Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162633/6/Ki/Bb/Jo

Linz, 19.02.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, geb. , S, L K, vom 15.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26.9.2007, Zl. VerkR96-8505-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                 Der Berufung gegen Faktum 1. (Verwaltungsübertretung nach         § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.              Betreffend Faktum 2. und 3. (Verwaltungsübertretungen nach        § 103 Abs.4 KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

III.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich damit auf           15 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe zu Faktum 1.).          Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe zu Faktum 1.) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 ff und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26.9.2007, Zl. VerkR96-8505-2006 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Lkw, , wie am 19.7.2006 um 11.10 Uhr anlässlich einer Kontrolle in Pasching, auf Höhe des Anwesens An der Traunerkreuzung 1 festgestellt worden sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass

 

1.     der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B T gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass ein Metallcontainer und ein Hubwagen nicht gesichert wurden,

2.     vor Antritt der Fahrt der Namen des Lenkers in das Schaublatt des Fahrtenschreibers eingetragen wurde. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B T gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass im Schaublatt für den 18.7.2006 die erforderlichen Eintragungen nicht ordnungsgemäß vorhanden waren, da der Name des Lenkers nicht in entsprechender Weise eingetragen worden sei und

3.     vor Antritt der Fahrt der Namen des Lenkers in das Schaublatt des Fahrtenschreibers eingetragen wurde. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B T gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass im Schaublatt für den 19.7.2006 die erforderlichen Eintragungen nicht ordnungsgemäß vorhanden waren, da der Name des Lenkers nicht in entsprechender Weise eingetragen worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach                  1. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967, 2. und 3. jeweils nach          § 103 Abs.4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn jeweils gemäß                     § 134 Abs.1 KFG 1967 zu Faktum 1. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zu Faktum 2. und 3. eine Geldstrafe von je 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 48 Stunden) verhängt wurde.

Überdies wurde er gemäß § 64 VStG 1991 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 37 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber am 15.10.2007 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Berufung.

 

Er hat dabei vorgebracht, dass es ihm als Besitzer mehrerer Lkws nicht möglich sei, die Sicherung der Ladung zu überwachen. Gegenständlicher Lkw sei ständig für die Spedition S unterwegs. Die bei ihm beschäftigten Lenker würden ausdrücklich dahingehend belehrt, dass die Ladung ausreichend zu sichern sei und die Tachometerscheiben den Vorschriften entsprechend auszufüllen seien. Weiters würden sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften selbst verantwortlich seien. Von ihm als Zulassungsbesitzer werde ausreichend Material wie Zurrgurte, Spannlatten und Antirutschplatten zur Verfügung gestellt. Aus angeführten Gründen ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29.10.2007,    Zl. VerkR96-8505-2006 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden     (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und bereits aufgrund dieser feststeht, dass die Spruchpunkte 2. und 3. des mit der Berufung angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben sind und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Der Berufungswerber war zur Vorfallszeit am 19.7.2006 Zulassungsbesitzer des Lkws mit dem Kennzeichen . Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich am 19.7.2006 um 11.10 Uhr in Pasching, An der Traunerkreuzung 1, wurde dieser Lkw von Herrn T B gelenkt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden mehrere Mängel, nämlich die nicht vorschriftsmäßig gesicherte Ladung - ein Metallcontainer und ein Hubwagen wurden ohne jegliche Ladungssicherung transportiert - und die fehlende Eintragung des Vornamens auf den Schaublättern vom 18.7. und 19.7.2006 festgestellt. Der Anzeige wurden Lichtbilder über die nicht gesicherte Ladung und den Lkw beigelegt.

 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:
 
Zu I.:
 
3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG, BGBl. Nr.267/1967, idF. BGBl. I Nr.117/2005 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. 
 
Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG, BGBl. Nr.267/1967, idF. BGBl. I Nr.117/2005 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
 
3.2. Es blieb durch den Berufungswerber sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung unbestritten, dass der Lkw, Kennzeichen, wie ihm vorgeworfen wurde, nicht den Vorschriften entsprechend beladen war. Entsprechend der vorliegenden Lichtbilder ist nachweislich dokumentiert, dass zum Vorfallszeitpunkt ein Metallcontainer und ein Hubwagen ohne jegliche Ladungssicherung transportiert wurden. 
 
Der Berufungswerber hat jedoch behauptet, der Lkw sei zum relevanten Zeitpunkt dauerhaft an die Firma S vermietet gewesen. Er wurde deshalb mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.1.2008, Zl. VwSen-162633/2, nachweislich aufgefordert, den diesbezüglichen Mietvertrag bzw. allfällige sonstige entsprechende Nachweise darüber vorzulegen, dass der Lkw tatsächlich zumindest am 19.7.2006 vermietet war und damit nicht in seiner Verfügungsgewalt stand. 
 
