Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162514/15/Zo/Jo

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau B G, geb. , vertreten durch M B, O G, S, vom 14.09.2007, gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 24.08.2007, Zl. S 3407/ST/07, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.02.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 13.12.2006 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  dieses in der Zeit von 14.38 Uhr bis 14.49 Uhr in 4400 Steyr, Färbergasse 9 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" zum Parken abgestellt habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass beim vorliegenden Sachverhalt § 21 VStG hätte angewendet werden müssen. Außerdem liege kein Verschulden der Berufungswerberin vor, das Fahrzeug sei nicht von ihr sondern von Herrn M G abgestellt worden.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.02.2008. An dieser hat die Berufungswerberin ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen, ihr Vertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz waren entschuldigt. Der Zeuge M
G ist ebenfalls ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  war am 13.12.2006 in der Zeit von 14.38 Uhr bis 14.49 Uhr in 4400 Steyr, Färbergasse 9 zum Parken abgestellt. In diesem Bereich besteht ein beschildertes Parkverbot.

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW, mit Strafverfügung vom 10.05.2007 wurde ihr die konkrete Verwaltungsübertretung vorgehalten und eine Geldstrafe verhängt. Sie hat gegen diese, vertreten durch Herrn B einen unbegründeten Einspruch eingebracht, weshalb sie mit Schreiben vom 02.07.2007 zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung hat sie keine Folge geleistet, weshalb das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen ist. Erstmals in der Berufung hat die Berufungswerberin geltend gemacht, dass das Fahrzeug von ihrem Sohn, Herrn M
G, abgestellt worden sei.

 

4.2. Dazu  hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerberin wurde sowohl in der Strafverfügung als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass sie das gegenständliche Parkdelikt begangen hat. Sie hat sich dazu mit keinem Wort geäußert. Erst neun Monate nach der Übertretung hat sie in der Berufung ihren Sohn als angeblichen Lenker angegeben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche zu Unrecht beschuldigt wird, diesen Umstand sofort geltend macht. Die Behauptung eines anderen Fahrzeuglenkers nach Ablauf der Verjährungsfrist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem diesen keine verwaltungsbehördliche Verfolgung mehr droht, ist daher nicht glaubwürdig. die Berufungswerberin ist auch ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und konnte daher auch nicht darlegen, weshalb sie den angeblichen Fahrzeuglenker nicht sofort bekannt gegeben hat. Der Umstand, dass sie an der Wahrheitsfindung nicht mitgewirkt hat, ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass sie selbst das Fahrzeug an der angeführten Straßenstelle abgestellt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist das Parken außer in den in Abs.1 angeführten Fällen im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" verboten.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat ihr Fahrzeug im Parkverbotsbereich abgestellt, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Es liegen keinerlei Umstände vor, welche ihr Verschulden ausschließen würden, weshalb ihr die Übertretung auch subjektiv zuzurechnen ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Das Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin, wonach diese kein Verschulden treffen würde, ist in keiner Weise näher ausgeführt und kann daher nicht nachvollzogen werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Verwaltungsübertretungen 726 Euro. Die verhängte Geldstrafe schöpft diesen Strafrahmen ohnedies nur zu 5 % aus. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe liegen dagegen nicht vor. Der Strafbemessung ist die von der Erstinstanz vorgenommene Vermögensschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde zu legen, weil die Berufungswerberin dieser nicht widersprochen hat. Eine Herabsetzung der Strafe kommt sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

§ 21 VStG konnte entgegen dem Berufungsvorbringen nicht angewandt werden, weil es sich um ein typisches Parkdelikt handelt. Es wurden keinerlei Umstände geltend gemacht, weshalb der vorliegende Fall hinsichtlich seines Unrechtsgehaltes bzw. des Verschuldens der Berufungswerberin von den sonstigen Parkdelikten abweichen sollte, weshalb eine Ermahnung nicht möglich ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Beilagen

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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