Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162753/12/Bi/Se

Linz, 21.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J O, W, vom 29. November 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 9. November 2007, VerkR96-245-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschrei­bung eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (38 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. August 2005, 19.30 Uhr, in der Gemeinde Sandl, Güterweg Hacklbrunn Nr.7271 bei km 0.400, das Motorrad KTM, 125 ccm, o lackiert, gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen AI K H (H) und A R (R) durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das genannte Kraftfahrzeug am genannten Ort zur genannten Zeit nicht gelenkt, was er schon beim Ein­spruch gegen die Strafverfügung geltend gemacht habe und seine Freundin A.R. bestätigen könne. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB, die Zeugin R außerdem als Lebensgefährtin des Bw unter Hinweis auf ihr Entschlagungs­recht, einvernommen wurden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Grundlage für die Tatanlastung ein vertraulicher Hinweis eines inzwischen Verstorbenen an die PI Sandl handelte, wobei der Bw nicht abgestritten hat, damals ein solches Motocrossrad besessen zu haben und dieses bei der Zeugin R eingestellt zu haben. Allerdings seien die Wartungsarbeiten und der Aufwand zu groß und zu teuer gewesen. Er habe das Motorrad sicher dort mehrmals gestartet und es sei auch laut gewesen. Am 18.8.205, 19.30 Uhr, habe er das Motorrad sicher nicht gelenkt, was auch die Zeugin R bestätigt hat, zumal beide zu dieser Zeit mit dem Pkw beim Vater der Zeugin gewesen seien.

 

Der Zeuge AI H bestätigte, dass der Meldungsleger selbst das Problem mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrad gekannt und den Bw selbst schon beim Lenken gesehen habe, konnte aber zur genauen Tatzeit keine Angaben machen und auch nicht, wann die Beamten den Bw in der Wohnung beanstandet haben. Das ergibt sich auch nicht aus der verlesenen Zeugenaussagen des Ml.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht erweisbar -> Einstellung

 

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