Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162635/2/Sch/Ps

Linz, 21.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, geb. am, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2199-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG), zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2199-2007, wurde über Herrn R H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 83 iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt, weil er am 23. August 2007 um 14.55 Uhr in der Gemeinde Aigen im Mühlkreis, Hauptstraße, Höhe Friedhof, als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem amtlichen, welcher am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt von V L verwendet wurde, nicht dafür gesorgt habe, dass dieser den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da mit dem inländischen Zugfahrzeug ein ausländischer Anhänger gezogen wurde, bei dem hinten keine mit dem Zugfahrzeug idente rote Kennzeichentafel angebracht war, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn hinten eine § 49 Abs.3 KFG entsprechende Kennzeichentafel angebracht ist und das ausländische Kennzeichen durch diese verdeckt ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet den Sachverhalt an sich nicht, vermeint aber, dass eine Bestrafung aus zwei Gründen nicht rechtens sei. Zum einen verweist er darauf, dass die Disposition über Fahrzeuglenker einschließlich der Fahrzeuge von anderen Speditionen durchgeführt würden und diese somit teilweise wochenlang nicht von ihm als Fahrzeughalter kontrolliert werden könnten. In diesem Sinne seien seine Fahrzeuglenker angewiesen worden, dass die Fahrzeuge den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere auch dem KFG.

 

Zum anderen hält der Berufungswerber die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses gegen seine Person für eine unzulässige Doppelbestrafung, da auch der Fahrzeuglenker wegen desselben Deliktes bereits belangt worden sei.

 

Zum ersteren Einwand des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur im Hinblick auf das von einem Zulassungsbesitzer zu verlangende Kontrollsystem bezüglich seiner Lenker bzw. Fahrzeuge einen strengen Maßstab anlegt. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber nicht einmal ansatzweise das Vorhandensein eines Kontrollsystems in seinem Betrieb überhaupt behauptet, müsste dieses so ausgestattet sein, dass Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften soweit wie möglich wirksam entgegen getreten wird. In diesem Sinne wäre, wie vom Berufungswerber ohnedies nicht erfolgt, darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 29.01.1992, Zl. 91/03/0035, 0036). Allfällige bloß stichprobenartige Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht (vgl. VwGH vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0208). Ob sich die Lenker mit den Fahrzeugen über längere Zeit nicht am Firmensitz einfinden oder diesen regelmäßig aufsuchen, ist dabei ohne Belang.

 

Damit konnte der Berufungswerber mit seiner Argumentation also nicht durchdringen. Nebenbei wäre noch zu erwähnen, dass der Lenker bei der Beanstandung angegeben hat, der Lkw, mit dem er normalerweise fahre, sei in der Werkstätte. Der Kraftwagenzug sei ihm von der Firma zusammengestellt worden. Diese Äußerung deutet auf einen für den Lenker etwas außergewöhnlichen Vorgang hin, der zusätzlich einer entsprechenden Kontrolle durch den Zulassungsbesitzer bedurft hätte, um für die korrekte Anbringung der in diesem Fall vom üblichen Vorgang abweichenden roten Kennzeichentafel vorzusorgen.

 

Zum zweiten Argument in der Berufung, nämlich dem Einwand einer behaupteten Doppelbestrafung, ist zu bemerken, dass Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten könne, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert und Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.09.1990, Zl. 90/03/0148).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung anhand der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG stand. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 KFG 1967 (bis 5.000 Euro) und kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Geht man davon aus, dass der Sinn der Bestimmung des § 83 KFG 1967 in einer effizienteren Überwachungsmöglichkeit liegt, da bei Kraftwagenzügen das hintere Kennzeichen des Zugfahrzeuges kaum sichtbar ist und daher dem Anhängerkennzeichen besondere Bedeutung zukommt, können Übertretungen dieser Bestimmung nicht mit bloß symbolischen Strafbeträgen abgetan werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zu Gute, vielmehr scheint eine Vormerkung wegen Übertretung des § 103 Abs.1 KFG 1967 auf. Geht man hier von der Einschlägigkeit der Vormerkung aus, wäre ein Erschwerungsgrund gegeben.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von einem Transportgewerbebetreibendem und Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen von vornherein erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen – zumindest in der hier gegebenen Größenordnung – ohne weiteres zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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