Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162589/4/Fra/Ba

Linz, 18.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D B, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. September 2007, VerkR96-14616-2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems  hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 29.8.2007, VerkR96-14616-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant. Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 31.8.2007 zugestellt. Die Übernahme der Strafverfügung ist durch Unterschrift und durch den Datumsvermerk auf dem Rückschein dokumentiert. Der Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 18.9.2007 dem Postamt L zur Beförderung übergeben und ist am 19. September 2007 bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Einspruchsfrist jedoch schon am 14. September 2007 abgelaufen ist, wurde sohin der Einspruch verspätet eingebracht.

 

3.2.  Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Erhebung des Einspruches wird seitens des Bw nicht in Abrede gestellt, er behauptet auch keinen Zustellmangel. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Es ist daher davon auszugehen, dass die beeinspruchte Strafverfügung rechtswirksam zum oa. Zeitpunkt zugestellt wurde. Auf Grund der verspäteten Erhebung des Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Da sohin der angefochtene Bescheid rechtens ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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