Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521837/8/Kof/Jo

Linz, 11.02.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. , G, B S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03.07.2007, VerkR21-15339-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern  und  vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeugen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  mit  der  Maßgabe  bestätigt,  dass

-         die Entziehung der Lenkberechtigung sowie

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

für  die  Dauer  der  gesundheitlichen  Nichteignung  festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2  iVm  § 8 Abs.3 Z4 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                      dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

 

 

 

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B ab 4. Jänner 2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von  Kraftfahrzeugen  entzogen   und

-         das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ab 4. Jänner 2007 bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken solcher KFZ verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:

"Ich sehe nach wie vor nicht ein, dass mir zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden angelastet werden. Es hat sich dabei um keine Verkehrsunfälle mit Sachschaden gehandelt bzw. habe ich nicht Fahrerflucht begangen, da ich von einer Beschädigung, die später behauptet wurde, nichts bemerkt habe.

Es waren alles Lügen meiner Unfallgegnerin.

Außerdem habe ich nur gutmütigerweise die behaupteten Sachschäden bezahlt.

 

Auch die verkehrspsychologische Untersuchung ist meiner Ansicht nicht richtig.

Ich bin ein guter Autofahrer – das sagen alle die mich kennen – und ich weiß das. Ich brauche den Führerschein, um die täglichen Besorgungen des Alltages erledigen zu können.

Ich bin ein guter und sicherer Autofahrer, der schon lange Jahre unfallfrei Auto lenkt und sehe daher den Entzug der Lenkberechtigung überhaupt nicht ein."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Beim Bw wurde am 12.12.2006 eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt.  Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle fair-care hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 13.12.2006 erstellt.

 

Zusammenfassung der Befunde / Gutachten:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen lassen massive Defizite in den Bereichen visuelle Auffassung, Überblicksgewinnung, Reaktionszeit, Belastbarkeit, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik, logisches Denkvermögen und  Erinnerungsvermögen erkennen und sind in ihrer Gesamtheit massiv beeinträchtigt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dementsprechend von keiner ausreichenden Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B auszugehen.

 

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist der Bw zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  der  Klasse B

 

" n i c h t   g e e i g n e t ".

 

Anmerkung: Da bei Würdigung des bereits fortgeschrittenen Alters des Untersuchten eine Verbesserung der Leistungsvoraussetzungen nicht zu erwarten ist, wird von  einer  weiteren  verkehrspsychologischen  Untersuchung  abgeraten."

 

Anschließend hat der Amtsarzt der erstinstanzlichen Behörde das Gutachten              gemäß § 8 FSG vom 21.12.2006 erstellt und im Ergebnis ausgeführt , dass der Bw                

-         zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  der  Gruppe 1 – Klasse B  sowie

-         zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

gesundheitlich  nicht  geeignet  ist.

 

Begründung

"Der Bw wurde einer amtsärztl. Untersuchung von Seiten der Verkehrsabteilung zugeführt, da er zwei kleine Unfälle nicht bemerkt hatte.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 6.11.06 zeigte sich insgesamt ein leicht reduzierter AZ mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Extremitäten bei fortschreitender Polyarthrose.

Das Gangbild gestaltet sich mit einem Stock re hinkend, kleinschrittig.

Im Explorationsgespräch war der Patient völlig uneinsichtig, zeigte ein leicht paranoides Gedankengut ("das sind lauter Lügen; ich fahre seit 40 J. ohne Unfall. Ich habe keine Probleme beim Fahren") und es zeigte sich der V.a. kognitive Einschränkungen, weshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet werden musste.

Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung, dat. 13.12.06 wurde der Verdacht bestätigt: die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen lassen massive Defizite in den Bereichen visuelle Auffassung, Überblicksgewinnung, Reaktionszeit, Belastbarkeit, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik, logisches Denkvermögen und Erinnerungsvermögen erkennen und sind in ihrer Gesamtheit massiv beeinträchtigt. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Bw daher nicht geeignet zum Lenken von KFZ.

Aus amtsärztlicher Sicht muss aufgrund des ärztlichen Untersuchungsbefundes und des negativen Testergebnisses bei der VPU der Schluss gezogen werden, dass der Bw aufgrund der nachgewiesenen Leistungsdefizite nicht in der Lage ist, sich angepasst im Straßenverkehr zu verhalten und es muss mit Fehlreaktionen besonders in riskanten bzw. komplexen Verkehrssituationen gerechnet werden. Da derartige komplexe Verkehrssituationen auch im örtlichen Nahbereich auftreten, kann auch eine örtliche Beschränkung der Lenkberechtigung amtsärztlicherseits keinesfalls befürwortet werden.

Abschließend heißt es im VPU-Gutachten:

Da bei Würdigung des bereits fortgeschrittenen Alters des Untersuchten eine Verbesserung der Leistungsvoraussetzungen nicht zu erwarten ist, wird von einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung abgeraten.

Diese Aussage ist medizinischerseits nicht zu widerlegen."

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

In der Stellungnahme vom 06.02.2008 hat der Bw zur verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie zum Gutachten des Amtsarztes Folgendes ausgeführt:

"Wie der Amtsarzt bzw. der Verkehrspsychologe behaupten kann, dass ich zum Lenken von PKW`s nicht geeignet bin, ist mir ein Rätsel.

Ich weiß, dass ich mit dem Auto fahren kann und das seit 40 Jahren unfallfrei bzw. ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Ich sehe den Entzug des Führerscheines in keiner Weise ein, weil die darin angeführten Behauptungen falsch sind."

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – im vorliegenden Fall: § 3 Abs.1 Z3 leg.cit. (gesundheitliche Eignung) – nicht mehr gegeben sind,              von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gem. § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesund-                     heitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gem. § 24 Abs.4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken                                  von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, so hat gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG                       das  Gutachten  "nicht geeignet"  zu  lauten!

 

Personen, welche nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad oder                ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß                      § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes – mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes – Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Eine Partei muss dem Gutachten des Amtssachverständigen durch Vorlage eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten;

VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0042; vom 07.04.1992, 91/11/0010 mwH.

 

Durch eine bloß gegenteilige Behauptung – welche einer Sachverständigen-grundlage entbehrt – kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden;  VwGH vom 25.04.1989, 88/11/0083 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat somit sowohl gegen diese verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch gegen das Gutachten des Amtsarztes der erstinstanzlichen Behörde keinen einzigen inhaltlichen Einwand erhoben, sondern diese im Ergebnis nur pauschal als "unrichtig" bezeichnet.

 

Sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch das Gutachten des Amtsarztes der erstinstanzlichen Behörde sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Somit steht fest, dass der Bw sowohl zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, als auch zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG sowie § 32 Abs.1 Z1 iVm § 25 Abs.2 FSG ist die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Lenkverbot für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festzusetzen.

 

Es war daher die Berufung – mit der im Spruch angeführten Maßgabe –                    als  unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen               und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung – gesundheitliche Nichteignung

  

 

 

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