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VwSen-130582/6/Gf/Mu/Se

Linz, 22.02.2008

meisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2008, Zl. 933/10-505495, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2008, Zl. 933/10-505495, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. November 2007, Zl. 933/10-505495, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 7. Jänner 2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 21. Jänner 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit dem 2. Oktober 2007 im Krankenstand befinde. Insbesondere sei er während der Abholfrist auf Grund eines schweren Burnouts bettlägrig gewesen.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-505495; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. November 2007, Zl. 933/10-505495, laut Zustellnachweis am 10. November 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt; sie gilt daher als mit diesem Tag zugestellt.

Die Zweiwochenfrist begann daher am 10. November 2007 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 26. November 2007. Der erst am 28. November 2007 per e-mail eingebrachte Einspruch erwies sich sohin prima vista als verspätet.

Mit Schreiben vom 29. November 2007, Zl. 933/10-505495, wurde der Berufungswerber daher seitens der Erstbehörde aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 gibt er jedoch nur an, dass er seit 2. Oktober 2007 im Krankenstand sei, wobei er auf eine beigelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 6. Dezember 2007 verweist.

Nachdem aus dem vorgelegten Akt ersichtlich war, dass der Einspruch verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 7. Februar 2008, Zl. VwSen-130582/2/Gf/Mu/Ga, nochmals Gelegenheit gegeben, zur Frage seines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle bzw. insbesondere seiner allfälligen Ortsabwesenheit i.S.d. § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes ho. einlangend bis zum 25. Februar 2008 Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls seine Abwesenheit von der Abgabenstelle durch geeignete Beweismittel zu belegen.

Der Berufungswerber gibt jedoch in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2008 nur an, dass er sich am 26. November 2007 (wie aus dem Akt hervorgeht, gemeint wohl: 28. November 2007), obwohl er auf Grund seiner Krankheit eigentlich bettlägrig gewesen sei, nur mit großer Mühe persönlich zum Magistrat Linz habe begeben können und ihm dort vom zuständigen Beamten empfohlen worden sei, per e-mail einen Einspruch zu erheben, den er daraufhin auch sofort eingebracht habe. Anschließend sei er weiterhin krank – und meistens bettlägrig – gewesen.

3.3. Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb aber eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegt damit im Ergebnis jedoch nicht vor, im Gegenteil: Einerseits gesteht der Rechtsmittelwerber selbst zu, dass es ihm faktisch sehr wohl möglich war, sich trotz seiner Krankheit persönlich zum Magistrat zu begeben, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihm die Abholung der Strafverfügung beim Postamt nicht möglich gewesen sein sollte. Andererseits hätte die Auskunft beim Magistrat Linz offenkundig auch früher – nämlich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist – und v.a. auch ohne persönliche Vorsprache, nämlich z.B. telefonisch eingeholt werden können.

Indem der Beschwerdeführer jedoch derartige Vorkehrungs- bzw. Alternativmaßnahmen unterlassen hat, muss er sich das Versäumen der Frist auch persönlich zurechnen lassen.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher davon auszugehen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung tatsächlich am 10. November 2007 zu laufen begonnen hat und sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 26. November 2007 endete. Der erst am 28. November 2007 per e-mail eingebrachte Einspruch erweist sich sohin im Ergebnis als verspätet.

Dieser war daher – wie im vorliegenden Fall geschehen – als unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.

3.3. Aus allen diesen Gründen war somit die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

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