Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400935/6/WEI/Ga

Linz, 12.03.2008

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß in der Schubhaftbeschwerdesache des I A, vertreten durch Mag. T T, Rechtsanwalt in R, aus Anlass des nachträglich gestellten Antrags auf Kotenersatz vom 2. März 2008 den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 83 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 79a 1 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit  Erkenntnis vom 21. Februar 2008 hat der Oö. Verwaltungssenat der Schubhaftbeschwerde des Einschreiters Folge gegeben und den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 10. Jänner 2008, Zl. Sich 40-32-2008-Sk, sowie die darauf beruhende Anhaltung des Beschwerdeführers (Bf) seit 10. Jänner 2008 für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus gehende unzulässige Anträge wurden zurückgewiesen.

 

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz zugunsten des Bf als obsiegender Partei wurde mangels Antragstellung gemäß § 79a AVG nicht getroffen.

 

2. Mit der nunmehr per E-Mail eingebrachten rechtsfreundlichen Eingabe vom 2. März 2008 (Einlangen am 3.3.2008, weil außerhalb der Amtsstunden eingebracht) wurde nachträglich ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 660,80 Euro für den Schriftsatzaufwand gestellt. Begründend wir dazu wie folgt ausgeführt:

 

"Grundsätzlich ist gem. § 74 (2) AVG der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann.

 

Für das gegenständliche Verfahren ist § 79a AVG die speziellere Norm. Gem. § 79a (6) ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, steht dem Einschreiter der Antrag auf Kostenersatz noch offen.

 

Während gem. § 79a (7) AVG die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 auch für den Aufwandersatz nach § 79a (1) gelten, ist § 59 (3) VwGG gegenständlich nicht anzuwenden."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Auf Grund des Verweises im § 83 Abs 2 FPG ist im Schubhaftbe­schwerdeverfahren neben den Verfahrensbestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG auch der § 79a AVG über den Kostenersatz bei Beschwerden wegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Der § 79a AVG regelt für solche besonderen Beschwerdeverfahren abweichend vom Grundsatz des § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, den Aufwandersatz für die obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren.

 

Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz (nur) auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zum Unterschied vom § 59 Abs 2 VwGG wurde zwar nicht ausdrücklich normiert, dass Schriftsatzaufwand schon im Schriftsatz zu beantragen ist, auch wenn dies bei Rechtsanwälten durchaus die übliche Vorgangsweise darstellt. Der Kostenersatz­antrag kann auch noch später rechtzeitig gestellt werden. Als Endzeitpunkt, bis zu dem ein solcher Antrag gestellt werden muss, wird im § 79a Abs 6 Satz 2 AVG der "Schluss der mündlichen Verhandlung" genannt. Diese späteste Möglichkeit steht allerdings nur offen, wenn eine mündliche Verhandlung tatsächlich durchgeführt wurde. Ansonsten bedeutet ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag Verlust des Anspruches (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1168, Anm 8 zu § 79a AVG).

 

3.2. Unzutreffend und nicht nachvollziehbar ist die im gegenständlichen Antrag geäußerte Rechtsansicht, dass dem Einschreiter der Antrag auf Kostenersatz noch offen stünde, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Selbst wenn man die Ansicht teilen wollte, dass § 74 Abs 2 AVG (ungeachtet der lex specialis des § 79a AVG) anwendbar ist, so bedeutete dies nur, dass im Falle des Unterbleibens einer Verhandlung der Antrag (bei sonstigem Anspruchsverlust) so rechtzeitig gestellt hätte werden müssen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen hätte werden können (so Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens­gesetze I2 [1998], 1738, Anm 13 zu § 79a AVG).

 

Auch dieser Verpflichtung ist der Einschreiter und Bf offensichtlich nicht nachgekommen. Er hätte schon im Hinblick auf die Regelung des § 83 Abs 2 Z 1 FPG damit rechnen müssen, dass eine mündliche Verhandlung im Schubhaftbeschwerdeverfahren unterbleiben kann. Dies um so mehr als auch die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft im gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen einer Woche zu ergehen hatte (§ 83 Abs 2 Z 2 FPG). Die belangte Behörde hat die am 14. Februar 2008 bei ihr eingebrachte Schubhaftbeschwerde mit ihrem Verwaltungsakt im Postweg so spät vorgelegt, das die Sendung erst am 19. Februar 2008 um 15:15 Uhr beim Oö. Verwaltungssenat einlangte. Die Entscheidung hatte demnach in der kurzen Zeit bis 21. Februar 2008 zu ergehen, um die Wochenfrist einhalten zu können.

 

3.3. Da ein Antrag auf Kostenersatz vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden war, durfte der Oö. Verwaltungssenat sowohl im Hinblick auf § 79a Abs 6 AVG als auch auf § 74 Abs 2 AVG keine Kosten zusprechen. Der nunmehr nachträglich gestellte Antrag auf Kostenersatz ist in jedem Falle als verfristet und damit als unzulässig anzusehen. Er war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro für den Antrag auf Kostenersatz entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

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