Mit Eingabe vom 31.1.2008 hat der Berufungswerber bekanntgegeben, dass der Lkw seit 2005 bei der Spedition S R im Dauereinsatz sei und nach Stunden abgerechnet werde. Über einen schriftlichen Mietvertrag verfüge er nicht, sondern es gäbe eine mündliche Vereinbarung. Er legte diesbezüglich mehrere Leistungsnachweise und Monatsabrechnungen, unter anderem auch für Juli 2006, vor.  
 
Diese vom Berufungswerber vorgelegten Abrechnungen stellen aber keinen Nachweis für eine Vermietung des Lkws an die Firma S – wie vom Bw behauptet - dar, sondern ist aus diesen Unterlagen abzuleiten, dass der Berufungswerber mit seinem Lkw für die Firma S, R Lieferungen, konkret Zustellungen und Abholungen durchführt und diese Leistungen der Firma S in Rechnung stellt. 
 
Den Berufungswerber trifft im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und seine (bloßen) Behauptungen unter Beweis zu stellen. Es ist daher mangels Vorlage geeigneter Nachweise für eine Vermietung des Lkws zum Vorfallszeitpunkt an die Firma S, davon auszugehen, dass der Lkw mit dem Kennzeichen  zur Tatzeit am 19.7.2006 in der Verfügungsgewalt des Berufungswerbers stand und er als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges für die nicht ordnungsgemäße Beladung zur Verantwortung zu ziehen ist.
 
Wenn er vermeint, es treffe ihn kein Verschulden, da er die bei ihm beschäftigten Lenker ausdrücklich über die Ladungssicherung belehren und darauf aufmerksam machen würde, dass sie selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich seien, muss dieser Argumentation jedoch entgegen gehalten werden, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist. 
 
Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sicht tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145). 
 
Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). 
 

Dass der Berufungswerber über ein der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem verfügt, konnte er auch im Berufungsverfahren nicht belegen. Er hat weder dargelegt, welche Maßnahmen sein Unternehmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, noch hat er ansatzweise das Vorhandensein eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems zu behaupten versucht. Er hat lediglich angegeben, dass es ihm als Besitzer mehrerer Lkws nicht möglich sei, die Sicherung der Ladung zu überwachen. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers überhaupt nicht existiert. Dies wird auch durch die zahlreichen vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen des Berufungswerbers untermauert. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht und konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des              § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG, BGBl. Nr.267/1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2005 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

3.3.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits um die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ist im Rahmen der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Entsprechend der beigelegten Verwaltungsvormerkungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Ried ist der Berufungswerber nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Er weist zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG auf, wovon zumindest zwei zum gegenständlichen Begehungszeitpunkt bereits evident und als straferschwerend zu werten waren.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe und kann keineswegs als überhöht angesehen werden. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann (noch) als angemessen angesehen werden, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystem die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

3.4. Gemäß § 103 Abs.4 KFG Satz 1 und 2, BGBl. Nr. 267/1967, idF. BGBl. I Nr. 117/2005 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. 
 
3.5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ als Tatortbehörde am 18.10.2006 zu Zl. VerkR96-21558-2006 eine Strafverfügung, in welcher sie einerseits davon ausging, dass auf das in Rede stehende Fahrzeug § 103 Abs.4 KFG anwendbar ist, weshalb dem Berufungswerber betreffend die Verwaltungsübertretungen 2. und 3. als verletzte Rechtsvorschrift jeweils § 103 Abs.4 KFG vorgeworfen wurde, andererseits wurde aber im Spruch dieser Übertretungen festgestellt, dass das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müsse.  
 
Die in § 103 Abs.4 Satz 1 und 2 KFG geregelten Verpflichtungen, setzen aber die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem Fahrtschreiber voraus. Dies ist aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ableitbar. § 103 Abs.4 KFG gilt daher "nur" für Fahrtschreiber, nicht auch für Kontrollgeräte. Für Kontrollgeräte gilt Art.15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (vgl. in diesem Zusammenhang auch Kraftfahrgesetz, KFG, Grundtner/Pürstl, 6. Auflage, Anmerkung 34) zu § 103 Abs.4 KFG, Seite 321). 
 
Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26.9.2007, Zl. VerkR96-8505-2006, wurde diesbezüglich eine Spruchkorrektur vorgenommen und dem Berufungswerber nunmehr zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, dafür zu sorgen, dass vor Antritt der Fahrt der Name des Lenkers in das Schaublatt des Fahrtenschreibers eingetragen wurde. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 103 Abs.4 KFG vorgeworfen. 
 
Diese Spruchkorrektur ist jedoch nach der in § 31 Abs.2 VStG festgelegten Verjährungsfrist von sechs Monaten erfolgt, sodass mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und diese Korrektur nicht mehr zulässig war. Es liegen damit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2. und 3. keine entsprechenden tauglichen Verfolgungshandlungen vor, sodass in diesen Punkten das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.
 
Zu III.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlichen Bestimmungen. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum