Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521872/2/Ki/Da

Linz, 14.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S S, L, B, vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Jänner 2008, AZ: FE-4/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 30 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 3. Jänner 2008, AZ: FE-4/2008, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 25.2.2004 unter Zl. F 299/2004, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 31.12.2007 entzogen, ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 31.12.2007, verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, verlangt, der Berufungswerber habe spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 3. Jänner 2008 vollinhaltlich bestätigt und darüber hinaus gem. § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 4. Februar 2008 bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben und ausgeführt, dass er nicht bestreitet, dass er die Atemluftuntersuchung zunächst verweigert habe, er begründet dies jedoch im Wesentlichen mit einer beleidigenden Aussage eines Polizeibeamten und er habe aus dieser Situation heraus dem Polizeibeamten gesagt, er würde die Atemluftuntersuchung machen, wenn er darauf bestehe und ausdrücklich betont, dass er sich einer Blutabnahme unterziehen werde.

 

Weiters bemängelt er, dass eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet worden wäre, was vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig sei. Es sei bei ihm kein Alkoholisierungsgrad ermittelt worden und sei daher auch die zwingende Wirkung dieses Paragrafen nicht gegeben.

 

Angestrebt wird, dass der Berufung Folge gegeben wird.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der PI Landhaus (Stadtpolizeikommando Linz) vom 31. Dezember 2007 lenkte der Meldungsleger (BI G H) am 31. Dezember 2007, um 02.55 Uhr, den Funkwagen "LH 2" am Europaplatz (von der Franckstraße kommend) in Richtung stadteinwärts. An der Kreuzung mit der Blumauerstraße –Goethestraße hielt er den Funkwagen infolge Rotlichtes der VLSA am rechten der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen an. Links neben dem Funkwagen hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug angehalten und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Da der Meldungsleger ihn zur Kontrolle anhalten wollte, gab er dem Berufungswerber durch die geöffnete Seitenscheibe mit der MagLite und aufgestecktem roten Anhaltekegel ein deutlich sichtbares Haltezeichen. Weiters deutete er dem Berufungswerber mit Handzeichen, nach der Kreuzung rechts zuzufahren. Nachdem die VLSA für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger auf Grünlicht geschaltet hatte, fuhr der Berufungswerber weg und bog unmittelbar hinter dem Funkwagen nach links in die Blumauerstraße ein. Die VLSA für Linksabbieger zeigte zu diesem Zeitpunkt Rotlicht. Der Berufungswerber wollte sich offensichtlich der Anhaltung entziehen, er beschleunigte trotz rutschiger Schneefahrbahn stark und flüchtete auf die Goethestraße in Richtung stadteinwärts. Er konnte im Bereich des Hauses Goethestraße 59 überholt und zur Anhaltung gezwungen werden. Der Berufungswerber und sein Beifahrer wurden mit gezogener Dienstpistole zum Aussteigen aufgefordert. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden beim Berufungswerber deutliche Symptome einer Alkoholisierung festgestellt. Im Fußraum des Beifahrers wurde eine fast leere Whiskyflasche vorgefunden. Der Berufungswerber verweigerte sowohl den Alkovortest als auch die Mitfahrt zum nächstgelegenen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung. Er wurde über Rechtsfolgen aufgeklärt, er gab an, dass er sich nur Blut abnehmen lässt.

 

Im der Beilage beiliegenden Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung wurden verschiedene Alkoholisierungssymptome, nämlich deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderter Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute sowie enthemmtes Benehmen attestiert. Weiters liegt der Anzeige eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines gem. § 39 Abs.1 FSG am 31. Dezember 2007 bei.

 

Gegen den zunächst ergangenen Mandatsbescheid wurde vom Berufungswerber rechtzeitig die Vorstellung erhoben und es hat die Bundespolizeidirektion Linz in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Es handelt sich um eine erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anzeige festgehalten wurde, zugetragen hat. Letztlich hat der Berufungswerber selbst eingestanden, dass er den Alkotest zunächst verweigert hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Übertretungen nach § 99 Abs.1 lit.b StVO, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol (im Ausmaß des § 99 Abs.1 lit.a StVO) beeinträchtigten Zustand (VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 u.a.).

 

Dass in derartigen Fällen eine Entziehung der Lenkberechtigung analog bei einer Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 geboten ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 26 Abs.2 FSG, wonach ausdrücklich dort ohne zu unterscheiden eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 genannt ist.

 

Aus der vorliegenden Anzeige und letztlich auch vom Berufungswerber unbestritten ergibt sich, dass er am 31. Dezember 2007 um 03.08 Uhr in Linz im Bereich Goethestraße 59 den Alkotest verweigert hat und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen. Dass letztlich der Berufungswerber doch eine Blutabnahme verlangt hat, vermag nicht zu entlasten, zumal eine solche nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. Es sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Herr S zur Ablegung des Alkotests nicht in der Lage gewesen wäre und es wurden von ihm solche Umstände auch nicht behauptet.

 

Was die Entzugsdauer anbelangt, so ist gemäß § 7 Abs.4 FSG eine entsprechende Wertung durchzuführen. Im vorliegenden Falle ist jedoch eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten gesetzlich vorgesehen, sodass eine Wertung nur dann vorzunehmen wäre, wenn eine längere Entziehungsdauer festgelegt werden müsste. Wie auch die Erstbehörde, erachtet aber der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle infolge der bisherigen offensichtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten das Auslangen gefunden werden kann bzw. erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Mindestentzugsdauer wieder hergestellt ist. In Anbetracht der gesetzlichen festgelegten Festlegung verbleibt jedoch kein Raum für Überlegungen dahingehend, eine kürzere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes waren sohin die gegenständlichen Anordnungen zwingend geboten, auch diesbezüglich unterscheidet der Gesetzgeber nicht hinsichtlich Übertretungen gem. § 99 Abs.1 lit.a bzw. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. Der Rechtsmittelwerber wurde sohin durch diese Anordnungen nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. In § 30 Abs.1 FSG kann die Behörde Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

ausdrücklich zu verbieten,

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

zu gestatten.

 

Nachdem die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers für die festgelegte Dauer festgestellt wurde, war es geboten, auch das Recht abzuerkennen, allfällig von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen bzw. das Lenken der in § 32 Abs.1 FSG angeführten Kraftfahrzeuge zu verbieten.

 

3.4. Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich seiner sozialen Verhältnisse muss, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile nicht berücksichtigt werden können.

 

3.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Falle des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH vom 20.2.1990, 89/11/0252 u.a.).

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.


 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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