Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162800/2/Kei/Ps

Linz, 20.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des R M, V, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. November 2007, Zl. VerkR96-3838-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Laut Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 30.10.2007 wird Ihnen folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung):

Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, GPI Wullowitz / Ausreise, Nr. 310 bei km 55.250.

Tatzeit: 26.10.2007, 06:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 42/2 u. 99/2a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Lastkraftwagen, I

 

Da Sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, wird Ihnen aufgetragen, zur Durchführung des Strafverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

Wenn Sie uns nicht innerhalb der im Spruch bestimmten Frist einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, wird die Zustellung aller weiteren Schriftstücke in diesem Verfahren ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgenommen.

Die von Ihnen eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 220 Euro wird auf die zu verhängende Strafe angerechnet bzw. für verfallen erklärt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 10 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 i.d.g.F."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr G,

ich schicke Ihnen eine Berufung gegen ihren Bescheid A.z. VerkR96-3838-2007.

Diese Tat hat passiert nach dem Fahrt aus T nach T. Weil hab ich den 25.10 in T beladen, machte ich dann die Pause, und fahrte weiter nach Tschechei. Leider hab ich vergessen, dass den 26.10 in Österreich ein Staatsfeiertag ist, und fährte ich über Grenzübergang in Wullowitz/Dolni Dvoriste.

Wenn wußte ich es, konnte ich über Grenzübergang in Phillipsreuth/Strazny fahren.

Ich entschuldige mich für diese Tat, hab ich es nicht vorsätzlich handelt und ich will Sie bitten um Erlass oder Straffmilderung.

Vielen Dank für Ihre Mühe."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR96-3838-2007, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf die Bestimmung des § 10 Zustellgesetz hingewiesen.

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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