Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162711/5/Fra/Ba

Linz, 13.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der D B, K, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2007, VerkR96-27520-2007, betreffend das Ausmaß der wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) verhängten Strafen,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen wie folgt bemessen werden:

Wegen jeder Verwaltungsübertretung, nämlich

a)  § 33 Abs.1 KFG 1967, b) § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967, c) § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 und d) § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 wird jeweils gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. je eine Geldstrafe von 25 Euro (je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren Erstinstanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 10 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1.          wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),

2.          wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),

3.          wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

4.          wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000  Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Bw mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.7.2007, VerkR96-27520-2007, wegen derselben Fakten belangt wurde. Die Bw hat gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben und darin angeführt, dass die ihr vorgeworfenen Punkte sofort nach Feststellung der Polizei behoben wurden. Sie legte auch ein diesbezügliches Gutachten vor. Weiters brachte sie vor, se sei teilzeitbeschäftigt (20 Stunden), verdiene 500 Euro brutto. Sie wisse nicht, wie sie diesen für sie relativ hohen Betrag bezahlen solle und ersuche, von einer Geldstrafe abzusehen.

 

Im nunmehr gegen das oa. Straferkenntnis eingebrachten Rechtsmittel stellt die Bw unter Punkt 1. "Sachverhaltsdarstellung" eindeutig klar, die einzelnen Verwaltungsübertretungen der oa. Strafverfügung nicht bestritten zu haben, sondern um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht habe.

 

Es ist daher seitens des Oö. Verwaltungssenates festzustellen, dass die belangte Behörde zu Recht im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis nur mehr über das Strafausmaß entschieden hat, zumal die Schuldsprüche der oa. Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist sohin auch dem Oö. Verwaltungssenat nur mehr eine Entscheidung über die Strafen möglich. Eine meritorische Entscheidung ist ihm in Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche verwehrt.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Folgende Gründe veranlassen den Oö. Verwaltungssenat, eine Neubemessung der Strafen vorzunehmen:

 

Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass die in Betracht kommenden Erschwerungsbildungsgründe gegeneinander abzuwägen seien, aber eine derartige Abwägung fehlt jedoch im angefochtenen Straferkenntnis. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw auszugehen. Dieser Umstand fällt nach der ständigen Judikatur des VwGH als besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu Recht hat die belangte Behörde die sofortige Behebung der Mängel als strafmildernd gewertet. Was die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw anlangt, hat die Bw dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft dargelegt, vermögenslos zu sein sowie für ein Kind im Alter von 14 Jahren sorgepflichtig zu sein. Außerdem hat sie durch eine Bestätigung ihres Arbeitgebers (K M S. P) dargelegt, dass sie ein geringes Einkommen bezieht. Alle diese Umstände ließen eine Herabsetzung der Strafe als vertretbar erscheinen.

 

Vom Rechtsinstitut einer Ermahnung konnte jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, zumal – wie dies der VwGH in seiner ständigen Judikatur fordert –, die Bw nicht dartun konnte, dass ihr tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Es fehlt sohin am Tatbestandselement des geringfügigen Verschuldens. Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 einen Strafrahmen bis 5.000 Euro vorsieht. Mit den jeweiligen neu bemessenen Strafen wurde dieser gesetzliche Strafrahmen nur zu jeweils einem halben Prozent ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich sohin auch aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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