbar,  § 20 VStG  vollinhaltlich  anzuwenden  und     die Geldstrafen     sowie    Ersatzfreiheitsstrafen   auf

-         zu 1.:                  375 Euro                         48 Stunden

-         zu 2.:                  375 Euro                         48 Stunden     sowie

-         zu 3.:                    50 Euro                         12 Stunden

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %  der  neu  festgesetzten  Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

Zu den erstinstanzlichen Straferkenntnissen VerkR96-3520-2007 ("Absender") und VerkR96-3521-2007 ("Verpacker"):

Ist ein- und dieselbe Person iSd GGBG Verpacker, Absender und Beförderer eines Gefahrgutes, so kann eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nur betreffend eine (einzige) dieser Funktionen – idR ist dies die Funktion des Beförderers – erfolgen.

VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0313; vom 25.11.2004, 2003/03/0231;                vom 19.10.2004, 2003/03/0230; vom 27.5.2004, 2002/03/0315; vom 20.7.2004, 2002/03/0214; vom 25.2.2004, 2001/03/0386;  vom 25.2.2004, 2001/03/0373.

 

Zu VerkR96-3520-2007 ("Absender"):

Betreffend das "fehlende Beförderungspapier" wurde der Bw als "Beförderer"  rechtskräftig bestraft – eine Bestrafung des Bw in seiner Funktion als "Absender" ist somit nicht (mehr) möglich.

 

Zu VerkR96-3521-2007 ("Verpacker"):

Betreffend die "nicht zulässige Verpackung" wurde der Bw als "Beförderer" rechtskräftig bestraft – eine Bestrafung des Bw in seiner Funktion als "Verpacker" ist somit – ebenfalls – nicht (mehr) möglich.

 

Betreffend die erstinstanzlichen Straferkenntnisse

-         VerkR96-3520-2007 ("Absender")  und

-         VerkR96-3521-2007 ("Verpacker")

war(en)  daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufzuheben

-         die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen  und

-         festzustellen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten              zu  bezahlen  hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG;

 

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