Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162700/2/Kei/Ps

Linz, 19.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch den Rechtsanwalt M U, K, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Oktober 2007, Zl. VerkR96-8373-2006, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "Euro 220,00 Euro" wird gesetzt "220,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 19.10.2006 um 14:12 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68,007, Gemeinde Antiesenhofen in Richtung Suben und überschritten die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

220,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

64 Stunden

gemäß

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 242,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die getroffenen Feststellungen in dem Strafanerkenntnis sind nicht zutreffend.

Nochmals:

Ausländische Bußgeldbescheide, zu denen auch dieses Strafanerkenntnis gehört, sind in der Bundesrepublik Deutschland nur vollstreckbar, wenn eine solche Maßnahme auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam wäre.

Nicht richtig ist insoweit die Behauptung, daß mein Mandant keine Einwendungen gegen seine Eigenschaft als Fahrer erhoben hätte.

Richtig ist, daß mein Mandant explizit nicht zugegeben hat, das Fahrzeug gefahren zu sein. Sie wurden darauf verwiesen zu beweisen, daß mein Mandant das Fahrzeug gefahren sei. Einen solchen Beweis haben Sie nicht führen können, sondern versuchen diesen Beweis mit allgemeinen Erwägungen zu ersetzen. Dies ist nicht ausreichend, da die Behörde – in diesem Falle Sie – beweisen muss, wer gefahren ist. Ein solcher Beweis – z.B. ein Frontfoto – liegt nicht vor.

Ferner ist es so, daß nach Deutschem Recht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch Deutsches Verfahrensrecht ist insoweit anwendbar.

Nach Deutschem Recht tritt Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten – bis zum Eingang eines Bußgeldbescheides oder bis Eingang der Akte bei Gericht – innerhalb von drei Monaten ab angeblichem Begehungszeitpunkt ein. Nach Eingang eines Bußgeldbescheides oder nach Eingang der Akte bei Gericht tritt Verjährung sechs Monate nach angeblicher Begehung ein. Hier kann die Behörde zwar Verjährungsunterbrechungen schaffen. Dies war hier aber nicht der Fall.

Mein letzter Schriftsatz datiert vom 01.03.2007. Danach ist in dieser Sache nichts mehr erfolgt. Verjährung wäre danach am 30.09.2007 eingetreten. Ihr Strafanerkenntnis datiert vom 08.10.2007, also aus verjährtem Zeitraum.

Mein Mandant wird daher auch keine Zahlung an Sie leisten, da eine rechtliche Verpflichtung dafür nicht besteht."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. November 2007, Zl. VerkR96-8373-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben in der gegenständlichen Anzeige. Auch wurde berücksichtigt, dass der Vertreter des Bw im Schreiben vom 24. November 2006 das im Folgenden Angeführte zum Ausdruck gebracht hat: "Meinem Mandanten wurde Ihr Schreiben vom 14.11.2006 als Fahrer des Fahrzeugs von der Fa. C AG übergeben."

Eine Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 31 und 32 VStG hingewiesen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.300 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum